28/08/2023
https://www.schrems-partner.de/vergabeverfahren/aktuelles.html
Planungsleistungen seit 24.08.2023 noch viel früher europaweit auszuschreiben.
Die Änderung der VgV ist im BGBl. vom 23.08.2023 veröffentlicht worden und gilt damit ab 24.08.2023!
Die Änderung selbst kommt gefährlich unspektakulär daher: "§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben."
Der Satz hat jedoch enorme Auswirkungen. Er bedeutet, dass künftig ALLE Leistungsbilder der HOAI, alle Planungsleistungen, zur Ermittlung des Schwellenwerts zu addieren sind. Überschreitet die SUMME der Planungsleistungen aller Leistungsbilder den Schwellenwert, ist JEDES EINZELNE LOS EUROPAWEIT auszuschreiben, auch wenn es isoliert unterhalb des EU-Schwellenwerts von 215.000 EUR liegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Generalplanervergabe rechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist, so dass dennoch losweise auszuschreiben ist.
Die Änderung tritt ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung in Kraft, wann die Verkündung erfolgen wird, ist derzeit nicht klar, vermutlich aber in Kürze.
Ein Beispiel: Baukosten netto KG 300: 750.000 EUR, KG 400: 250.000 EUR.
Architekt HZ III: ca. 115.000 EUR
Technische Anlagen, 7 Anlagengruppen je HZ II: 84.000 EUR
Tragwerksplanung, HZ III:ca. 40.000 EUR
SUMME: 239.000 EUR OHNE Nebenkosten, ohne Umbauzuschlag.
Es ist also damit zu rechnen, dass künftig bereits ab ca. 1.000.000 EUR netto-Bausumme (bei Umbau und zahlreichen besonderen Leistungen sogar darunter) alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sind, während die Bauleistungen erst ab 5.382.000 EUR netto europaweit auszuschreiben ist.
Rechtlich ist die Entscheidung, § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zu streichen nachvollziehbar, er verstößt gegen das EU-Recht. Allerdings wäre es dringend geboten, die Schwellenwerte für Planungsleistungen anzuheben. Schon jetzt bewerben sich bei europaweiten Ausschreibungen in der Regel nur ortsnahe und nur deutsche Büros. Dass für einen Auftrag von 40.000 EUR eine europaweite Ausschreibung (siehe obiges Beispiel TWP) sich Büros außerhalb Deutschlands bewerben, erscheint unwahrscheinlich.
Den Text der BR-Drs. 203/23 finden Sie hier.
Die Bekanntmachung erfolgte im BGBl. vom 23.08.2023, die Regelung gilt daher ab 24.08.2023. Link zum BGBl. hier.
Der Satz hat jedoch enorme Auswirkungen. Er bedeutet, dass künftig ALLE Leistungsbilder der HOAI, alle Planungsleistungen, zur Ermittlung des Schwellenwerts zu addieren sind. Überschreitet die SUMME der Planungsleistungen aller Leistungsbilder den Schwellenwert, ist JEDES EINZELNE LOS EUROPAWEIT a...