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Reiten im Wald: Grundrecht oder Privileg?🌳🐎Wusstet ihr, dass in NRW jedes Pferd, das im Wald oder in der freien Landscha...
04/10/2026

Reiten im Wald: Grundrecht oder Privileg?🌳🐎

Wusstet ihr, dass in NRW jedes Pferd, das im Wald oder in der freien Landschaft geritten wird, ein Kennzeichen samt Jahresplakette tragen muss und dafür jedes Jahr eine Abgabe fällig wird? Genau diese Regelung stand 1989 im Hintergrund eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht („Reiten im Walde“). Vordergründig ging es aber um die Frage, ob das Reiten im Wald von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt ist. 🐎⚖️

Der Fall
Ein Freizeitreiter aus dem Raum Aachen wandte sich gegen Sperrungen von Waldwegen für Reiter. Während des Verfahrens änderte NRW sein Landschaftsgesetz:

* Das Reiten im Wald war nur noch auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt (§ 50 Abs. 2 LG 1980).
* Am Pferd musste ein Kennzeichen gegen eine Abgabe befestigt werden (§ 51 LG 1980).
* Verstöße waren bußgeldbewehrt.

Der Reiter wollte feststellen lassen, dass er die Wege ohne Bindung an das Landschaftsgesetz nutzen darf. Die Gerichte wiesen das bis hinauf zum BVerwG ab – daraufhin erhob er Verfassungsbeschwerde.

💡Zulässigkeit: Was prüft das BVerfG überhaupt?
Zunächst prüfte das Gericht, welche Teile der Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig waren:

✅ Zulässig: das Reitverbot außerhalb der Reitwege. Dieses war Gegenstand der Vorinstanzen und konnte daher mittelbar über deren Urteile angegriffen werden.

❌ Nicht zulässig: Kennzeichenpflicht und Abgabe. Wer ein Gesetz unmittelbar angreifen will, hat nach § 93 BVerfGG nur ein Jahr Zeit. Das Gesetz galt seit 1981, die Beschwerde stammte aus 1985. Die Frist war also abgelaufen. ⏰Das Bundesverfassungsgericht entschied deshalb nicht, ob Kennzeichenpflicht und Abgabe verfassungsgemäß waren.

🚨…weiter im nächsten slide

Begründetheit: Verletzt das Reitverbot Grundrechte?👨‍⚖️

Der Reiter berief sich auf mehrere Grundrechte. 1️⃣Freizügigkeit (Art. 11 GG) schützt aber nur das Recht, an einem Ort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen – nicht die Nutzung eines bestimmten Beförderungsmittels wie eines Pferdes. Auch die 2️⃣Berufsfreiheit (Art. 12 GG) war nicht betroffen, da er Freizeitreiter war. 3️⃣ Das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG gibt Dritten ebenfalls kein unmittelbares Recht, im Wald zu reiten. Übrig blieben 4️⃣die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 und 5️⃣das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. ✅

Die Prüfung folgt dem üblichen Dreischritt: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung.

1️⃣ Schutzbereich: Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 GG schützt nach der Rechtsprechung des BVerfG die allgemeine Handlungsfreiheit. Seit dem Elfes-Urteil (BVerfGE 6, 32) ist grundsätzlich jede Form menschlichen Handelns geschützt – unabhängig davon, wie wichtig sie für die Persönlichkeit ist.

Auch das Reiten im Wald fällt deshalb in den Schutzbereich. Es gehört allerdings nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung.

2️⃣ Eingriff
Ein bußgeldbewehrtes Verbot, im Wald außerhalb gekennzeichneter Reitwege zu reiten, macht diese Tätigkeit teilweise unmöglich. Das ist ein Eingriff.

3️⃣ Rechtfertigung
Die Handlungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Sie steht unter dem Vorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“. Als gesetzliche Grundlage kam hier § 50 Abs. 2 LG 1980 in Betracht.

💡a) Formelle Rechtmäßigkeit
Ist die landesrechtliche Regelung aus $50 Abs.2 LG 1980 mit dem Bundesrecht vereinbar?
§ 14 BWaldG erlaubt das Betreten des Waldes zur Erholung, das Reiten aber nur auf Straßen und Wegen. Die Einzelheiten sollen die Länder regeln.

Der Reiter meinte, daraus folge: Reiten im Wald sei grundsätzlich erlaubt und ein Verbot nur die Ausnahme. NRW habe dieses Verhältnis mit § 50 LG 1980 umgedreht.

Das BVerfG widersprach: § 14 BWaldG ist eine Rahmenvorschrift für die Länder. Diese dürfen innerhalb des Rahmens selbst bestimmen, welche Wege zum Reiten freigegeben werden und welche nicht. § 50 LG 1980 verstieß daher nicht gegen Bundesrecht.

💡b) Materiell: Ist das Verbot verhältnismäßig?
Das ist der Kern jeder Grundrechtsprüfung. Man fragt der Reihe nach:

* Gibt es ein legitimes Ziel? Ja: Reiter und Wanderer sollen nicht auf denselben Wegen unterwegs sein.
* Ist das Mittel geeignet? Ja, getrennte Wege vermeiden Begegnungen.
* Gibt es ein milderes, genauso wirksames Mittel? Der Reiter schlug Schilder und örtlich angepasste Regeln vor. Das reichte den Richtern nicht aus, um die verfolgten Ziele – Schutz der Wanderer vor Gefahren und Erhaltung eines geeigneten Wegezustandes – zu erreichen.
* Ist es unterm Strich angemessen? Ja. Es gibt weniger Reiter als Wanderer. Außerdem müssen die Behörden für ein ausreichendes Reitwegenetz sorgen.

‼️⚖️🌳Somit gilt: Das Reiten ist zwar von Art. 2 I GG geschützt, wurde jedoch in diesem Fall verfassungsgemäß durch § 50 Abs. 2 LG 1980 eingeschränkt.

4️⃣. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung)
Der Reiter sah sich gegenüber anderen Erholungsuchenden benachteiligt. Das BVerfG hielt dagegen: Von Reitern gehen größere Gefährdungen und Belästigungen aus, und sie sind weniger zahlreich. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

❓Und das Kennzeichen? Gibt es bis heute.
Ob Kennzeichen und Abgabe zulässig waren, blieb 1989 offen. Nach § 62 des LNatSchG NRW darf in der freien Landschaft und im Wald nur geritten werden, wenn am Pferd beidseitig ein gültiges Kennzeichen angebracht ist. Es besteht aus einer gelben Grundtafel mit Verwaltungsbezirk und Nummer sowie einem jährlich zu erneuernden Aufkleber („Reiterplakette“). 🛑
Über die Nummer kann die Behörde den Halter ermitteln. Dazu kommt die Abgabe für Anlage und Unterhalt von Reitwegen.

💡: Das Reiten im Wald ist Ländersache und überall etwas anders geregelt. Vor einem Ausritt in einem anderen Bundesland lohnt sich ein Blick ins Landesrecht und auf die Beschilderung.🌳🐎

Der Fall zeigt schön den Unterschied zwischen Schutzbereich und Rechtfertigung: auch alltägliches Verhalten kann durch Art. 2 GG geschützt sein, genießt jedoch nicht automatisch den Vorrang gegenüber jeder gesetzlichen Regelung⚖️

(BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 – 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137)

100.000 € für ein Springpferd – und der Versuch, den Kauf rückabzuwickeln, weil das Pferd anfängt zu stoppen.🐴❌Der Fall:...
26/09/2026

100.000 € für ein Springpferd – und der Versuch, den Kauf rückabzuwickeln, weil das Pferd anfängt zu stoppen.🐴❌

Der Fall:
Eine Käuferin erwirbt über ihre Trainerin ein bereits in Springen der Klasse M und S erfolgreiches Springpferd für 100.000 €. 💸

Der Plan: Zunächst sollte die Trainerin das Pferd reiten und auf Turnieren vorstellen, später auch die Käuferin selbst – die keine professionelle Reiterin ist – problemlos in Amateurspringprüfungen einsetzen können. Wenige Wochen nach der Übergabe zeigt sich das Pferd jedoch widersetzlich, es kommt zum Sturz der Trainerin. Die Käuferin erklärt den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe. ⚖️

0. Vorfrage: Widerruf aus Fernabsatzvertrag?📺

Da die Käuferin beim Kauf nicht selbst vor Ort war, kam zunächst ein Widerruf gemäß §§ 312c, 355, 356 BGB in Betracht.
Ein Fernabsatzvertrag setzt aber voraus, dass der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Genau daran fehlte es: Die Trainerin hatte das Pferd vor Ort ausprobiert und die Kaufentscheidung vorbereitet. Sie ist der Käuferin als Stellvertreterin zuzurechnen (§ 164 BGB) – ihr Handeln vor Ort gilt als Handeln der Käuferin selbst. Ein Widerrufsrecht scheidet damit aus.💡

0a. Vorfrage: Verbrauchsgüterkauf?👩‍💼
Weiter war zu klären, in wessen Namen gekauft wurde – entscheidend für die Beweislastumkehr des § 477 BGB. Die Rechnung war an ein Unternehmen adressiert, die Käuferin bestritt jedoch jeden Bezug dazu. Die Verkäuferin, beweisbelastet für die Unternehmereigenschaft der Käuferin, konnte diese nicht nachweisen – ein Zeuge sprach von einer „Sponsorin”, gemeint war die Käuferin persönlich. Ergebnis: Verbrauchsgüterkauf, § 477 BGB anwendbar.

1️⃣. Anspruchsgrundlage: §§ 346, 434, 437, 477 BGB

Ein Rücktritt setzt einen Sachmangel voraus, § 434 BGB. Über die Beweislastumkehr des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB gilt: Zeigt sich ein Mangel bei einem lebenden Tier innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Da die Probleme schon nach gut zwei Monaten auftraten, war diese Frist gewahrt – der Streit verlagert sich vollständig auf: Liegt überhaupt ein Mangel vor?🤔❓

2️⃣.Was ist ein „Mangel” bei einem Pferd?

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sind „Rittigkeitsprobleme” grundsätzlich kein Sachmangel. ❌ Der Verkäufer eines Tieres haftet nur dafür, dass es bei Übergabe nicht krank ist und nicht alsbald erkranken wird.
‼️Maßgeblich ist also ein klinischer Befund. ‼️Entspricht die Rittigkeit nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich nur der Umstand, dass ein Lebewesen mit individuellen Anlagen erworben wurde – keine Sache mit garantierbaren Eigenschaften.

3️⃣.Ausnahme: Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien ausdrücklich eine Beschaffenheit vereinbart haben. Genau das behauptete die Käuferin: Ihre Trainerin habe bei der Pferdesuche klar kommuniziert, es werde ein Pferd gesucht, das problemlos und einfach zu reiten sei, keine Verhaltensauffälligkeiten zeige, gutmütig sei und Fehler verzeihen könne – schließlich sei die Käuferin selbst keine professionelle Reiterin. 😵‍💫Zugleich sollte das Pferd aber auch für internationale Turniere taugen. Diese Eigenschaften seien vom vermittelnden Zeugen ausdrücklich zugesichert worden.

💡Das Gericht folgte dem nicht. Es stützte sich auf die als glaubhaft gewürdigte Aussage des Vermittlers: Er habe das Pferd selbst probegeritten, problemlos Sprünge von 1,55 m absolviert und es aufgrund seiner Turniererfolge angeboten – Garantien gebe er grundsätzlich nie, weil sich das Verhalten eines Lebewesens nicht versprechen lasse. Die konkreten reiterlichen Fähigkeiten der Käuferin seien ihm bei Vertragsschluss zudem gar nicht bekannt gewesen.

Entscheidend war zusätzlich ein Widerspruch in der eigenen Argumentation der Käuferin: Ein Pferd, das als reines “Amateur-/Anfängerpferd” beschrieben wird, ist normalerweise nicht dasselbe Pferd, das auch anspruchsvolle Springparcours der Klasse M–S auf internationalen Turnieren meistert. Beide Zusicherungen gleichzeitig – “leicht für Anfänger” und “turniertauglich auf hohem Niveau” – passen nur schwer zusammen. Diese Unstimmigkeit hat der behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung insgesamt die Glaubwürdigkeit genommen.❌

💡Selbst wenn man diese Zusicherung unterstellt hätte – so das Gericht ergänzend –, sei ohnehin nicht bewiesen, dass das Pferd davon abwich. Zur Begründung nahm das Gericht ein Video vom Sturz der Trainerin in Augenschein: Das Pferd verweigert sich zunächst beim Anreiten an den Sprung, die Reiterin reitet eine Volte, versucht es erneut und korrigiert aktiv – erst dabei zeigt sich die deutliche Widersetzlichkeit mit Steigen und Sturz.😣

Die Schlussfolgerung des Gerichts: Ein Anfänger hätte einen solchen aktiven Korrekturversuch gar nicht erst unternommen, das Video belege daher keine Ungeeignetheit für Anfänger. 🤔

Logisch zwingend ist das aus unserer Sicht nicht❌
Die Käuferin wollte das Pferd gerade für den (leichten) Springsport nutzen – dafür muss ein Pferd zuverlässig an Sprünge herangeführt werden können. Löst schon eine erfahrene Reiterin bei einer „normalen” Korrektur eine derart heftige Reaktion aus, spricht das eher gegen als für Anfängertauglichkeit. Bemerkenswert zudem: Auch diese Einschätzung stützte das Gericht ausdrücklich auf die eigene reiterliche Erfahrung – ohne Sachverständigen…🫨

4️⃣. Ohne Vereinbarung: gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 BGB

💡Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, greift der gesetzliche Auffangmaßstab: Eine Sache ist mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei einem Turnierpferd heißt das: grundsätzliche Eignung für den Springsport.🏇

Das war gegeben – das Pferd war vor dem Verkauf nachweislich erfolgreich in Springprüfungen der Klassen M und S platziert, zuletzt nur rund einen Monat vor dem Kauf.🏆

‼️Dass es sich Wochen später widersetzlich zeigte, ändert daran nichts. Anders als eine leblose Sache kann sich ein Lebewesen nach der Übergabe durch äußere Einflüsse verändern – und ein solcher stand hier im Raum: Das Pferd wurde offenbar zu früh in schwierigeren Prüfungen eingesetzt, in denen die Reiterin ihre Sprünge nicht sicher genug einteilen konnte. Das Pferd musste sich beim Absprung selbst helfen, was es verunsicherte.

Das Gericht hielt es für möglich, dass es genau dadurch „Schaden genommen” hat. Das betrifft aber nicht die bei Übergabe geschuldete Beschaffenheit, sondern verwirklicht nur das normale Risiko eines Lebewesens – ein Risiko, das ab Übergabe beim Käufer liegt. Plastisch gesagt: Man bringt auch kein Auto, das gegen einen Baum gefahren ist, einfach zum Händler zurück.🚘

Ergebnis: Klage wird vollständig abgewiesen.⚖️

💡Praxishinweise für euch…💡

…als Käufer: Klärt vorab, in wessen Namen ihr kauft. Gewünschte Eigenschaften gehören explizit und widerspruchsfrei in den schriftlichen Kaufvertrag – sonst greift nur der enge, klinische Mangelbegriff.‼️

… als Verkäufer/Händler: Unpräzise mündliche Anpreisungen können als Beschaffenheitsvereinbarung ausgelegt werden.‼️

Zum Nachlesen: LG Verden, Urt. v. 18.01.2023 - 1a O 134/21

Eine Richterin steigt mitten im Prozess selbst aufs Pferd, um zu prüfen, ob der Sand eines neu gebauten Reitplatzes gut ...
16/09/2026

Eine Richterin steigt mitten im Prozess selbst aufs Pferd, um zu prüfen, ob der Sand eines neu gebauten Reitplatzes gut genug ist – und liegt am Ende trotzdem falsch. 👩‍⚖️🏇❌

Ein Bauunternehmer (Kläger) errichtet für eine Kundin (Beklagte) einen rund 280–300 m² großen Reitplatz für ihre Islandpferde. Bereits kurz nach der Übergabe kommt es zum Streit: Die Kundin hält den Platz für mangelhaft – zu tief, nicht trittsicher, außerdem sei ein Gullideckel auf der Fläche nicht abgesenkt worden, was eine Gefahrenquelle darstelle. Sie verweigert die Abnahme des Reitplatzes und damit die Zahlung des noch offenen Werklohns.🚧👷
—> Warum ist die „Abnahme“ hier überhaupt das Problem?�Bei einem Werkvertrag (z. B. Bauleistungen) wird der Lohn nicht einfach mit Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Abnahme (§ 641 BGB) – also der Erklärung des Kunden, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Verweigert der Kunde die Abnahme zu Unrecht, muss trotzdem gezahlt werden. Liegen aber wesentliche Mängel vor, ist die Verweigerung berechtigt – und der Lohn wird gar nicht erst fällig. Genau das war hier die Kernfrage. 💡

-> Um zu klären, ob die Leistung mangelhaft war gilt es zunächst zu prüfen was vertraglich überhaupt geschuldet war: Sollte ein speziell auf die Bedürfnisse von Islandpferden zugeschnittener Platz entstehen, der an die besonderen Gangarten wie Tölt und Pass anzupassen war, oder reichte ein ganz normaler Reitplatz? Unstrittig war laut Auftragsbestätigung jedenfalls: geschuldet war ein „Reitplatz“ mit „Reitsand“ – und damit ein funktionaler Platz, auf dem Pferd und Reiter gefahrlos arbeiten können, nach den anerkannten Regeln der Technik. Als Maßstab dafür zog ein Sachverständiger die Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) heran – ein Gremium aus Wissenschaftlern, Laboren und Praktikern, das quasi die "DIN-Norm" für Reitplatzbau erarbeitet.

-> Der gerichtlich bestellte Sachverständige prüfte den Sand anhand von drei Kriterien: Wasserdurchlässigkeit, Körnungslinie und Trittfestigkeit. Zwei davon erfüllte der verwendete Sand – bei der Trittfestigkeit fiel der Labortest aber durch. ❌😳

-> ‼️👩‍⚖️🏇Doch dann kam es zu einer prozessual eher seltenen Situation: Die zuständige Richterin am Landgericht – seit 41 Jahren passionierte Reiterin, mit diversen Reitabzeichen und selbst fünf Pferden – lässt die Einschätzung des Sachverständigen nicht gelten. Sie brachte zwei ihrer eigenen Pferde mit völlig unterschiedlichen Hufen und Ausbildungsstand mit und ritt den Platz bei einem Ortstermin selbst ab: verschiedene Gangarten, enge Wendungen, Seitengänge. Keines der Pferde zeigte Unsicherheiten. Ihr Fazit: Der Sand trägt gut. Das Landgericht folgte dieser Einschätzung – und nicht dem Sachverständigen. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Werklohns. Auch die weiteren Vorwürfe (eingebautes Vlies, fehlendes Gefälle, nicht abgesenkter Gullideckel) lässt das Gericht nicht als Mängel gelten.💸

-> ⚡️⚡️ Die Wende kam vor dem OLG Celle.�Die Beklagt ging in Berufung – mit Erfolg. Das OLG Celle stellt klar: Wer sich als Gericht über ein Sachverständigengutachten hinwegsetzen will, braucht eigene Sachkunde in genau diesem Fachgebiet – und muss im Urteil nachvollziehbar darlegen, woher diese Sachkunde stammt. Reiterfahrung vermittelt Expertise im Reiten von Pferden. Nicht im Bau von Reitplätzen. Das OLG weist sogar darauf hin, dass dies fachlich komplett getrennte Sachverständigen-Gebiete sind: „Garten- und Landschaftsbau/Sportplatzbau“ auf der einen, „Tierzucht/Tierhaltung“ auf der anderen Seite. Ein Proberitt mit zwei bestimmten Pferden an einem bestimmten Tag sei zudem nur eine Momentaufnahme – sie könne ein im Labor gemessenes technisches Defizit nicht widerlegen. Nur weil beim Ortstermin kein Verstoß gegen die Technik zu ,,erspüren“ war, heißt es noch lange nicht, dass ein solcher nicht vorliegt, denn oftmals zeigen sich Mängel im Werkvertragsrecht nicht unmittelbar, sondern erst nach gewisser Zeit (sog. ,,Symptomrechtsprechung“). Zusätzlich stellte das OLG fest, dass auch der nicht abgesenkte Gullideckel für sich genommen ein wesentlicher Mangel darstellt, weil er eine echte Gefahr für Pferd und Reiter darstellt – unabhängig davon, ob er ausdrücklich im Angebot stand. Denn geschuldet ist am Ende immer ein funktionierendes, gefahrloses Werk, nicht nur die wörtliche Leistungsbeschreibung.❌👩‍⚖️🏇

Die Werklohnklage wird als (derzeit) unbegründet abgewiesen. Erst müssen die Mängel behoben werden, dann kann die Zahlung fällig werden. Somit gilt, dass auch Gerichte sich nicht einfach auf ihr Bauchgefühl bzw. ihre vermeintliche Expertise verlassen dürfen , wenn es um technische Spezialfragen geht.🐎⚖️

Zum Nachlesen: (LG Hannover, Urt. v. 04.05.2023 – 17 O 120/21; OLG Celle, Urt. v. 06.03.2024 – 14 U 81/23)

🏆🏆🏆 Erfolgreiches Wochenende für unser Team von Ritters Recht für Reiter! 🥳🍀🐴🥇Jan mit Bärchen im St. Georg (S*) in Dornb...
01/09/2026

🏆🏆🏆 Erfolgreiches Wochenende für unser Team von Ritters Recht für Reiter! 🥳🍀🐴

🥇Jan mit Bärchen im St. Georg (S*) in Dornbirn.
🥇Toia mit Destino in der Inter II (S**) in Dornbirn.
🥇 Steffen mit Chilli im 1,35-m-Springen in Wallau.

Unser Hindernis ist während der Turniersaison im gesamten Ortenauer Reiterring unterwegs! 🐴 🌟 Neulich war es beim Reiter...
19/08/2026

Unser Hindernis ist während der Turniersaison im gesamten Ortenauer Reiterring unterwegs! 🐴 🌟

Neulich war es beim Reiterverein Schutterwald im Einsatz. Auf dem Bild zu sehen: Sophia Riedlinger mit ihrer selbst gezogenen und selbst ausgebildeten Lastana - ein tolles Team! 🥰

Wir freuen uns, den regionalen Reitsport zu unterstützen, und wünschen weiterhin viel Erfolg für die restliche Saison. 🍀

Baden - Württembergische Meisterschaften Ichenheim 2026 💛🖤 Herzlichen Glückwunsch an Frieda Grüber mit Ihrem Dexter, die...
22/07/2026

Baden - Württembergische Meisterschaften Ichenheim 2026 💛🖤

Herzlichen Glückwunsch an Frieda Grüber mit Ihrem Dexter, die die Finalprüfung beim Junioren Championat für sich entscheiden konnten und eine unserer Siegerdecken gewinnen konnten 🏆

🐴 🐕 👶🏻 👩‍⚖️ ⚖️ Wenn das eigene Kind stürzt – warum die Hundehaftpflicht hier nicht zahlt. 💵 Der BGH hatte einen typische...
13/07/2026

🐴 🐕 👶🏻 👩‍⚖️ ⚖️
Wenn das eigene Kind stürzt – warum die Hundehaftpflicht hier nicht zahlt. 💵
Der BGH hatte einen typischen Familienfall zu entscheiden: Ein Vater geht mit seiner dreijährigen Tochter und dem angeleinten 🐶 spazieren. Der 🐶 änderte plötzlich die Richtung, die Leine spannt sich, das Kind stolpert und verletzt sich im Gesicht. 🤕 Der Vater hat eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Eltern – getrennt lebend – wollen, dass die Versicherung zahlt💸, und treten Ansprüche zugunsten des Kindes ab.

Der Haken: Damit die Versicherung leisten muss, müsste das Kind einen Schadensersatzanspruch gegen den Vater haben. Und genau daran scheitert der Fall.

Normalerweise haftet ein Hundehalter nach § 833 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht – also gerade auch bei plötzlichem Ziehen oder Richtungswechsel an der Leine. Gegenüber fremden Dritten wäre das hier ein klarer Fall für die Tierhalterhaftpflicht. ☝️

⚠️ Gegenüber dem eigenen Kind gilt aber eine Sonderregel: § 1664 BGB. Eltern haften ihrem Kind bei Ausübung der elterlichen Sorge nur nach der Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anwenden. Diese „Elternprivilegierung“ soll das Familienleben vor überzogener Haftung schützen.

⚖️ Der BGH sagt nun: Diese Privilegierung schließt die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung im Verhältnis Eltern–Kind aus. Beim Spaziergang handelt der Vater als Sorgeberechtigter, nicht nur als „normaler“ Hundehalter. Ein konkretes Fehlverhalten des Vaters (z.B. grobe Unachtsamkeit) war nicht feststellbar. 🤷‍♀️

➡️Folglich besteht kein Anspruch des Kindes gegen den Vater und damit auch kein Anspruch gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung, weshalb die Klage erfolglos bleibt.

💭Praktische Botschaft des Urteils:
Die eigene Tierhalterhaftpflicht zahlt nicht automatisch, wenn das eigene Kind beim gemeinsamen Spaziergang mit dem Familienhund verletzt wird. Ohne konkreten Sorgfaltsverstoß der Eltern bleibt es rechtlich ein Unglücksfall – so bitter das im Einzelfall sein mag.

⚖️ zum Nachlesen: BGH VI ZR 224/20

🐴 ⚖️ Vor einigen Wochen konnte .sophie eine unserer Siegerdecken im Rahmen des Finales der Children Tour bei den Südbadi...
06/07/2026

🐴 ⚖️ Vor einigen Wochen konnte .sophie eine unserer Siegerdecken im Rahmen des Finales der Children Tour bei den Südbadischen Meisterschaften beim .ichenheim gewinnen. Herzlichen Glückwunsch! 🎉

🐴 ⚖️👩🏼‍🎓Ein toller, spannender Pferderechtstag geht zu Ende 🐎  Perfekter Austausch mit Kolleg:innen – genau so macht fac...
04/07/2026

🐴 ⚖️👩🏼‍🎓

Ein toller, spannender Pferderechtstag geht zu Ende 🐎

Perfekter Austausch mit Kolleg:innen – genau so macht fachlicher Input Spaß!

Ein großes Dankeschön an Prof. Dr. Staudinger von der Uni Bielefeld für die hervorragende Organisation. Er war schon im Studium ein großartiger Professor - Ich durfte bei ihm mein Schwerpunkt-Examen im Internationalen Privatrecht absolvieren. Bei ihm gilt damals wie heute: Zuhören und Lernen leicht gemacht.

Bis nächstes Jahr – ich freue mich jetzt schon darauf! 🙋🏼‍♀️

Vergangene Woche konnte  mit Zwickerbein beim  die Springprüfung der Klasse L für sich entscheiden und eine unserer Sieg...
17/05/2026

Vergangene Woche konnte mit Zwickerbein beim die Springprüfung der Klasse L für sich entscheiden und eine unserer Siegerdecken gewinnen! Herzlichen Glückwunsch 🥳

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