04/10/2026
Reiten im Wald: Grundrecht oder Privileg?🌳🐎
Wusstet ihr, dass in NRW jedes Pferd, das im Wald oder in der freien Landschaft geritten wird, ein Kennzeichen samt Jahresplakette tragen muss und dafür jedes Jahr eine Abgabe fällig wird? Genau diese Regelung stand 1989 im Hintergrund eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht („Reiten im Walde“). Vordergründig ging es aber um die Frage, ob das Reiten im Wald von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt ist. 🐎⚖️
Der Fall
Ein Freizeitreiter aus dem Raum Aachen wandte sich gegen Sperrungen von Waldwegen für Reiter. Während des Verfahrens änderte NRW sein Landschaftsgesetz:
* Das Reiten im Wald war nur noch auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt (§ 50 Abs. 2 LG 1980).
* Am Pferd musste ein Kennzeichen gegen eine Abgabe befestigt werden (§ 51 LG 1980).
* Verstöße waren bußgeldbewehrt.
Der Reiter wollte feststellen lassen, dass er die Wege ohne Bindung an das Landschaftsgesetz nutzen darf. Die Gerichte wiesen das bis hinauf zum BVerwG ab – daraufhin erhob er Verfassungsbeschwerde.
💡Zulässigkeit: Was prüft das BVerfG überhaupt?
Zunächst prüfte das Gericht, welche Teile der Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig waren:
✅ Zulässig: das Reitverbot außerhalb der Reitwege. Dieses war Gegenstand der Vorinstanzen und konnte daher mittelbar über deren Urteile angegriffen werden.
❌ Nicht zulässig: Kennzeichenpflicht und Abgabe. Wer ein Gesetz unmittelbar angreifen will, hat nach § 93 BVerfGG nur ein Jahr Zeit. Das Gesetz galt seit 1981, die Beschwerde stammte aus 1985. Die Frist war also abgelaufen. ⏰Das Bundesverfassungsgericht entschied deshalb nicht, ob Kennzeichenpflicht und Abgabe verfassungsgemäß waren.
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Begründetheit: Verletzt das Reitverbot Grundrechte?👨⚖️
Der Reiter berief sich auf mehrere Grundrechte. 1️⃣Freizügigkeit (Art. 11 GG) schützt aber nur das Recht, an einem Ort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen – nicht die Nutzung eines bestimmten Beförderungsmittels wie eines Pferdes. Auch die 2️⃣Berufsfreiheit (Art. 12 GG) war nicht betroffen, da er Freizeitreiter war. 3️⃣ Das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG gibt Dritten ebenfalls kein unmittelbares Recht, im Wald zu reiten. Übrig blieben 4️⃣die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 und 5️⃣das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. ✅
Die Prüfung folgt dem üblichen Dreischritt: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung.
1️⃣ Schutzbereich: Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 GG schützt nach der Rechtsprechung des BVerfG die allgemeine Handlungsfreiheit. Seit dem Elfes-Urteil (BVerfGE 6, 32) ist grundsätzlich jede Form menschlichen Handelns geschützt – unabhängig davon, wie wichtig sie für die Persönlichkeit ist.
Auch das Reiten im Wald fällt deshalb in den Schutzbereich. Es gehört allerdings nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung.
2️⃣ Eingriff
Ein bußgeldbewehrtes Verbot, im Wald außerhalb gekennzeichneter Reitwege zu reiten, macht diese Tätigkeit teilweise unmöglich. Das ist ein Eingriff.
3️⃣ Rechtfertigung
Die Handlungsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Sie steht unter dem Vorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“. Als gesetzliche Grundlage kam hier § 50 Abs. 2 LG 1980 in Betracht.
💡a) Formelle Rechtmäßigkeit
Ist die landesrechtliche Regelung aus $50 Abs.2 LG 1980 mit dem Bundesrecht vereinbar?
§ 14 BWaldG erlaubt das Betreten des Waldes zur Erholung, das Reiten aber nur auf Straßen und Wegen. Die Einzelheiten sollen die Länder regeln.
Der Reiter meinte, daraus folge: Reiten im Wald sei grundsätzlich erlaubt und ein Verbot nur die Ausnahme. NRW habe dieses Verhältnis mit § 50 LG 1980 umgedreht.
Das BVerfG widersprach: § 14 BWaldG ist eine Rahmenvorschrift für die Länder. Diese dürfen innerhalb des Rahmens selbst bestimmen, welche Wege zum Reiten freigegeben werden und welche nicht. § 50 LG 1980 verstieß daher nicht gegen Bundesrecht.
💡b) Materiell: Ist das Verbot verhältnismäßig?
Das ist der Kern jeder Grundrechtsprüfung. Man fragt der Reihe nach:
* Gibt es ein legitimes Ziel? Ja: Reiter und Wanderer sollen nicht auf denselben Wegen unterwegs sein.
* Ist das Mittel geeignet? Ja, getrennte Wege vermeiden Begegnungen.
* Gibt es ein milderes, genauso wirksames Mittel? Der Reiter schlug Schilder und örtlich angepasste Regeln vor. Das reichte den Richtern nicht aus, um die verfolgten Ziele – Schutz der Wanderer vor Gefahren und Erhaltung eines geeigneten Wegezustandes – zu erreichen.
* Ist es unterm Strich angemessen? Ja. Es gibt weniger Reiter als Wanderer. Außerdem müssen die Behörden für ein ausreichendes Reitwegenetz sorgen.
‼️⚖️🌳Somit gilt: Das Reiten ist zwar von Art. 2 I GG geschützt, wurde jedoch in diesem Fall verfassungsgemäß durch § 50 Abs. 2 LG 1980 eingeschränkt.
4️⃣. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung)
Der Reiter sah sich gegenüber anderen Erholungsuchenden benachteiligt. Das BVerfG hielt dagegen: Von Reitern gehen größere Gefährdungen und Belästigungen aus, und sie sind weniger zahlreich. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.
Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
❓Und das Kennzeichen? Gibt es bis heute.
Ob Kennzeichen und Abgabe zulässig waren, blieb 1989 offen. Nach § 62 des LNatSchG NRW darf in der freien Landschaft und im Wald nur geritten werden, wenn am Pferd beidseitig ein gültiges Kennzeichen angebracht ist. Es besteht aus einer gelben Grundtafel mit Verwaltungsbezirk und Nummer sowie einem jährlich zu erneuernden Aufkleber („Reiterplakette“). 🛑
Über die Nummer kann die Behörde den Halter ermitteln. Dazu kommt die Abgabe für Anlage und Unterhalt von Reitwegen.
💡: Das Reiten im Wald ist Ländersache und überall etwas anders geregelt. Vor einem Ausritt in einem anderen Bundesland lohnt sich ein Blick ins Landesrecht und auf die Beschilderung.🌳🐎
Der Fall zeigt schön den Unterschied zwischen Schutzbereich und Rechtfertigung: auch alltägliches Verhalten kann durch Art. 2 GG geschützt sein, genießt jedoch nicht automatisch den Vorrang gegenüber jeder gesetzlichen Regelung⚖️
(BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 – 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137)