Rechtsanwälte Grohmann, Schmidt & Partner mbB

Rechtsanwälte Grohmann, Schmidt & Partner mbB Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Rechtsanwälte Grohmann, Schmidt & Partner mbB, Rechtsanwalt und Rechtsanwaltskanzlei, Virchowstraße 20 a, Nuremberg.

06/12/2022

Für einen unseren Mandaten konnten wir erst beim BGH Versicherungsschutz gegen Elementarschäden auch bei "Kriechvorgängen" erstreiten. Eine in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage.

Der in einer Ver­si­che­rungs­klau­sel de­fi­nier­te Be­griff "Erd­rutsch" er­fasst auch Schä­den, die durch all­mäh­li­che Be­we­gun­gen von Ge­steins- oder Erd­mas­sen ver­ur­sacht wer­den. Laut Bun­des­ge­richts­hof spricht der all­täg­li­che Sprach­ge­brauch dafür, dass auch so ge­nann­te "Kriech­vor­gän­ge" ver­si­chert sind, bei denen sich Bo­den­be­stand­tei­le über einen län­ger an­dau­ern­den Zeit­raum stück­chen­wei­se ver­la­gern.

Bei Frage der Elementarschadenversicherung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Clemens Schmidt und sein Team (0911/95190-12) oder [email protected] oder laden Sie uns die Unterlagen auf unserer sicheren Plattform https://grohmannschmidt.oa.annotext.de/login/ hoch, wir melden uns dann bei Ihnen.

Hier das Urteil:

Fehlerhafte Zinsanpassung bei langfristigen Sparverträgen.Viele Banken und Sparkassen verwendeten in der Vergangenheit b...
02/03/2021

Fehlerhafte Zinsanpassung bei langfristigen Sparverträgen.

Viele Banken und Sparkassen verwendeten in der Vergangenheit bzw. verwenden noch heute fehlerhafte Klauseln bei langfristigen Sparverträgen (Laufzeit über mehrere Jahre), auf deren Grundlage sie Zinsen zum Nachteil ihrer Kunden anpassen. So hat der BGH festgestellt, dass Zinsanpassungsklauseln, die nicht ein erforderliches Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher
Zinsänderungen aufweisen, nach § 307 BGB unwirksam sind (BGH, Urteil vom 13.04.2010, AZ. XI ZR 197/09). Ist dies der Fall, kann der Kunde von der Bank Nachberechnung und Auszahlung der sich
etwaig zu seinen Gunsten ergebenden Differenz verlangen. Eine Verjährung dieser Ansprüche kommt regelmäßig nicht in Betracht, da die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn das Sparguthaben fällig wird bzw. der Vertrag bereits gekündigt ist. Mittlerweile wurde sogar die BaFin aktiv, siehe BaFin Journal 02/2020.

Gerne überprüfen wir Ihre Verträge und machen etwaige Ansprüche gegenüber Banken und Sparkassen geltend. Wenden Sie sich an Dr. Hans Grohmann und sein Team (0911/95190-11) oder [email protected] oder laden Sie uns die Unterlagen auf unserer sicheren Plattform https://grohmannschmidt.oa.annotext.de/login/ hoch, wir melden uns dann bei Ihnen.

16/01/2021

Corona beherrscht weiterhin unseren Alltag und auch das Geschäftsleben. Nachdem bereits 2020 ganz im Zeichen der weltweiten Pandemie stand, startet das Jahr 2021 unter ähnlichen Vorzeichen. Dabei wird nicht nur der Bürger in seinem Alltags- und Privatleben eingeschränkt, sondern es gibt für viele auch massive Auswirkungen auf ihr Berufs- und Geschäftsleben. Insbesondere in der Gastronomie und im Einzelhandel, wo kein – oder nur noch ein sehr eingeschränkter, stark reglementierter Geschäftsbetrieb – möglich sind. Die Folgen sind für die Betroffenen teilweise gravierend, da laufenden Fixkosten wie Pacht bzw. Miete, keine oder nur geringe Einnahmen entgegenstehen und staatlich angekündigte Hilfen lange auf sich warten lassen.
Darauf hat auch der Bundestag reagiert und am 17. Dezember 2020 eine Änderung betreffend der Gewerberaummietverhältnisse getroffen. Bisher wurde die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, wenn der Betrieb nicht oder nur eingeschränkt (bei Restaurants z.B. für to go) geöffnet werden darf, von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Viele Betroffene gehen nach der Gesetzesänderung vom 17.12.2020 davon aus, dass sie nun wegen der staatlich verordneten Betriebsschließungen – keine oder zumindest nicht die komplette Miete zahlen müssen.
Die Regelung lautet:
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
„Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass die Angelegenheit nicht so einfach ist und Restaurantbetriebe, Friseure und Tattoo-Studios eben nicht davon ausgehen können, dass sie automatisch keine Miete mehr zahlen müssen“, erklärt Clemens Schmidt, Fachanwalt für Versicherungsrecht. Denn hier steht „so wird vermutet“, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Es hängt also nach wie vor vom individuellen Einzelfall ab, ob wirklich keine oder eine reduzierte Miete bezahlt werden muss. „Das ist nur dann der Fall, wenn tatsächlich eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt“, so Schmidt. Kurzum: Es hat sich also nichts Grundsätzliches geändert für Gewerbemieter, die Entscheidung liegt weiterhin bei den Gerichten. Einfach keine Miete oder weniger Miete zu zahlen, hat also auch nach der Gesetzesänderung keine rechtliche Grundlage!

Glücklich also der, der eine Betriebschließungsversicherung hat? Nicht unbedingt! Die sogenannte Betriebschließungsversicherung ist eine Variante der Betriebsunterbrechungsversicherung und soll Ausfälle bei Betriebsausfällen absichern. Hierzu zählen u.a. Schäden durch Unwetter, Krankheiten etc. Klingt gut, ABER: Nur ein Teil der Gewerbetreibenden besitzt eine solche Versicherung und zudem hängt es von der genauen Ausgestaltung ab, ob diese wirklich jetzt bei den coronabedingten-Schließungen bzw. -Einschränkungen zahlt. Nicht selten kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen seitens der Versicherung und des Versicherten. „In manchen Fällen wird argumentiert, dass nur für die gelisteten Fälle bezahlt wird oder die behördlichen Auflagen zu allgemein gehalten wären“, erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Clemens Schmidt. Um die eigenen Zahlungsansprüche geltend zu machen, ist daher eine rechtliche Beratung in den allermeisten Fällen unumgänglich und unbedingt zu empfehlen, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.

29/11/2018

RECHTSANWALT CLEMENS SCHMIDT IST TOP-ANWALT
Unser Kollege, Rechtsanwalt Clemens Schmidt, ist erneut in die Focus Anwaltsliste 2018 als TOP-Anwalt aufgenommen worden!

07/11/2018

Wir suchen ab sofort eine/n engagierte/n Auszubildende/n für unsere moderne Kanzlei im Nürnberger Norden. Wir setzen Interesse an dem Ausbildungsberuf, einen guten Schulabschluss und gute Deutschkenntnisse voraus. Wir bieten eine umfängliche Ausbildung in allen Berufsbereichen und die Perspektive zur Übernahme nach Ausbildungsabschluss in einem freundlichen und jungen Team. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung, gerne auch per Email an: [email protected].

Unser Kollege Simon Redel:
22/06/2018

Unser Kollege Simon Redel:

Ein Angeklagter hätte wegen gefährlicher Körperverletzung Strafe zahlen müssen. Jetzt wurde das Verfahren eingestellt.

05/06/2018

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