Jansen Rossbach - Rechtsanwälte Neuwied

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Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Strafrecht, Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht !

Jansen Rossbach gehört zu den führenden Kanzleien im nördlichen Rheinland-Pfalz & blickt auf eine mehr als 50 Jahre erfolgreiche anwaltliche Tätigkeit zurück. Seit der Gründung der Kanzlei durch Dr. Rudolf Kahmann hat sich deren Bedeutung & Einflussbereich ständig vergrößert. Heute steht Ihnen ein Team von 6 Rechtsanwälten zur Verfügung. Zögern Sie nicht, sich persönlich, telefonisch, per E-Mail oder postalisch mit uns in Verbindung zu setzen.

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03/02/2025

📣Wir suchen Verstärkung für unser Team! 🏢⚖️

Unsere mittelständische Anwaltskanzlei sucht eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (m/w/d) für unser mietrechtliches Dezernat.
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ADAC News - Ein Fahrradfahrer wurde neben seinem Pedelec auf der Fahrbahn liegend gefunden. Das Fahrrad und der Fahrradh...
23/01/2025

ADAC News - Ein Fahrradfahrer wurde neben seinem Pedelec auf der Fahrbahn liegend gefunden. Das Fahrrad und der Fahrradhelm waren beschädigt. Zudem war der Radfahrer im Gesicht verletzt. Es wurde eine Blutalkoholkontrolle gemacht, die 2,02 Promille ergab.

Die Akte wurde daraufhin an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben, die eine MPU anordnete. Als diese nicht beigebracht wurde, wurde der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Gegen diese Anordnung legte der Betroffenen Rechtsmittel ein und forderte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er argumentierte, dass er das Fahrrad geschoben und kein Fahrzeug geführt habe. Daher sei die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig.

Der Antrag wurde vom VG Köln abgewiesen.

Zwar habe niemand tatsächlich gesehen, dass er gefahren sei. Aufgrund der Situation, in welcher der Betroffenen vorgefunden wurde, sei aber davon auszugehen, dass er gefahren sei. Dafür sprächen die Verletzungen des Betroffenen, die Beschädigung des Helms und auch des Pedelecs.

Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV decke sich mit dem des § 316 StGB und des § 24a StVG.

Selbst wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es. Nur das Schieben eines Fahrrads erfülle nicht den Begriff des Führens.

Die vorzunehmende Interessenabwägung durch die Behörde habe daher zu Recht ergeben, dass davon auszugehen sei, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat, somit sei die Anordnung voraussichtlich rechtmäßig.


Michael Proca

Jansen - Rossbach gehört zu den führenden Kanzleien im nördlichen Rheinland-Pfalz und blickt auf eine mehr als 50 Jahre erfolgreiche anwaltliche Tätigkeit zurück.

Bei uns stehen Sie an erster Stelle! Persönliche Beratung ist uns wichtig. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren Si...
20/01/2025

Bei uns stehen Sie an erster Stelle! Persönliche Beratung ist uns wichtig. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren Sie einen Termin. www.jansen-rossbach.de

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Jansen - Rossbach gehört zu den führenden Kanzleien im nördlichen Rheinland-Pfalz und blickt auf eine mehr als 50 Jahre erfolgreiche anwaltliche Tätigkeit zurück.

Unsere Vielfältigkeit zeigt sich auch im Gebiet des Arbeitsrechts. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf! Mehr dazu auf www.janse...
17/01/2025

Unsere Vielfältigkeit zeigt sich auch im Gebiet des Arbeitsrechts. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf! Mehr dazu auf www.jansen-rossbach.de

Jansen - Rossbach gehört zu den führenden Kanzleien im nördlichen Rheinland-Pfalz und blickt auf eine mehr als 50 Jahre erfolgreiche anwaltliche Tätigkeit zurück.

ADAC News - Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einem eingeschränkten Halteverbot ab. Er lieferte Zeitungen an Abonn...
13/01/2025

ADAC News - Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einem eingeschränkten Halteverbot ab. Er lieferte Zeitungen an Abonnementkunden aus. Die Auslieferung betrug ca. 8 Minuten. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, hatte er ein Verwarngeld von 55,- € verhängt bekommen.

Er legte Einspruch ein und verwies darauf, dass er be- und entladen habe, was auch im Halteverbot erlaubt sei. Die Behörde bestand auf Zahlung, ihrer Meinung nach sei ein Abstellen länger als 3 Minuten unzulässig.

Das AG Hamburg sprach den Betroffenen frei.

Nach Ansicht des Gerichts darf in einem eingeschränkten Halteverbot zum Be- und Entladen auch geparkt werden.

In der Lfd. Nr. 62 Anlage 2 StVO ist definiert, dass das Halten länger als drei Minuten verboten ist, ausgenommen ist ein Anhalten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Diese Ausnahme unterliege keiner zeitlichen Einschränkung, weshalb zum Zwecke der Ladetätigkeit auch i.S.d. § 12 Abs. 2 StVO geparkt werden darf. Zu diesem Zweck darf die Grenze von 3 Minuten überschritten und das Fahrzeug verlassen werden.


Michael Proca

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In diesen und noch weiteren Gebieten unterstützen wir Sie im Baurecht. Für weitere Informationen schauen Sie hier: www.j...
06/01/2025

In diesen und noch weiteren Gebieten unterstützen wir Sie im Baurecht. Für weitere Informationen schauen Sie hier: www.jansen-rossbach.de

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Unsere Kompetenz im Verkehrsrecht ist vielfältig und bietet noch viel mehr. - Überzeugen Sie sich selbst: www.jansen-ros...
02/01/2025

Unsere Kompetenz im Verkehrsrecht ist vielfältig und bietet noch viel mehr. - Überzeugen Sie sich selbst: www.jansen-rossbach.de

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Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch in das neue Jahr 2025!     #2025
30/12/2024

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch in das neue Jahr 2025!

#2025

ADAC News - Ein 76-jähriger Fahrgast fuhr in einem Linienbus. Er hielt sich mit einer Hand an der Haltestange fest, währ...
27/12/2024

ADAC News - Ein 76-jähriger Fahrgast fuhr in einem Linienbus. Er hielt sich mit einer Hand an der Haltestange fest, während die andere Hand auf seinem Trolley lag. Ein Pkw kreuzte den Fahrweg des Busses in zu knappem Abstand, so dass der Busfahrer abrupt bremsen musste. Der Senior verlor das Gleichgewicht, konnte sich nicht halten und stürzte. Er verletzte sich und forderte von der Haftpflichtversicherung des kreuzenden Pkw Schmerzensgeld.

Diese lehnte ab und war der Ansicht, dass der Geschädigte den Schaden selbst verschuldet habe, da er sich nicht ordentlich festgehalten habe.

Das AG München gab der Versicherung recht.

Ein Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Im vorliegenden Fall seien sowohl Sitzplätze frei als auch die Haltestange mit beiden Händen greifbar gewesen.

Es sei im Stadtverkehr mit plötzlichen Bremsmanövern zu rechnen. Dabei sei die Sicherung mit nur einer Hand ungeeignet, ruckartige Bewegungen auszugleichen. Das Ablegen der anderen Hand auf dem Trolley sei eher eine zusätzliche Gefährdung als eine Sicherung. Das sei auch auf den Bildern zu sehen, auf welchen der Trolley sich auch in Bewegung setzte.

Das Verschulden des Fahrgasts sei daher als so hoch anzusetzen, dass die Versicherung des Pkw-Fahrers nicht hafte.


Michael Proca

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und besinnliche Festtage. 🎅
23/12/2024

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Entdecken Sie unsere vielfältigen Rechtsgebiete auf
16/12/2024

Entdecken Sie unsere vielfältigen Rechtsgebiete auf

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ADAC News - Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid, in dem ihm vorgeworfen wurde, eine rote Ampel überfahren zu ha...
12/12/2024

ADAC News - Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid, in dem ihm vorgeworfen wurde, eine rote Ampel überfahren zu haben, wobei das Rotlicht bereits über eine Sekunde geleuchtet haben soll.

Der Betroffene legte Einspruch ein und bestritt, dass er die Haltelinie bei Rot überfahren habe.

In erster Instanz wurde der Betroffenen verurteilt, das Gericht berief sich auf ein standardisiertes Messverfahren, da Induktionsschleifen in der Fahrbahn eingelassen waren.

Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung allerdings auf.

Das Amtsgericht habe keinerlei Feststellungen zu den konkreten Daten getroffen. Es sei aber erforderlich, genaue Feststellungen zur Lage der Haltelinie und der Induktionsschleife zu treffen. Außerdem müssten die Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleife mitgeteilt werden.

Ohne diese Feststellungen sei nicht nachzuvollziehen, ob und wann der Betroffenen tatsächlich bei Rot über die Haltelinie gefahren sei.

Die Sache wurde zurückverwiesen.


Michael Proca

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Dienstag 09:00 - 12:30
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