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SCHILLING KÜNTZLER ZUNFTMEISTER Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei insbesondere für den Bereich des Bau- und Immobilienrechts in Radolfzell am Bodensee.

Wir brauchen Verstärkung!
20/03/2024

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02/06/2023

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Neuregelung für die Immobilien-GbR ab 01.01.2024Viele Immobilien in Deutschland gehören mehreren Personen, die in Form e...
25/05/2023

Neuregelung für die Immobilien-GbR ab 01.01.2024

Viele Immobilien in Deutschland gehören mehreren Personen, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sind. Die die GbR regelnden Vorschriften im BGB ändern sich zum 01.01.2024. Diese Änderungen haben auch große Auswirkungen auf Immobilien-GbRs. Die möglicherweise einschneidenste Auswirkungen könnte in der Möglichkeit zur Kündigung wegen Eigenbedarf liegen. Heute ist es möglich, dass jeder Gesellschafter ein Wohnraummietverhältnis kündigen kann, wenn er die Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt. Dies ist nach der Rechtsänderung ab Januar 2024 nicht mehr möglich, da die GbR dann eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und nicht mehr auf den Bedarf der einzelnen Gesellschafter abgestellt wird. Gerne beraten wir Sie hierzu!

Wir suchen Verstärkung in unserem Team und freuen uns auf Kontaktaufnahmen!
23/05/2023

Wir suchen Verstärkung in unserem Team und freuen uns auf Kontaktaufnahmen!

BGH zur Frage, wenn ein Verbraucherbauvertrag vorliegt:Bereits im Jahr 2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Dar...
23/03/2023

BGH zur Frage, wenn ein Verbraucherbauvertrag vorliegt:

Bereits im Jahr 2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Darin gibt es auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben erstmals verbraucherschützende Regelungen für diejenigen Bauherren, die privat, also nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, bauen. Demnach liegt nach § 650i BGB ein Verbraucherbauvertrag dann vor, wenn „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.“

Streit bestand über die Frage, ob diese Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer – quasi aus einer Hand – das Gebäude errichtet (Generalunternehmer, der seinerseits Subunternehmer beauftragt) oder ob ein Verbraucherbauvertrag auch dann vorliegt, wenn die Arbeiten gewerksweise an verschiedene Unternehmen vergeben werden. Diesen Streit hat der für das Baurecht zuständige VII. Senat des Bundesgerichtshofs nun in einem Urteil vom 16. März 2023, AZ: VII ZR 94/22, entschieden. Demnach liegt ein Verbraucherbauvertrag nur dann vor, wenn ein Unternehmer zum Bau eines (kompletten) Gebäudes verpflichtet wird. Wenn ein Unternehmer im Rahmen eines Neubaus zur Herstellung eines einzelnen Gewerkes (zum Beispiel Rohbau oder Heizung) verpflichtet wird, schließt dies die Anwendungen der Regelungen zum Verbraucherbauvertrag aus. Dies gebe der Gesetzeswortlaut klar vor. Eine Notwendigkeit zur Ausweitung des Verbraucherschutzes auch auf die Einzelgewerksvergabe bestehen nicht. Ebenso bestehe keine Veranlassung zur Vorlage dieser Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

29/11/2022

Hier lesen Sie das vollständige Urteil auf IBR-ONLINE.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbungen!
18/11/2022

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Das ist zumindest im Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg in dessen § 7c schon seit einiger Zeit kodifiziert.
21/04/2022

Das ist zumindest im Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg in dessen § 7c schon seit einiger Zeit kodifiziert.

Eine neue Fassadendämmung, die geringfügig die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet, muss u.U. hingenommen werden - zumindest dann, wenn es sich um einen Altbau handelt und eine Innendämmung einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde.

Wir wachsen für unsere Mandanten kontinuierlich! Nachdem schon im Jahr 2020 Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau...
03/02/2022

Wir wachsen für unsere Mandanten kontinuierlich! Nachdem schon im Jahr 2020 Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Stefanie Lioe als erfahrene Bau- und Immobilienrechtlerin zu uns gestoßen ist, haben wir unser Anwaltsteam Ende 2021 noch um Herrn Rechtsanwalt Richard Schmidt erweitert, der uns schon als Referendar unterstützt hat und sich während seiner Ausbildung ebenfalls auf das Bau- und Immobilienrecht spezialisiert hat.

21/01/2022

Hier lesen Sie das vollständige Urteil auf IBR-ONLINE.

„Wegen der gestiegenen Rohstoffpreise können wir Ihr Bauvorhaben zu dem vertraglich vereinbarten Preis nicht realisieren...
03/09/2021

„Wegen der gestiegenen Rohstoffpreise können wir Ihr Bauvorhaben zu dem vertraglich vereinbarten Preis nicht realisieren. Wir verlangen daher eine Erhöhung des Preises, sonst stellen wir Ihr Bauvorhaben nicht fertig.“

Mit solchen oder ähnlichen Aussagen werden in letzter Zeit vermehrt Bauherren von den von ihnen beauftragten Bauunternehmen konfrontiert. Tatsächlich sind die Baustoffpreise in den letzten Wochen teils erheblich angestiegen. Aber: kann der Unternehmer vom Bauherrn tatsächlich einseitig eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten Baupreises verlangen?

Wenn in dem Bauvertrag eine sogenannte Preisgleitklausel enthalten ist, dürfte dies gegebenenfalls möglich sein. Eine solche Preisgleitklausel unterliegt jedoch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher bestehen gegen die Wirksamkeit solcher vorformulierter Klauseln erhebliche Bedenken.

In den meisten Bauverträgen zwischen privaten Bauherren und Unternehmen sind daher Preisgleitklauseln in der Regel nicht enthalten. Hier kommt ein Anspruch auf Anpassung/Erhöhung der Vertragspreise nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB, Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage, in Betracht. Demnach kann ein Vertragsteil eine Preiserhöhung verlangen, wenn (1) sich nach Vertragsschluss Umstände gravierend verändert haben, die (2) zur Grundlage des Vertrages geworden sind, (3) ohne dass der geänderte Umstand in den Risikobereich eine der beiden Vertragsparteien fällt und (4) es ist infolgedessen einer Partei nicht mehr zumutbar ist, sich an dem Vertrag festhalten zu lassen. Diese Vorschrift stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) dar und wird daher von den Gerichten sehr restriktiv angewendet.

Im Zusammenhang mit Preissteigerungen am Bau gibt es nur sehr wenige Gerichtsurteile. So hat das OLG Hamburg in einem Urteil aus dem Jahr 2005 (14 U 124/05), in dem es um die seinerzeitige Verdopplung des Stahlpreises ging, entschieden, dass die einseitigen Preisvorstellungen des Unternehmers nicht Vertragsgrundlage seien und daher eine Preisanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ähnlich hat der BGH bereits im Jahr 1978 (VIII ZR 221/76) im Zusammenhang mit einer Preissteigerung beim Rohöl infolge der Ölkrise um über 100 % entschieden.

Jedenfalls bei Verträgen mit privaten Bauherren dürfte es für die Unternehmer daher nahezu unmöglich sein, die Preissteigerungen am Markt nach Abschluss eines Vertrages an den Kunden weiterzugeben. Vor Vertragsabschluss empfiehlt es sich aus Sicht der Unternehmen, entweder zunächst Angebote nur freibleibend abzugeben oder in die Verträge wirksame Preisgleitklauseln in Form einer Individualvereinbarung aufzunehmen.

Wir beraten in dieser Frage Bauherren und Unternehmen gleichermaßen.

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