13/10/2023
Freispruch vor dem Amtsgericht Osnabrück
Dem Mandanten (Inhaber eines CBD-Shops) war vorgeworfen worden aus Italien, ca. zwei Kilo Cannabis Produkte insbesondere CBD Produkte (zB. Cannabisblüten) bestellt zu haben. Ein Wirkstoffgutachten bestätigte hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes eine so genannte nicht geringe Menge von reinem THC. Dies führte zum Anklagevorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dem Gericht und der Staatsanwaltschaft konnte im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft gemacht werden, dass der Mandant keinerlei Vorsatz zum Handeln mit Rauschgift hatte. Dem Mandanten lagen schriftliche Bestätigungen des CBD Lieferanten aus Italien vor, welche bestätigen, dass die THC Menge den gesetzlichen Anforderungen sowohl in Italien als auch im Ausland entspricht.
Darüber hinaus konnte dem Gericht klargemacht werden, dass es bereits bei anderen Staatsanwaltschaften, nämlich in Nordrhein-Westfalen, vergleichbare Verfahren gegen den Mandanten gegeben hat, welche folgenlos eingestellt wurden.
Dies, da dort den Staatsanwaltschaften frühzeitig klargemacht werden konnte, dass der Mandant ohne Vorsatz gehandelt hat, also nie dachte, etwas verbotenes zu tun.
Daher erfolgte der Freispruch.