Anwaltskanzlei Winkler - Die Kanzlei in den Prinz Ludwig Höfen.

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01/07/2025

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Wenn das passiert, ist er weg ‼️⬇️⬇️

07/09/2023

Exklusive Ansprüche bei der Partnerwahl

Das Amtsgericht München die Klage einer gut dreißigjährigen Adeligen aus Baden-Württemberg gegen eine Münchner Partnervermittlung auf Rückzahlung des Honorars von 5.000 Euro abgewiesen. Die Partnervermittlung habe eine zur Vertragserfüllung geeignete Leistung erbracht, entschied das Gericht.

Die Adelige sah das nicht so. Im Februar 2017 hatte sie mit der beklagten Partnervermittlung einen Vertrag geschlossen, nach dem diese die Frau "bei der Wahl des passenden Partners unterstützen" sollte. Dazu verpflichtete sich die Agentur, der Frau auf sie abgestimmte Partnervorschläge zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten. Vereinbart war ein Honorar von 5.000 Euro bei einer Vertragslaufzeit von drei Monaten.

In den drei Monaten wurden der Frau fünf Partnervorschläge unterbreitet, ein weiterer nach Ende der Vertragslaufzeit. Die Auftraggeberin traf sich mit dreien der Männer, in einer Beziehung endete aber keins der Treffen. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Frau ein Treffen ab, zwei andere hatten kein Interesse daran, sie kennenzulernen.

Kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Adelige dann die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Der Vertrag sei wegen einer nicht ausreichend bestimmten Hauptleistungspflicht der Partnervermittlung nichtig. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Agentur sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, die versprochene Leistung zu erbringen, diese sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus, einer davon in einer festen Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht, es handele sich um bloße Karteileichen. Von der beworbenen Exklusivität keine Rede: mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC-Instandsetzer seien ihr lediglich Herren aus der gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.

Das Gericht wies ihre Klage aber als unbegründet zurück. Dass die Vorschläge völlig unbrauchbar gewesen seien und dem Anforderungsprofil der Klägerin nicht entsprochen hätten, sei nicht ersichtlich. So habe die Frau einen Vorschlag abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel sowie die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. Der Vertrag enthielt nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potenziellen Partner.

Auch aus der mangelnden Exklusivität der Partnervorschläge lasse sich nicht herleiten, dass die Leistung der Vermittlung zur Vertragserfüllung ungeeignet gewesen wäre. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker, das entspreche einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht, so das Gericht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen wäre, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung interessiert waren, mache diese Partnervorschläge nicht wertlos. Schließlich seien die Pflichten der Partnervermittlung auch nicht zu unbestimmt. "Ziel des Vertrages und der Klägerin war es, einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen".

(Amtsgericht München, Urt. v. 22.03.2019, Az. 113 C 16281/189)

12/05/2023

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für eine nicht nur unwesentliche Veränderung der äußeren Gestaltung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, muss ein eigenmächtig von einem Bewohner aufgestellter, rund 50 cm großer Gartenzwerg mit entblößter Brust und Geschlechtsteilen entfernt werden (AG Essen-Borbeck, Beschluss vom 31.12.1999, Az.: 19 II 35/99).

12/05/2023

Einheimische am Strand sind kein Reisemangel

Im Urlaub ist mit Einheimischen am Strand zu rechnen
Urlauber dürfen nicht erwarten, dass sie an einem Strand allein sind. Daher stellt es keinen Reisemangel dar, wenn ein Urlauber den Strand mit Einheimischen teilen muss. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg (Urt. vom 19.12.1996, Az.: 13 C 3517/95) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann, der mit seiner Frau einen Urlaub auf Mauritius gebucht hatte. Den Urlaub konnte das Ehepaar nicht so Recht genießen, weil es am Buffet immer wieder Fliegen gab. Darüber hinaus sei das Essen nicht genießbar gewesen. Die Frau des Klägers habe sich einige Male übergeben müssen. Am Strand sei man auf lärmende Einheimische getroffen. Die einheimische Bevölkerung habe dort eine Art Volksfest veranstaltet und einen derartigen Lärm gemacht, dass er (der Kläger) und seine Begleiter schlichtweg sprachlos gewesen seien. Wegen dieser Mängel wollte der Kläger den Reisepreis mindern.

Das Gericht wies die Klage aber ab. Es konnte keine Reisemängel erkennen. Im Prospekt sei lediglich versprochen worden, dass es einen Strand auf der anderen Straßenseite gäbe. Dem sei auch so gewesen. Es sei nicht versprochen worden, dass dieser frei von Einheimischen sei.

Weshalb der Kläger aus dieser Beschreibung den Schluss gezogen habe, er sei am Strand alleine, Einheimische würden diesen Strand nicht benutzen, werde das Geheimnis des Klägers bleiben, führte das Gericht weiter aus. Im Übrigen war das Gericht schlichtweg sprachlos darüber, dass sich ein Reisender allen Ernstes darüber beschwert, er habe den Strand am Urlaubsort mit Einheimischen teilen müssen. Wer Fernreisen unternehme, sei doch ganz offensichtlich bemüht, andere Länder und Leute kennen zu lernen. Weshalb ein solcher Reisender sich dann beschwere, dass er im Urlaubsland den Strand mit Einheimischen teilen müsse, war die Gericht schlichtweg unbegreiflich. Selbst wenn die Einheimischen einen gewissen Lärmpegel hervorrufen, wenn sie Feste feiern, könne dies nicht ernstlich als Reisemangel vorgetragen werden, führte das Gericht aus.

Auch die Fliegen am Buffet stellten keinen Mangel dar. Im Reiseprospekt sei von einem "offenen Restaurant" gesprochen worden. Offenkundig habe das Restaurant keine Wände, so dass ein verständiger Leser des Prospektes damit rechnen musste, dass sich Fliegen in diesen offenen Raum verirren.

Einen Mangel konnte das Gericht auch hier nicht erkennen. Es sei bekannt, dass sehr viele Personen bei Reisen in fremde Länder mit den dargereichten Mahlzeiten ihre Probleme hätten. Nicht jeder vertrage einheimische Kost mit anderen Rezepten und Zutaten. Hierzu habe wohl auch die Frau des Klägers gezählt. Dass das Essen des Hotels ungenießbar gewesen sei, sei nicht klar dargelegt, weil der Kläger selbst keine Schwierigkeiten mit dem Essen hatte. Das Gericht meinte, dass die Übelkeit möglicherweise auch vom Essen eines anderen Restaurants herrühren könnte, weil die Kläger auch mehrfach auswärts Essen gegangen seien

04/05/2023

Der Gedanke des Berliner Testaments ist heute moderner denn je (Langenfeld, ZEV 1994, 132).

24/03/2023

Die Äußerung eines Dritten (hier eines Berliner Pfarrers) gegenüber dem Erblasser, er werde nicht „in den Himmel kommen“ (falls er nicht zugunsten der Kirche testiere), stellt keine Drohung dar, da es sich hier nicht um die Ankündigung eines vom Willen des Dritten abhängigen künftigen Übels handelt (KG FamRZ 2000, 912).

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