17/10/2026
Schon gewusst?💡
Wer als Bauherr auf die Abnahmeaufforderung des Unternehmers schlicht nicht reagiert, kann das bestellte Werk trotzdem „abgenommen“ haben. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 BGB).
Damit treten sodann auch die Abnahmefolgen ein. Die vollständige Vergütung wird fällig, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes geht auf den Bauherrn über und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen. Ist der Bauherr Verbraucher, tritt die Abnahmefiktion allerdings nur ein, wenn ihn der Unternehmer zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.