Rechtsanwälte Körner, Klehm & Greim - GbR

Rechtsanwälte Körner, Klehm & Greim - GbR Wir sind eine Anwaltskanzlei mit Sitz im Bezirk des LG Zwickau und des OLG Dresden. Derzeit besteht sie aus 3 Rechtsanwälten bzw.

Unsere Sozietät mit Sitz in Plauen und einer Zweigstellen in Oelsnitz/Vogtland existiert seit 1990. Rechtsanwältinnen und insgesamt 6 Mitarbeitern. Neben zivilrechtlichen Angelegenheiten befassen wir uns auch mit der Verwaltung und Abwicklung von Nachlässen als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und -verwalter. Im Interesse einer umfassenden Beratung kooperieren wir mit dem in unserem Haus

ansässigen Steuerberater Alexander Friedrich. Unsere Kanzlei in Plauen ist zertifiziert nach ISO 9001:2015.

27/07/2021

Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt. Allen Kollegen, die mir Entscheidungen geschickt haben, an dieser Stelle (noch einmal) ein herzliches Dankeschön. Dieses erste Posting enthält verschiedene Entscheidungen

22/04/2021

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Dreden, Beschl. v. 01.03.2021 - 6 OLG 27 Ss 28/21. Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe

19/03/2021

Wegen Zweifeln an der Messgenauigkeit werden gewisse Blitzer aus dem Verkehr gezogen. Das müssen geblitzte Autofahrer wissen.

.... wir kennen die Messverfahren und können einschätzen, ob bei der Messung Fehler entstanden sind ..
18/03/2021

.... wir kennen die Messverfahren und können einschätzen, ob bei der Messung Fehler entstanden sind ..

Wie am Wochenende bekannt geworden ist, fordert der Hersteller LEIVTEC seine Kunden dazu auf, vorerst von amtlichen Messungen mit dem Messgerät XV3 abzusehen. Auch wenn der Schritt moralisch notwendig erscheint, muss man der Entscheidung des Herstellers Respekt zollen. Sie ist ein bislang nicht dag...

Unterhalt und KinderbetreuungskostenGrundsätzlich wird der Unterhalt für minderjährige Kinder nach den Unterhaltsleitlin...
05/03/2021

Unterhalt und Kinderbetreuungskosten

Grundsätzlich wird der Unterhalt für minderjährige Kinder nach den Unterhaltsleitlinien jedes Bundeslandes errechnet, wobei alle Bundesländer die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ berücksichtigen. Immer wieder gab es aber Auseinandersetzungen zwischen Elternteilen wegen der Betreuungskosten der gemeinsamen Kinder. Bereits 2008 gab der Bundesgerichtshof (BGH) seine frühere Rechtsprechung auf und entschied, dass Kinderbetreuungskosten dann als Mehrbedarf gelten, wenn eine pädagogisch begründete Fremdbetreuung vorliegt. Der Bundesgerichtshof bejaht dies für Kindergarten, Krippe und Hort, da bei diesen Betreuungsformen der pädagogische Zweck für die zu betreuenden Kinder im Vordergrund steht. Der Mehrbedarf ist von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen. Wegen des fehlenden pädagogischen Zwecks hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 04.10.2017 (Az. XII ZB 55/17) allerdings konsequenterweise die Kosten für eine Tagesmutter, die nur damit beauftragt war, die Kinder aus der Schule abzuholen, mit ihnen Hausaufgaben zu machen und die geringfügige Haushaltstätigkeiten übernahm, als Mehrbedarf abgelehnt. Das entscheidende Kriterium bei dieser Konstellation sei nicht der pädagogische Nutzen für die Kinder, sondern diese Kosten würden nur entstehen, um der betreuenden Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, weshalb der Kindesvater sich an solchen Kosten nicht zu beteiligen habe. Daraus lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

* Fremdbetreuungskosten können nicht generell als Mehrbedarf qualifiziert werden,

* findet eine Fremdbetreuung nur wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils statt, gehören die Kosten zur allgemeinen Betreuung und können nicht vom anderen Elternteil gefordert werden,

* Fremdbetreuungskosten stellen nur dann Mehrbedarf dar, wenn sie über die üblicherweise von einem Elternteil erbrachte Betreuungsleistung hinausgehen oder pädagogisch veranlasst sind.

* die Betreuungskosten für staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Horte stellen einen Mehrbedarf dar, da die Kinder dort eine besondere Förderung erfahren,

* auch vergleichbare Einrichtungen, die ein Angebot unterbreiten, welches über den allgemeinen Bereuungsbedarf hinaus geht, ist als Mehrbedarf berücksichtigungsfähig,

* Verpflegungskosten der Kinder in den o.g. Einrichtungen sind kein Mehrbedarf, sondern vom Barunterhalt zu entrichten.

* die Bereuungskosten sind entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern untereinander aufzuteilen. der Frage, ob für ein Kind Unterhalt und Kinderbetreuungskosten

von Rechtsanwältin Carmen Richter
- Fachanwältin für Familienrecht -

Kindesumgang in Zeiten von CoronaEin Elternteil darf von gerichtlich geregeltem Umgang nicht einseitig wegen Corona-Pand...
30/01/2021

Kindesumgang in Zeiten von Corona

Ein Elternteil darf von gerichtlich geregeltem Umgang nicht einseitig wegen Corona-Pandemie abweichen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einer aktuellen Entscheidung.

Im konkreten Fall war der Umgang des gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vaters mit dem 10-jährigen Kind der Eltern mit Beschluss des Familiengerichts im August 2018 geregelt worden. Demnach bestand zu Gunsten des Vaters ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie ein Ferienumgang mit dem bei der Mutter wohnenden Kind. Im März 2020 kam es zum Konflikt zwischen den Eltern hinsichtlich des Umgangs. Ende März teilte die Mutter dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen. Mit im Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung, wohnen die Großeltern des Kindes. Auf Antrag des Vaters setzte das zuständige Familiengericht daraufhin Ende Mai wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegen die Mutter fest. Hiergegen wehrte sich die Mutter. Ihre sofortige Beschwerde hatte aber vor dem OLG keinen Erfolg. Da die Mutter dem Vater ab Mitte März 2020 bis jedenfalls Ende Mai 2020 keinen persönlichen Kontakt mit ihrem gemeinsamen Kind gewährte, liege eine Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung vor. Die Mutter habe diese Zuwiderhandlung auch zu vertreten im Sinne von § 89 FamFG. Ohne Erfolg berufe sich die Mutter darauf, dass der gerichtlich geregelte Umgang „wegen der Kontaktbeschränkungen und der Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nicht habe stattfinden können,“ da sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und das Kind mit seinen Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne. Der umgangsverpflichtete Elternteil (hier die Mutter) ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils (hier der Vater) grundsätzlich nicht befugt, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Allein der Umstand, dass sich die Mutter irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt habe, lasse ihr Verschulden nicht entfallen, so das OLG. Grundsätzlich hätten zudem die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten. Das Bundesministerium für Justiz habe vielmehr darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Hierzu gehörten auch Eltern in verschiedenen Haushalten (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 1 WF 102/20).

von Rechtsanwältin Carmen Richter - Fachanwältin für Familien- und Erbrecht -

Unterhalt und KinderbetreuungskostenGrundsätzlich wird der Unterhalt für minderjährige Kinder nach den Unterhaltsleitlin...
30/01/2021

Unterhalt und Kinderbetreuungskosten

Grundsätzlich wird der Unterhalt für minderjährige Kinder nach den Unterhaltsleitlinien jedes Bundeslandes errechnet, wobei alle Bundesländer die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ berücksichtigen. Immer wieder gab es aber Auseinandersetzungen zwischen Elternteilen wegen der Betreuungskosten der gemeinsamen Kinder. Bereits 2008 gab der Bundesgerichtshof (BGH) seine frühere Rechtsprechung auf und entschied, dass Kinderbetreuungskosten dann als Mehrbedarf gelten, wenn eine pädagogisch begründete Fremdbetreuung vorliegt. Der Bundesgerichtshof bejaht dies für Kindergarten, Krippe und Hort, da bei diesen Betreuungsformen der pädagogische Zweck für die zu betreuenden Kinder im Vordergrund steht. Der Mehrbedarf ist von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen. Wegen des fehlenden pädagogischen Zwecks hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 04.10.2017 (Az. XII ZB 55/17) allerdings konsequenterweise die Kosten für eine Tagesmutter, die nur damit beauftragt war, die Kinder aus der Schule abzuholen, mit ihnen Hausaufgaben zu machen und die geringfügige Haushaltstätigkeiten übernahm, als Mehrbedarf abgelehnt. Das entscheidende Kriterium bei dieser Konstellation sei nicht der pädagogische Nutzen für die Kinder, sondern diese Kosten würden nur entstehen, um der betreuenden Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, weshalb der Kindesvater sich an solchen Kosten nicht zu beteiligen habe. Daraus lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

* Fremdbetreuungskosten können nicht generell als Mehrbedarf qualifiziert werden,

* findet eine Fremdbetreuung nur wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils statt, gehören die Kosten zur allgemeinen Betreuung und können nicht vom anderen Elternteil gefordert werden,

* Fremdbetreuungskosten stellen nur dann Mehrbedarf dar, wenn sie über die üblicherweise von einem Elternteil erbrachte Betreuungsleistung hinausgehen oder pädagogisch veranlasst sind.

* die Betreuungskosten für staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Horte stellen einen Mehrbedarf dar, da die Kinder dort eine besondere Förderung erfahren,

* auch vergleichbare Einrichtungen, die ein Angebot unterbreiten, welches über den allgemeinen Bereuungsbedarf hinaus geht, ist als Mehrbedarf berücksichtigungsfähig,

* Verpflegungskosten der Kinder in den o.g. Einrichtungen sind kein Mehrbedarf, sondern vom Barunterhalt zu entrichten.

* die Bereuungskosten sind entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern untereinander aufzuteilen. der Frage, ob für ein Kind Unterhalt und Kinderbetreuungskosten

von Rechtsanwältin Carmen Richter - Fachanwältin für Familien- und Erbrecht -

30/01/2021

Heute im "Kessel-Buntes" dann mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich das OLG Rostock, Urt. v. 28.08.2020 - 4 U 1/19. Es behandelt Gewährleistungsfragen beim Gebrauchtwagenkauf. Da das Urteil etwas umfangreicher ist, bringe ich

.... homeoffice
15/01/2021

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