12/01/2015
INFO - ERBRECHT:
Achtung bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament!
Schlusserbe wird nicht automatisch Ersatzerbe
Viele Ehepartner regeln ihren Nachlass in einem sog. „Berliner Testament“, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und Dritte, meist ihre Kinder, Enkel, etc. zu Schlusserben einsetzen.
Hierbei sind im Einzelfall viele Feinheiten zu beachten! So entschied z.B. das OLG Hamm (Urteil v. 14.3.2014, Az.: 15 W 136/13), dass der in einem solchen Testament bestimmte Schlusserbe ohne ausdrückliche Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe berufen ist, wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt. Hier hatten die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben und die voreheliche Tochter des Ehemannes sowie den Neffen der Ehefrau zu Schlusserben eingesetzt. Als die Ehegattin das Erbe ausschlug, wurde lt. Gericht die voreheliche Tochter alleinige gesetzliche Ersatzerbin, da zur Ersatzerbfolge im Testament nichts ausdrücklich geregelt war. Der Neffe ging leer aus.
Professionelle Beratung bei Testamentserstellung ist daher dringend zu empfehlen, damit Ihre Vorstellungen und Wünsche auch entsprechend rechtssicher im Testament ihre Geltung finden. Holen Sie sich individuellen und professionellen Rat!
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