IT-Kanzlei Lutz

IT-Kanzlei Lutz Datenschutz, KI, Social Media & IT-Recht. Rechtliche Lösungen für Unternehmen, Agenturen und Creator – verständlich, modern und praxisnah.

Stefan Lutz, LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht seit 2008 IT-Kanzlei Lutz
Stefan Lutz, LL.M. Rechtsanwalt &
Fachanwalt für IT-Recht
Bachstr. 3
88214 Ravensburg

Telefon 0751 27 088 53 – 0
Telefax 0751 27 088 53 – 9

E-Mail: [email protected]
Web: www.datenschutz-rv.de

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und

Verbrauchern eingerichtet. Die OS-Plattform ist erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE236245472

Inhaltlich verantwortlich i.S.v. § 55 Abs. 2 RStV
Stefan Lutz, Bachstr. 3, 88214 Ravensburg

Berufshaftpflichtversicherung
ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf
Räumlicher Geltungsbereich: Mitgliedsländer der Europäischen Union

Berufsbezogene Angaben
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt
Berufsbezeichnung verliehen in: Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Kammer:

Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen
Tel.: 07071 / 99010-30
Fax.: 07071 / 99010-510
e-Mail: info(at)rak-tuebingen.de

Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Fachanwaltsordnung (FO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Die vorstehenden Regelungen können eingesehen werden unter http://www.brak.de/.

⚖️ Rechtliche Beratung von der Stange? Nicht bei uns.Jeder Fall ist anders.Jedes Unternehmen hat eigene Risiken.Und jede...
22/06/2026

⚖️ Rechtliche Beratung von der Stange? Nicht bei uns.

Jeder Fall ist anders.
Jedes Unternehmen hat eigene Risiken.
Und jede rechtliche Herausforderung braucht eine Lösung, die wirklich passt.

Gerade im IT-Recht, Datenschutzrecht und digitalen Geschäftsverkehr reichen Standardantworten oft nicht aus. Was für das eine Unternehmen funktioniert, kann für das nächste bereits zur Haftungsfalle werden. 🔐💻

Deshalb setzen wir auf:

✅ persönliche Beratung
✅ klare Handlungsempfehlungen
✅ verständliche rechtliche Einordnung
✅ Lösungen, die zu Ihrem Geschäftsmodell passen

Unser Anspruch ist nicht, möglichst kompliziert zu beraten.

Unser Anspruch ist, komplexe Rechtsfragen so zu lösen, dass Sie fundierte Entscheidungen treffen können – rechtssicher, pragmatisch und mit Blick auf Ihre unternehmerischen Ziele. 🚀

Denn gute Rechtsberatung beginnt nicht beim Gesetzestext.
Sie beginnt beim Verständnis für Ihre Situation.

👉 Sie suchen Unterstützung im IT-Recht oder Datenschutzrecht? Weitere Informationen finden Sie unter datenschutz-rv.de.

20/06/2026

⭐ 16 sichtbare Bewertungen – aber nur 1,5 Sterne?Zwölfmal fünf Sterne.Einmal vier Sterne.Nur dreimal ein Stern.Und trotz...
19/06/2026

⭐ 16 sichtbare Bewertungen – aber nur 1,5 Sterne?

Zwölfmal fünf Sterne.
Einmal vier Sterne.
Nur dreimal ein Stern.

Und trotzdem zeigte das Ärzteportal Jameda beim Profil eines Urologen einen „Gesamteindruck“ von lediglich 1,5 Sternen an. 😳

Das LG München I hat diese Darstellung gestoppt.

Der Grund: Die Gesamtbewertung entsprach nicht dem mathematischen Durchschnitt aller sichtbaren Rezensionen. Stattdessen nutzte die Plattform eine eigene Berechnungsformel und berücksichtigte offenbar nur Bewertungen aus den letzten vier Jahren.

Für Nutzer war das kaum erkennbar. ⚖️

Das Gericht stellte klar:

✅ Wer eine Gesamtbewertung sieht, erwartet grundsätzlich den Durchschnitt der angezeigten Bewertungen
✅ Eigene Bewertungsalgorithmen sind möglich
✅ Die Berechnung muss aber transparent und nachvollziehbar sein
✅ Ein versteckter Mouse-over-Hinweis reicht nicht automatisch aus
✅ Sichtbare Bewertungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, vollständig in die Gesamtnote einzufließen, wenn das nicht stimmt

Gerade für Ärzte, Kanzleien und andere Freiberufler kann eine schlechte Sternebewertung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Viele potenzielle Patienten oder Mandanten entscheiden innerhalb weniger Sekunden, ob sie ein Profil anklicken – oder weitergehen. 📉

👉 Die wichtigste Botschaft: Plattformen dürfen bewerten. Sie dürfen Nutzer aber nicht durch intransparente Berechnungen in die Irre führen.

Wer mit Sternen arbeitet, muss erklären können, wie sie entstehen. ⭐

Habt ihr schon einmal eine Gesamtbewertung gesehen, die nicht zu den einzelnen Rezensionen passte? 💬

Wenn die DSGVO-Auskunft plötzlich zum Geschäftsmodell wird, zieht der BGH eine klare Grenze.Die Idee klingt effizient: A...
17/06/2026

Wenn die DSGVO-Auskunft plötzlich zum Geschäftsmodell wird, zieht der BGH eine klare Grenze.

Die Idee klingt effizient: Ansprüche vieler Verbraucher werden gebündelt, an ein Unternehmen abgetreten und professionell durchgesetzt.

Doch was passiert, wenn dafür zunächst eine DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO benötigt wird? Kann auch dieser Anspruch einfach mitübertragen oder durch einen Dritten eingeklagt werden? ⚖️

Der BGH sagt: So einfach ist es nicht.

Im konkreten Fall wollte eine Gesellschaft Auskünfte von einem privaten Krankenversicherer erhalten, um mögliche Rückforderungen wegen Beitragserhöhungen vorzubereiten.

Das Problem:

❌ Die Auskunftsansprüche waren vertraglich gar nicht abgetreten
❌ Sie gingen auch nicht automatisch als Nebenrecht nach § 401 BGB über
❌ Eine gewillkürte Prozessstandschaft scheiterte an der unklaren Ermächtigung

Der entscheidende Gedanke: Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO dient in erster Linie dem Persönlichkeitsschutz. Er ist nicht bloß ein Hilfsmittel, das einer Geldforderung automatisch folgt.

Damit wird deutlich: Datenschutzrechte sind nicht ohne Weiteres handelbare Ware. 🛡️

Für Legal-Tech-Anbieter und Forderungskäufer ist das Urteil besonders relevant. Wer Ansprüche bündelt, muss Verträge äußerst präzise gestalten – und die betroffenen Personen rechtlich sauber einbinden.

👉 Fazit: Art. 15 DSGVO ist kein frei verfügbares Ermittlungsinstrument für wirtschaftliche Ansprüche.

Wie seht ihr das: Sollte eine DSGVO-Auskunft durch spezialisierte Dienstleister durchgesetzt werden können? 💬

⚖️ Fehlerhafte Urheberrechtsabmahnung erhalten? Dann können die eigenen Anwaltskosten erstattungsfähig sein.Eine Abmahnu...
13/06/2026

⚖️ Fehlerhafte Urheberrechtsabmahnung erhalten? Dann können die eigenen Anwaltskosten erstattungsfähig sein.

Eine Abmahnung landet im Postfach.
Die Forderungen wirken weitreichend.
Eine Unterlassungserklärung liegt bereits bei.
Und sofort stellt sich die Frage: Muss ich jetzt selbst für die anwaltliche Prüfung zahlen? 📩

Der BGH hat mit seinem Urteil „Burgundy Nights“ wichtige Leitlinien aufgestellt.

Entscheidend ist nicht nur, ob sich die Abmahnung später als unberechtigt herausstellt. Maßgeblich ist auch, ob eine vernünftig handelnde Person die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Zeitpunkt der Abmahnung für erforderlich halten durfte.

Gerade im Urheberrecht lautet die Antwort häufig: Ja. ✅

Denn Betroffene müssen als juristische Laien nicht selbst beurteilen können,

🔹 ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt,
🔹 ob die Abmahnung formell wirksam ist,
🔹 ob die Unterlassungserklärung zu weit geht,
🔹 oder welche finanziellen Risiken drohen.

Besonders wichtig: Die erstattungsfähigen Verteidigungskosten können sich grundsätzlich an den Anwaltskosten orientieren, die der Abmahnende selbst verlangt. Das stärkt die Waffengleichheit. 🛡️

Aber: Nicht jede weit formulierte Unterlassungserklärung macht eine Abmahnung automatisch unwirksam. Im konkreten Fall sah der BGH nur eine zulässige Verallgemeinerung der beanstandeten Verletzung – deshalb erhielt der Abgemahnte seine Kosten am Ende nicht ersetzt.

👉 Die Botschaft für die Praxis: Eine Urheberrechtsabmahnung niemals vorschnell unterschreiben oder bezahlen. Erst prüfen lassen.

Habt ihr schon einmal eine Abmahnung erhalten? 💬

11/06/2026
Tickets günstig sichern, teuer weiterverkaufen? Das kann richtig teuer werden.Eintrittskarten für begehrte Events sind o...
10/06/2026

Tickets günstig sichern, teuer weiterverkaufen? Das kann richtig teuer werden.

Eintrittskarten für begehrte Events sind oft schnell ausverkauft. Genau darauf setzen manche gewerbliche Händler: Tickets kaufen, Nachfrage abwarten, mit Gewinn weiterverkaufen. 💸

Doch das LG Frankfurt am Main zeigt: So einfach ist es rechtlich nicht.

Im Fall ging es um Tickets für Veranstaltungen im Deutsche Bank Park im Wert von rund 25.000 Euro. Eine Event-Agentur hatte die Karten bestellt und bezahlt – und sie anschließend über die eigene Website sowie über eBay weiterverkauft.

Das Problem: Die AGB untersagten den kommerziellen Weiterverkauf ausdrücklich. ⚖️

Die Folge:

✅ keine Lieferung der Tickets
✅ keine Rückzahlung des Kaufpreises
✅ Unterlassung künftiger gewerblicher Ticketverkäufe

Das Gericht sah einen unlauteren Schleichbezug. Wer Tickets entgegen klarer Verkaufsbedingungen für den gewerblichen Weiterverkauf beschafft, kann also gleich doppelt verlieren.

Wichtig: Nicht jeder Weiterverkauf ist verboten. Wer privat verhindert ist, darf Tickets häufig über offizielle Zweitmarktplattformen weitergeben. Kritisch wird es bei systematischem und gewerblichem Reselling. 🚨

👉 Praxis-Tipp: Wer Tickets geschäftlich nutzt, weiterverkauft oder in Event-Angebote einbindet, sollte die Ticket-AGB vorher genau prüfen.

Denn aus einem vermeintlichen Geschäftsmodell kann schnell ein teurer Rechtsstreit werden.

Wie seht ihr das: Schutz vor Schwarzhandel oder zu starke Einschränkung des Weiterverkaufs? Schreibt es in die Kommentare. 💬

📧 DSGVO & E-Mail: Muss wirklich alles Ende-zu-Ende verschlüsselt werden?Ein Verkehrsunfall.Eine E-Mail an die Versicheru...
09/06/2026

📧 DSGVO & E-Mail: Muss wirklich alles Ende-zu-Ende verschlüsselt werden?

Ein Verkehrsunfall.
Eine E-Mail an die Versicherung.
Und plötzlich steht die Frage im Raum: War der Versand personenbezogener Daten per E-Mail ein Datenschutzverstoß? ⚖️

Das VG Düsseldorf hat klargestellt: Die DSGVO verlangt nicht automatisch immer die maximal mögliche Sicherheitsstufe.

Entscheidend ist das konkrete Risiko. 🔍

Im Fall ging es um die Weiterleitung eines Schadenfalls per E-Mail. Der Kläger verlangte, dass künftig nur noch Ende-zu-Ende-verschlüsselt kommuniziert werden dürfe.

Das Gericht sah das anders: Eine Transportverschlüsselung per TLS kann ausreichen – jedenfalls dann, wenn nur normale personenbezogene Daten wie Name und Vorname übermittelt werden und kein realistisches zusätzliches Risiko entsteht.

Aber Achtung: Das ist kein Freifahrtschein. 🚨

Bei sensiblen Daten wie Gesundheitsdaten, Bankdaten, Ausweiskopien oder besonders vertraulichen Informationen kann die Bewertung ganz anders ausfallen.

Für Unternehmen heißt das:

✅ Datensicherheit ist risikobezogen zu bewerten
✅ Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht immer Pflicht
✅ TLS kann bei einfachen personenbezogenen Daten genügen
✅ Sensible Daten brauchen höhere Schutzmaßnahmen
✅ DSGVO-Auskunftsersuchen müssen fristgerecht beantwortet werden

Denn im selben Verfahren wurde auch klar: Eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO bleibt ein echtes Risiko für Unternehmen. ⏱️

👉 Praxis-Tipp: Nicht jede E-Mail braucht maximale Verschlüsselung. Aber jede Datenverarbeitung braucht eine nachvollziehbare Risikobewertung.

Wie geht ihr im Unternehmen mit sensiblen E-Mails um? Schreibt es in die Kommentare. 💬

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