18/07/2024
Darf eine Bundesministerin ein Pressemagazin auf Basis des Vereinsrechts verbieten und dessen Unternehmensvermögen beschlagnahmen?
Wenn sich das Verbot hauptsächlich auf die durch das Magazin verbreiteten Inhalte stützt, so könnte eine versteckte Presseregulierung vorliegen. Die Regulierung der Presse ist aber Aufgabe der Bundesländer, so dass die Bundesministerin für das Verbot schon gar nicht zuständig wäre.
Doch selbst, wenn eine sog. „Annex“-Zuständigkeit des Bundes gegeben wäre, müsste das Vereinigungsverbot im Licht der Pressefreiheit ausgelegt werden. Hierzu besagt schon die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Menschenrechte, dass ein vollständiges Verbot einer Zeitung, gerade mit Blick auf künftige Ausgaben, egal auf welcher Grundlage, nicht mit der durch Art. 10 EMRK garantierten Pressefreiheit vereinbar ist (ÜRPER AND OTHERS v. TURKEY, 29.09.09).
Hinsichtlich des Vorwurfs, dass das Magazin rechtsextremistische Inhalte veröffentliche, ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Feld zu führen, nach der „die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen auch wenn sie (…) auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, zum freiheitlichen Staat gehören.“ (BVerfG, Beschluss v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47).
Zuletzt ist auch fraglich, ob ein Verbot der gesamten Organisation als „ultima ratio“ verhältnismäßig ist. So kommen als mildere Mittel auch Beanstandungen oder Entfernungen einzelner Artikel in Frage.
Zusammenfassend sprechen gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bundesministerin.
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