14/09/2022
Nachdem der EuGH bereits 2019 mit dem sog. Stechuhr-Urteil vorgelegt hat, geht nun auch das BAG mit Urteil vom 13.09.2022 - 1 ABR 22/21 - von der Pflicht zur systematischen Zeiterfassung aus. Das BAG argumentiert jedoch nicht auf der Grundlage des reformbedürftigen Arbeitszeitgesetzes, wie man meinen möchte, sondern leitet die Erfassungspflicht (nunmehr der gesamten Arbeitszeit) von § 3 Arbeitsschutzgesetz ab, welcher nach dem Stechuhr-Urteil des EuGH auszulegen sei.
Die Bundesregierung arbeitet derweilen noch daran, die EuGH-Vorgaben von 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen. Bisher müssen bzw. mussten Arbeitgeber nur Überstunden und Sonn-/Feiertagsarbeit dokumentieren, nicht aber die gesamte Arbeitszeit.
Die Auswirkung auf den bisherigen Trend zur Einführung von Vertrauensarbeitszeitmodellen (bspw. mobile Arbeit oder Homeoffice) und ob diese wie bisher noch möglich sein werden, bleibt abzuwarten. Schließlich besteht für die Rechtsumsetzung in den EU-Mitgliedsstaaten Gestaltungsspielraum über das Wie der Arbeitszeiterfassung (jedoch nicht mehr über das Ob).
Nach dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition müssten flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich bleiben.
Kuriosität: Die gestrige BAG-Entscheidung war ein Erfolg von Arbeitgebern gegen ein Initiativrecht des Betriebsrats - allerdings scheuen auch manch Arbeitnehmer die "Stechuhr" bzw. Einschränkungen der Vertrauensarbeitszeit.