05/03/2021
Unterhalt und Kinderbetreuungskosten
Grundsätzlich wird der Unterhalt für minderjährige Kinder nach den Unterhaltsleitlinien jedes Bundeslandes errechnet, wobei alle Bundesländer die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ berücksichtigen. Immer wieder gab es aber Auseinandersetzungen zwischen Elternteilen wegen der Betreuungskosten der gemeinsamen Kinder. Bereits 2008 gab der Bundesgerichtshof (BGH) seine frühere Rechtsprechung auf und entschied, dass Kinderbetreuungskosten dann als Mehrbedarf gelten, wenn eine pädagogisch begründete Fremdbetreuung vorliegt. Der Bundesgerichtshof bejaht dies für Kindergarten, Krippe und Hort, da bei diesen Betreuungsformen der pädagogische Zweck für die zu betreuenden Kinder im Vordergrund steht. Der Mehrbedarf ist von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen. Wegen des fehlenden pädagogischen Zwecks hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 04.10.2017 (Az. XII ZB 55/17) allerdings konsequenterweise die Kosten für eine Tagesmutter, die nur damit beauftragt war, die Kinder aus der Schule abzuholen, mit ihnen Hausaufgaben zu machen und die geringfügige Haushaltstätigkeiten übernahm, als Mehrbedarf abgelehnt. Das entscheidende Kriterium bei dieser Konstellation sei nicht der pädagogische Nutzen für die Kinder, sondern diese Kosten würden nur entstehen, um der betreuenden Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, weshalb der Kindesvater sich an solchen Kosten nicht zu beteiligen habe. Daraus lassen sich folgende Grundsätze ableiten:
* Fremdbetreuungskosten können nicht generell als Mehrbedarf qualifiziert werden,
* findet eine Fremdbetreuung nur wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils statt, gehören die Kosten zur allgemeinen Betreuung und können nicht vom anderen Elternteil gefordert werden,
* Fremdbetreuungskosten stellen nur dann Mehrbedarf dar, wenn sie über die üblicherweise von einem Elternteil erbrachte Betreuungsleistung hinausgehen oder pädagogisch veranlasst sind.
* die Betreuungskosten für staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Horte stellen einen Mehrbedarf dar, da die Kinder dort eine besondere Förderung erfahren,
* auch vergleichbare Einrichtungen, die ein Angebot unterbreiten, welches über den allgemeinen Bereuungsbedarf hinaus geht, ist als Mehrbedarf berücksichtigungsfähig,
* Verpflegungskosten der Kinder in den o.g. Einrichtungen sind kein Mehrbedarf, sondern vom Barunterhalt zu entrichten.
* die Bereuungskosten sind entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern untereinander aufzuteilen. der Frage, ob für ein Kind Unterhalt und Kinderbetreuungskosten
von Rechtsanwältin Carmen Richter
- Fachanwältin für Familienrecht -