Härlein Rechtsanwälte

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10/06/2020

BGH entscheidet wann die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs erfüllungshalber unwirksam ist

…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber

· an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.

Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein

· Kfz-Sachverständigenbüro

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und

es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter

· „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“

u.a. geheißen hatte,

· „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar [...]
Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des [...] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."

entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro

· wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
· der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,

unwirksam ist.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,

· "Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."

und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,

· unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
· welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,

da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,

· bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
· gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
· erst danach.

Kurze, rechtliche Überlegungen zur straf- und bußgeldrechtlichen Betrachtung beim Fliegen ohne FlugleiterSchauen wir uns...
10/06/2020

Kurze, rechtliche Überlegungen zur straf- und bußgeldrechtlichen Betrachtung beim Fliegen ohne Flugleiter

Schauen wir uns doch mal an, was ein Pilot auf unkontrollierten Plätzen beim Landen und einem eventuellen Kontakt zum Flugleiter zu beachten hat:

§ 25 LuftVG
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. (...)

Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

Ob ein Flugleiter "zu hören" ist, ist daher erst einmal egal. Die Betriebsstunden wären bei PPR abhängig von den im Rahmen der PPR vorgesehenen Öffnungszeiten. Ansonsten kommt es erst einmal nur darauf an, ob der Flugplatz gerade Betriebszeit hat. Dies ufassend zu klären gehört zur Flugvorbereitung. Ob man am Sonntag vor dem Flug zum 100$-Burger dabei so sorgfältig ist, wie es geboten wäre, muss jeder für sich selbst beurteilen, ändert aber nichts an der entsprechenden Rechtspflicht, nach der eben auch Notams und alle anderen Erkenntnisquellen (AIP etc.) geprüft weden müssten. Man könnte auch überlegen ob es evtl. zur Planung dazugehört, beim Zielplatz anzurufen (da kann man jetzt aber ein ganz weites Diskussionsgeld aufmachen).

Was "droht" jezt, wenn wir entgegen § 25 LuftVG etwas machen, konkret also landen? Fangen wir mal mit der Strafrechtskeule an:

§ 60 LuftVG
(1) Wer
4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG betrifft das Starten und Landen außerhalb von Flugplätzen, ist iher also nicht relevant. Satz 3 der Regelung ist dann die Aufzählung. Damit liegt ein Straftatbestand vor, wenn wir (vorsärzlich oder fahrlässig) außerhalb der festgelegten Start- oder Landebahnen, (rechtswidrig) landen. Notfälle und eine damit verbundene Rechtfertigung oder Entschuldiglung lassen wir mal außen vor. Achtung, der Straftatbestand bezieht sich dabei nur auf Nr. 1, nicht auf die Nr. 2 und 3. Das sind dann Ordnungswidrigkiten:

§ 58 LuftVG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 8a als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
Nr. 9 sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,

Auch bei der OWi geht es um Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wenn wir also positiv wissen oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lassen (Flugvorbereitung) und deshalb nicht wissen, adss der Platz keine Betriebszeit hat, dann machen wir uns ggf. der Ordnungswidrigkeit schuldig.

Die spannende Frage ist jetzt, ob es schon fahrlässig ist, wenn sich niemnd am Funk melden und trotzdem gelandet wird. Da keine Funkpflich besteht, teils bei Handfunkgeräten die Sendeleistung dürftig ist und Flugleiter auch mal auf Toilette müssen, wird das nicht ohne weiteres für eine Fahrlässigkeit ausreichen. Ist aber am Platz "tote Hose", steht das Feuerwehrauto nicht dort, wo es stehen würde, meldet sich gleichzeitig keiner und sprechen auch diei sonstigen Umstände dafür, dass der Platz nicht geöffnet ist, dann wird eine Fahrlässigkeit immer greifbarer. Am Schluss entscheidet der Richter nach freier Überzeugung udn mit allen Menschlichen Vorteilen und Schwächen. Hat man schriftlich eine PPR bestätigt bekommen, hält man sich in der Zeit und ist am Platz auch sonst Betrieb (z.B. andere Flugzeuge vor der Hallte), so hätte man gute Argumente, dass das Landen nicht fahrlässig war, selbst wenn der Platz überraschend geschlossen hätte und keine Rückmeldung am Funk erfolgt. Andererseits sollte man nicht unbedacht lassen, dass auch für manche Richter Fliegen eher gefahrgeneigt ist und höchste und teils in der privaten Fliegerei unrealistische Praxisvorstellungen herrschen.

Kommt man zu einer Ordnungswidrigkeit, so folgt:

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Die Höhe der Geldbuße folgt dabei im Zweifel erst einmal einem "Katalog" und ist dann in Grenzen gegebenenfalls noch Verhandelbar. Das alle, die fliegen, ohnehin zu viel Geld haben, mag aber eher dazu führen, dass sich Geldbußen tendenziell eher im - im Vergleich zum Straßenverkehr - deutlich höheren Bereich bewegen. Am Schluss kommt es auf die konkreten Umstände und auch das Verhandlungsgeschick an.

Fazit:
Nicht mit dem Flugleiter zu funken ist weder ein Straftat- noch ein Ordnunsgswidirgkeitentatbestand (am unkontrollieren Platz), aber in der Regel nicht unbedingt besonderes gutes Airmanship. Kann man vernünftigerweise wissen, dass der Platz geschlossen ist oder hat man eine positive Kenntnis, so begeht man beim Landen auf der Piste eine OWi.

Ausgehend von den in Deutschland verwaltungsrechtlich angestzten Grundsätzen, wonach ein Flugleiter für den Betrieb erforderlich ist (woei das ja auch nur ganz vereinfacht ist, denn Fliegen ohne Flugleiter ist - wenn auch in engen rechtlichen Grenzen - ja auch in Deutschalnd möglich, wenn u.a. entpsrechende Sicherheitspersonen vor Ort sind) würde man, wenn man wissen kann oder wissen müsste, dass die notwendigen Betriebsvoraussetzungen nicht vorliegen, den Platz als außerhalb der Betriebszeiten betrachten müssen. => Ordnungswidrigkeit. Ereignet sich der Vorfall aber während der normalen Betriebszeiten und/oder hat man eine PPR eingeholt bzw. die Umständen lassen auf einen Betrieb schließen, dann hätte man gute Argumente, dass weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt wurde. Ob man funkt ist dabei aber unerheblich. Ist jemand am Funk hat man aber die Sicherheit, dass der Platz im Zweifel auch als offen betrachtet werden darf.

(Auszug aus einen Diskussions-Threat unter https://www.pilotundflugzeug.de/forum/2020,05,30,20,2255346/page3)

Pilot und Flugzeug berichtet über fliegerische Praxis, Reisen und das Umfeld - Luftraumstruktur, Flugsicherung, Behörden.

Dieselgate: LG Düsseldorf entscheidet, dass Käufer eines BMW Diesel von BMW wegen Einsatzes eines sog. Thermofensters be...
09/06/2020

Dieselgate: LG Düsseldorf entscheidet, dass Käufer eines BMW Diesel von BMW wegen Einsatzes eines sog. Thermofensters bei der Abgasreinigung Schadensersatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen kann.

Mit Urteil vom 31.03.2020 – 7 O 67/19 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Käufer

· einen gebrauchten BMW X1 mit Diesel-Motor der Schadstoffklasse Euro 5

erworben hatte, bei dem durch ein werksmäßig eingebautes sogenanntes Thermofenster

· die Stickoxide in den Abgasen lediglich im Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad deutlich reduziert wurden,

· die Abgasminderung außerhalb dieses Temperaturbereichs aber weniger beziehungsweise gar nicht funktionierte,

entschieden, dass es sich bei dem Thermofenster um eine

· von BMW verwendete unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des EU-Rechts

handelt,

· weil dabei von einer Software die Außentemperatur erkannt und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert oder sogar deaktiviert wird,

dass durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einem solchen unerlaubtem Mittel zur Manipulation der Abgasemissionen BMW den Fahrzeugkäufer

· vorsätzlich sittenwidrig

geschädigt hat und dass BMW deswegen nach § 826 BGB

· das Fahrzeug zurücknehmen und
· dem Käufer den Kaufpreis - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - erstatten muss.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.783,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs C3 X1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBAVP91040VV60009 zu zahlen.

Dieselgate: Warum das  BGH-Urteil gegen VW wegweisend auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller ist, wie...
08/06/2020

Dieselgate: Warum das BGH-Urteil gegen VW wegweisend auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller ist, wie beispielsweise für Besitzer von Porsche-, Mercedes-, BMW- und Opel-Modellen mit Dieselmotor.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – mit dem dieser festgestellt hat, dass die VW AG

· durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen

bei dem Dieselmotor des Typs EA 189 den Käufer eines mit einem solchen Motor versehenen Fahrzeugs

· vorsätzlich sittenwidrig geschädigt

hat und diesem gegenüber somit aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

· schadensersatzpflichtig

ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer,

· gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann,

· abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer,

ist deswegen wegweisend

· auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller,

weil es sich,

· nach Auffassung der Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Eleanor Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 30.04.2020 in der Rechtssache C-693/18,

bei allen Vorrichtungen,

· die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausüben und

· nicht zum Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden notwendig sind,

um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und mit solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen

· auch verschiedene Dieselfahrzeugmodelle anderer Fahrzeughersteller

ausgestattet sind.

So haben beispielsweise bereits festgestellt, dass
· in Porsche-, Mercedes- und BMW-Dieselmodellen

unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren und den Käufern solcher Fahrzeuge gegen
· die Porsche AG,

· die Daimler AG sowie

· die BMW AG

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche zuerkannt,

· am 25.10.2018 – 6 O 175/17 – das Landgericht (LG) Stuttgart

o im Fall eines Porsche Cay­enne Diesel,

· am 30.10.2018 – 12 O 406/17 – das LG Kiel

o im Fall eines Porsche Macan S Diesel,

· am 30.01.2020 – I-13 U 81/19 – das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf

o im Fall eines Porsche Cayenne,

· am 05.06.2018 – 18 O 24/18 – das LG Karlsruhe,

o im Fall eines Mercedes-Benz C 200 d,

· am 07.06.2018 – 9 O 76/18 – das LG Hanau

o im Fall eines Mercedes-Benz Vito,

· am 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – das LG Stuttgart

o in Fällen eines Mercedes Benz Typ C 250 D,

o eines Mercedes Benz Typ E 250 CDI sowie

o eines Mercedes Benz Typ C 200 d,

· am 09.05.2019 – 23 O 220/18 – das LG Stuttgart

o im Fall eines Mercedes Benz ML 250 Bluetec 4Matic,

· am 27.06.2019 – 1 O 248/18 – das LG Mönchengladbach

o im Fall eines gebrauchten Mercedes C 220 d T,

· am 29.01.2020 – 17 O 49/19 – das LG Wuppertal

o im Fall eines Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC sowie

· am 31.03.2020 – 7 O 67/19 – das LG Düsseldorf

o im Fall eines gebrauchten BMW X1 Diesel.

Ferner erfolgte im Juni 2019 auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ein Rückruf

· für Diesel-Geländewagen vom Typ Mercedes-Benz GLK 220

weil in den Fahrzeugen eine

· - nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte -



sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgen soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden und laut einem vom KBA eröffneten Anhörungsverfahren sollen auch



· die zwischen 2006 und 2018 gebauten Vorgängermodelle des aktuellen Typs Transporter Mercedes Sprinter



mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung" ausgestattet worden sein.



Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – entschieden, dass

· die Opel Automobile GmbH

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle

· Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,

· Opel Cascada 2.0 CDTi und

· Opel Insignia 2.0 CDTi

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

· um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat über Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs zu entscheiden, die mit der Begründung geltend gemacht werden, das Fahrzeug habe eine unzulässige Abschalteinrichtung ...

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung über Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegen die Daimler...
07/06/2020

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung über Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegen die Daimler AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Einsatzes eines sogenannten „Thermofensters“ bei Dieselfahrzeugen.

Am 27.10.2020 – VI ZR 162/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer

· der am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI mit einer Laufleistung von 69.838 km erworben hatte,

· der von der Daimler AG hergestellt und mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651, laut Typengenehmigung Schadstoffklasse Euro 5, ausgestattet worden war,

die Daimler AG mit der Begründung,

· dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters aufgewiesen habe,

· das bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden,

auf

· Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs,

verklagt hat.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH) -

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen einen Fahrzeughersteller zu entscheiden. Der klagende Käufer macht geltend, das von der beklagten Daimler AG hergestel...

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