Dr Schrems und Partner m. beschr. Berufshaftung

Dr Schrems und Partner m. beschr. Berufshaftung Wir sind eine fokussierte Kanzlei für V***aberecht, Bau- und Architektenrecht, Wirtschaftsrecht, Jagdrecht und Waffenrecht.

In Büchern lesen, ist für Juristen nie out.
25/01/2026

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https://www.schrems-partner.de/vergabeverfahren/aktuelles.htmlPlanungsleistungen seit 24.08.2023 noch viel früher europa...
28/08/2023

https://www.schrems-partner.de/vergabeverfahren/aktuelles.html

Planungsleistungen seit 24.08.2023 noch viel früher europaweit auszuschreiben.

Die Änderung der VgV ist im BGBl. vom 23.08.2023 veröffentlicht worden und gilt damit ab 24.08.2023!

Die Änderung selbst kommt gefährlich unspektakulär daher: "§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben."

Der Satz hat jedoch enorme Auswirkungen. Er bedeutet, dass künftig ALLE Leistungsbilder der HOAI, alle Planungsleistungen, zur Ermittlung des Schwellenwerts zu addieren sind. Überschreitet die SUMME der Planungsleistungen aller Leistungsbilder den Schwellenwert, ist JEDES EINZELNE LOS EUROPAWEIT auszuschreiben, auch wenn es isoliert unterhalb des EU-Schwellenwerts von 215.000 EUR liegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Generalplanervergabe rechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist, so dass dennoch losweise auszuschreiben ist.

Die Änderung tritt ohne Übergangsfrist am Tag nach der Verkündung in Kraft, wann die Verkündung erfolgen wird, ist derzeit nicht klar, vermutlich aber in Kürze.

Ein Beispiel: Baukosten netto KG 300: 750.000 EUR, KG 400: 250.000 EUR.

Architekt HZ III: ca. 115.000 EUR

Technische Anlagen, 7 Anlagengruppen je HZ II: 84.000 EUR

Tragwerksplanung, HZ III:ca. 40.000 EUR

SUMME: 239.000 EUR OHNE Nebenkosten, ohne Umbauzuschlag.

Es ist also damit zu rechnen, dass künftig bereits ab ca. 1.000.000 EUR netto-Bausumme (bei Umbau und zahlreichen besonderen Leistungen sogar darunter) alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sind, während die Bauleistungen erst ab 5.382.000 EUR netto europaweit auszuschreiben ist.

Rechtlich ist die Entscheidung, § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zu streichen nachvollziehbar, er verstößt gegen das EU-Recht. Allerdings wäre es dringend geboten, die Schwellenwerte für Planungsleistungen anzuheben. Schon jetzt bewerben sich bei europaweiten Ausschreibungen in der Regel nur ortsnahe und nur deutsche Büros. Dass für einen Auftrag von 40.000 EUR eine europaweite Ausschreibung (siehe obiges Beispiel TWP) sich Büros außerhalb Deutschlands bewerben, erscheint unwahrscheinlich.

Den Text der BR-Drs. 203/23 finden Sie hier.

Die Bekanntmachung erfolgte im BGBl. vom 23.08.2023, die Regelung gilt daher ab 24.08.2023. Link zum BGBl. hier.

Der Satz hat jedoch enorme Auswirkungen. Er bedeutet, dass künftig ALLE Leistungsbilder der HOAI, alle Planungsleistungen, zur Ermittlung des Schwellenwerts zu addieren sind. Überschreitet die SUMME der Planungsleistungen aller Leistungsbilder den Schwellenwert, ist JEDES EINZELNE LOS EUROPAWEIT a...

18/01/2022

EuGH C-261/20 Thelen Technopark Berlin: HOAI zwischen Privaten nicht zwingend unanwendbar.

Es bleibt also spannend, wie nun der BGH entscheidt.
Unsere Prognose: zwischen Privaten wird die HOAI (Mindestsätze) für alte Fälle "halten".

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_3609912/de/

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht, dass ein nationales
Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen
gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale
Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g
und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten
und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von
dieser Regelung abweichen.

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_3609912/de/

Der Bayerische Bauindustrieverband teilte heute mit: Aufgrund des Einsatzes der Bayerischen und Deutschen Bauindustrie k...
07/08/2020

Der Bayerische Bauindustrieverband teilte heute mit:

Aufgrund des Einsatzes der Bayerischen und Deutschen Bauindustrie konnte erreicht werden, dass ab sofort die Einreise von – qualifizierten – Werkvertragsarbeitnehmern aus europäischen Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Regierungsabkommen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen abgeschlossen hat, unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich ist.Damit können qualifizierte Werkvertragsarbeitnehmer aus der Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien im Rahmen der Werkvertragskontingentregelungen zur Arbeit auf Baustellen wieder nach Deutschland einreisen.Die Einreise nach Deutschland ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

•Es muss sich um qualifizierte Werkvertrags-Arbeitnehmer handeln. Für diese Beurteilung kommt es auf die tatsächlich vorgesehene Tätigkeit des jeweils beschäftigten Werkvertrags-Arbeitnehmers in Deutschland an.Maßgeblich sind die Angaben in den von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Werkvertragsarbeitnehmerkarten.

•Nicht-qualifizierte Werkvertragsarbeitnehmer, z.B. Bauhelfer, können aufgrund der geltenden Einreisebeschränkungen weiterhin nichteinreisen.

•Bei der Einreisekontrolle ist gegenüber der Auslandsvertretung durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, dass die Beschäftigung des Werkvertragsarbeitnehmers in Deutschland aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und die Arbeit nicht aufgeschoben oder vom Ausland ausgeführt werden kann. Diese Voraussetzung wird bei Tätigkeit auf und für Baustellen in Deutschland erfüllt und ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Auftraggebers in Deutschland glaubhaft zu machen.

•Die Arbeitgeber der Bauwirtschaft müssen dafür Sorge tragen, dass in Betrieben, Unterkünften und auf Baustellen ein Gesundheitsschutz entsprechend den aktuellen Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der BG Bau sichergestellt ist.

Handlungsleitfäden gibt es beim: Bayerischer Bauindustrieverband e.V.Oberanger 3280331 München

Das Bundesinnenministerium hat gemeinsam mit der Bauindustrie ein Konzeptpapier "Werkvertragsarbeitnehmer in der Bauwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz (SARS-CoV-2) erarbeitet. Die Einhaltung der dort genannten Vorgaben ist Voraussetzung der Visumserteilung und Einreise.

Für alle Jäger:In aller Kürze möchten wir die wichtigsten kommenden Änderungen des Waffengesetzes darstellen:1.Nachtziel...
20/02/2020

Für alle Jäger:

In aller Kürze möchten wir die wichtigsten kommenden Änderungen des Waffengesetzes darstellen:

1.Nachtzielgeräte:

Nach § 40 WaffG wurde nun folgende Lockerung geregelt:

„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.“

Unterdessen besteht weiterhin ein Verbot nach 19 Abs. 1 Nr. 5a BJagdG, nach dem die Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, die für Schusswaffen bestimmt sind, verboten ist.

Den Ländern steht es frei, dieses Verbot mit Ausnahmen zu versehen. Es liegt nunmehr an der bayerischen Staatregierung hierfür die Voraussetzungen zu schaffen unter Berücksichtigung der betroffenen Jäger.

2.Waffenverbotszonen:

Aus Sicherheitsgründen kann das Bundesland nun Waffenverbotszonen bestimmen, in denen das Führen von Waffen aller Art und Messern mit feststellbarer oder feststehender Klinge von über 4 cm Länge verboten ist (§ 42 Abs. 6 WaffG). Ausgenommen ist das Führen mit berechtigtem Interesse. Dies umfasst insbesondere WBK­Inhaber, z.B. Jäger, die sich auf dem Weg ins Revier befinden. Man sollte somit als Jäger stets noch dringender darauf achten, neben den nach § 38 WaffG geforderten Ausweispapieren bei Einladungen Dritter, diese mitzuführen oder von dem Revierinhaber eine derartige Bestätigung zumindest per Mail zu erhalten, damit bei Polizeikontrollen kein Zeitverlust entsteht. Ebenso empfiehlt sich eine Kopie des Pachtvertrages oder des Begehungsscheines immer im Auto zu haben.

3. Kauf von Waffen

Wer eine Langwaffe gegen Vorlage des Jahresjagdscheins erworben hat, muss binnen zwei Wochen die Ausstellung oder Eintragung in eine Waffenbesitz­karte beantragen.

4. Fortbestehen des Bedürfnisses

Das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Waffenbesitz wird außerdem nunmehr alle fünf Jahre erneut geprüft.

5. Anfrage beim Verfassungsschutz wegen Unzuverlässigkeitsindizien

Bei jeder Prüfung der Zuverlässigkeit ergeht nunmehr eine Anfrage an den Verfassungsschutz durch die Behörde. Unzuverlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die Völkerverständigung oder sonstige Be¬lange der Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren.

6. Achtung Verschärfung für die Betreiber eines Schießstandes

Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, werden nun alle vier Jahre durch die zuständige Behörde überprüft. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstand-sachverständigen überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schieß-standsachverständigen verlangen. Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen“ (Schießstandrichtlinien). Das Innenministerium erstellt die Schießstandrichtlinien als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln

https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/aktuelles.htmlKG Berlin: HOAI-Mindestsätze bei Verträgen zwischen Priva...
26/08/2019

https://www.schrems-partner.de/fachinformationen/aktuelles.html
KG Berlin: HOAI-Mindestsätze bei Verträgen zwischen Privaten auch nach Urteil EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17) anwendbar.

Das KG Berlin hat sich in einem Hinweisbeschluss vom 19.08.2019, Az. 21 U 20/19, mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 (C-377/17) ausführlichst auseinandergesetzt. In dem lesenswerten und vorbildlich und ausführlich aufbereiteten Beschluss legt das KG Berlin dar, weshalb - entgegen ...

27/07/2019

Interessantes Projekt, das wir diesmal ausschreiben dürfen.

Kontakt_Seitenfunktionen Per Mail versenden In­gol­stadt : Pro­jekt­steue­rung für Pro­jekt "Ur­ban Air Mo­bi­li­ty" in In­gol­stadt V***abestelle: Dr. Schrems und Partner mbB Kurzinfo Leistungen und Erzeugnisse Dienstleistungen Ausschreibungsweite Nationale Ausschreibung V***abeart Ver...

28/02/2019

Generalanwalt beim EuGH hält HOAI für europarechtswidrig!

Das Ergebnis des Schlussantrags vom 28.02.2019:

"113. Nach alledem bin ich der Auffassung, der Gerichtshof sollte

– erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat;

– der Bundesrepublik Deutschland die Kosten auferlegen."

"2. Zur Frage des rein innerstaatlichen Sachverhalts 26. Ein wesentlicher Teil der Ausführungen der Parteien bezieht sich auf die Anwendbarkeit von Art. 15 der Richtlinie 2006/123 auf rein innerstaatliche Sachverhalte, d. h. auf solche, in denen die tatsächlichen Umstände nicht über einen einzigen Mitgliedstaat der Union hinausweisen. 27. Diese Frage hat der Gerichtshof im Urteil X und Visser dahin beantwortet, dass „die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer dahin auszulegen sind, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen“12. 28. Auf diese Frage braucht in den vorliegenden Schlussanträgen somit nicht eingegangen zu werden."

HINWEIS: Ob der EuGH dem Antrag folgt, ist unklar. Unabhängig davon ist u. E. die Frage nicht geklärt, ob auf rein innerstaatliche Sachverhalte (deutsches Büro erbringt für deutschen Auftraggeber in Deutschland HOAI-Leistungen) die HOAI nicht in jedem Fall dennoch Anwendung finden kann (sog. zulässige "Inländerdiskriminierung").

http://www.schrems-partner.de/Generalanwalt beim EuGH hält HOAI für europarechtswidrig.
28/02/2019

http://www.schrems-partner.de/
Generalanwalt beim EuGH hält HOAI für europarechtswidrig.

Wir sind eine klar auf Bau-, V***abe- und Wirtschaftsrecht ausgerichtete Kanzlei. Bau-/Architektenrecht - V***aberecht - Wirtschaftsrecht - Jagd-/Waffenrecht.

Wir suchen in Regensburg ab 01.09.2018 oder später eine(n)Rechtsanwaltsfachangestellte(n) mit Berufserfahrung oder Recht...
05/06/2018

Wir suchen in Regensburg ab 01.09.2018 oder später eine(n)

Rechtsanwaltsfachangestellte(n) mit Berufserfahrung oder Rechtsfachwirtin

zur Leitung unserer Kanzlei in Regensburg.

Es handelt sich um eine unbesfristete Vollzeitstelle.

Wir bieten dafür

ein nettes und familiäres Umfeld,

eine leistungsgerechte, überdurchschnittliche Bezahlung ,

bei Bedarf eine Umzugsbeihilfe,

ein nettes Arbeitsumfeld und beste Entwicklungsmöglichkeiten,

einen Arbeitsplatz mit Parkplatz in der Regensburger Innenstadt.

Der Aufgabenbereich umfasst alle Arbeiten, die normalerweise in einer Kanzlei anfallen, bei Interesse auch Sachbearbeitertätigkeit bei der V***a.
Das kaufmännische Buchen sollte beherrscht werden.

Wir erwarten Motivation und Bereitschaft zur Weiterbildung.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf privates Baurecht, Immobilienrecht (Mietrecht) und V***aberecht sowie Wirtschaftsrecht.

Gerne kann bei unseren Mitarbeitern nachgefragt werden, ob das Klima bei uns so gut ist, wie angepriesen.

Über eine aussagekräftige Bewerbung per email würden wir uns freuen unter

[email protected]

oder

Dr. Schrems und Partner mbB
Dechbettenerstr. 2
93049 Regensburg

Adresse

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Regensburg
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