Mandy Riedel Rechtsanwältin und Partnerin bei BWR&Partner

Mandy Riedel Rechtsanwältin und Partnerin bei BWR&Partner Partnerin der Kanzlei BWR & Partner, Rechtsanwältin seit 1999, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Ene

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Sicherheitskontrolle am Flughafen mit religiösem Kopftuch?Darf eine Mitarbeiterin bei der Sicherheitskontrolle am Flugha...
15/03/2026

Sicherheitskontrolle am Flughafen mit religiösem Kopftuch?

Darf eine Mitarbeiterin bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen darauf bestehen, ihre Tätigkeit mit einem religiösen Kopftuch auszuüben? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen.

Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben. Die Beklagte führte als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Sicherheitskontrollen am Flughafen durch.

Die Klägerin trägt aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens legte sie ein Lichtbild vor, auf dem sie mit Kopftuch abgebildet war.

Die Beklagte hatte für den Auswahlprozess ein externes Unternehmen beauftragt. Dieses lehnte die Bewerbung der Klägerin nach Vorlage des Fotos ab. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Argumente der Beklagten:
Im Prozess berief sich die Beklagte darauf, dass die Ablehnung nicht wegen des Kopftuchs erfolgt sei. Vielmehr habe die Klägerin Lücken im Lebenslauf aufgewiesen.

Zudem gelte bei der Beklagten eine Konzernbetriebsvereinbarung, nach der sämtliche Kopfbedeckungen untersagt seien. Außerdem argumentierte die Beklagte, dass Luftsicherheitsassistentinnen als von der Bundespolizei beliehene Personen einem staatlichen Neutralitätsgebot unterlägen. Dieses Neutralitätsgebot rechtfertige das Verbot, bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen ein Kopftuch zu tragen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Die Klage hatte bereits in der ersten und zweiten Instanz Erfolg. Der Klägerin wurde eine Entschädigung von 3.500 € zugesprochen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat die Klägerin ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen der Religion vorgetragen. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen.

Das Gericht stellte klar, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Eine Tätigkeit bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen kann grundsätzlich auch mit religiösem Kopftuch ausgeübt werden.

Auch das Argument der Beklagten, religiöse Symbole könnten konfliktreiche Situationen an Kontrollstellen verschärfen, ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Für eine solche Annahme gebe es keine objektiven Anhaltspunkte.

Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren nicht wegen religiöser Bekleidung benachteiligen dürfen, wenn hierfür keine zwingenden beruflichen Gründe bestehen. Ein pauschales Kopftuchverbot bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen lässt sich daher regelmäßig nicht rechtfertigen.
Arbeitgeber müssen bei Neutralitäts- oder Erscheinungsbildvorgaben sorgfältig prüfen, ob diese tatsächlich eine wesentliche berufliche Anforderung darstellen. Andernfalls drohen Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bereits im Bewerbungsverfahren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 – 5 SLa 6/24 –

Benachteiligung aufgrund der Relegion, Verstoß gegen allgemeine Gleichbehandlung Kopftuch bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen zulässig.

August dann….
04/06/2024

August dann….

Mehrfache sachgrundlose Befristungen sind nicht möglich urteilt das Bundesverfassungsgericht.Bislang durfte eine Befrist...
14/06/2018

Mehrfache sachgrundlose Befristungen sind nicht möglich urteilt das Bundesverfassungsgericht.

Bislang durfte eine Befristung ohne einen Sachgrund die Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten. Bestand mit dem selben Arbeitgeber zuvor schon ein Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit (befristet oder unbefristet) dann war eine sachgrundlose Befristung nicht möglich; so das Gesetz.
Das Bundesarbeitsgericht legte das Gesetz eigenwillig dahingehend aus, dass ein vorheriges Arbeitsverhältnis eine sachgrundlose Befristung dann nicht hindere, wenn zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre liegen.

Das Argument des Bundesverfassungsgerichts ist nachvollziehbar; das Gesetz hat einen eindeutigen Wortlaut, der sich so nicht interpretieren lässt. Aber sollte nicht doch eine zeitliche Zäsur eingefügt werden? Was ist mit Arbeitsverhältnissen, die länger als 10 Jahre zurückliegen? Mangels Aufbewahrung der Unterlagen kann der Arbeitgeber doch gar nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer schon einmal bei ihm war oder nicht ganz abgesehen davon, dass Menschen sich ändern und beim Arbeitgeber möglicherweise auch ganz andere Personen beschäftigt sind.

Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demsel...

Wer grundlos abbremst kann mit einer MIthaftungsquote von 30 % belastet werden. Nach der Rechtsprechung liegt zwar in al...
30/01/2015

Wer grundlos abbremst kann mit einer MIthaftungsquote von 30 % belastet werden. Nach der Rechtsprechung liegt zwar in aller Regel das hauptsächliche Verschulden beim auffahrenden Fahrer, da zu vermuten steht, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand nicht beachtet und/oder das Verkehrsgeschehen nicht aufmerksam beobachtet und somit falsch reagiert hat.
Bremst jedoch das vorausfahrende Fahrzeug unvermittelt und ohne einen nachvollziehbaren Grund das Fahrzeug ab, dann hat der vorausfahrende Fahrer den Unfall jedenfalls mitverschuldet. Im vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wurde dies mit einer Haftungsquote von 30 % berücksichtigt.

Das AG München hat entschieden, dass jemand, der im Straßenverkehr sein Fahrzeug grundlos abbremst, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und für einen entstandenen Schaden mit 30% haftet.

Ebay-Auktionen: Hat die angebotene Ware einen Mangel, den der Verkäufer erst nach Einstellen des Angebots feststellt, so...
26/01/2015

Ebay-Auktionen: Hat die angebotene Ware einen Mangel, den der Verkäufer erst nach Einstellen des Angebots feststellt, so darf er das Angebot zurücknehmen.
Ebay weist in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass dies möglich ist. Wenn der Verkäufer feststelle, dass er sich beim Einstellen des Artikels geirrt habe oder der Artikel beschädigt wird oder gar verloren geht, kann das Angebot zurückgenommen werden. Das Landgericht Heidelberg gab dem Verkäufer Recht, der sich gegen die Klage des Höchstbietenden wehrte.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der Anbieter von Waren bei einer eBay-Auktion, der erst während der Bietzeit erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat, sein Angebot zurücknehmen kann.

16/12/2012

Wir freuen uns auf unsere neuen Partner Rechtsanwalt Christian Francke-Stöcklmeier, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht und Rechtsanwalt Andreas Kaiser, die unsere Kanzlei ab dem 01.01.2013 bereichern werden.

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Regensburg
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