06/12/2023
In der Vergangenheit ist ein großes Versicherungsunternehmen bundesweit besonders dadurch negativ aufgefallen, dass Unfallschäden an Fahrzeugen, die bereits zuvor einmal in einen Unfall verwickelt waren und dabei beschädigt wurden, nicht reguliert werden, vielmehr nur der Geschädigte darauf hingewiesen wird, dieser müsse zunächst einmal umfangreich zu einem etwaigen Vorschaden an dem Fahrzeug Informationen hereinreichen und dessen Beseitigung nachweisen.
Dies ist oft kaum oder nur mit ganz erheblichem Aufwand möglich, da ggf. nicht einmal der Geschädigte den Vorschaden mit dem Fahrzeug erlitten hat, ihm dieser unter Umständen nicht einmal bekannt war, sondern ein Voreigentümer mit dem Fahrzeug verunfallt ist, so dass bereits vor diesem Hintergrund häufig keine Angaben durch den Geschädigten gemacht werden können.
Häufig ist es allerdings auch so, dass seitens des Versicherers überhaupt nicht der konkrete Sachverhalt überprüft wird, sondern lapidar die Regulierung genau mit diesen Argumenten unberechtigterweise abgelehnt wird.
Im Falle eines unseres Mandanten stellte der Sachverständige, der das Fahrzeug nach dem Unfallereignis besichtigt hatte, eine leicht erhöhte Lackschichtdicke am Kotflügel fest, was den Versicherer veranlasste, genau mit diesem Vorschadenargument gar nichts zu zahlen. Weder der Mandant noch die Voreigentümerin des Fahrzeuges hatten allerdings zuvor mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten, was dem Versicherer auch eindeutig erläutert wurde.
Dennoch sah sich die Versicherung nicht gehalten, den Unfallschaden zu regulieren, so dass der Mandant, dessen Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte, mangels finanzieller Mittel kein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte. Das verunfallte Fahrzeug konnte nicht weiter genutzt und auch nicht durch eine Notreparatur wieder nutzfähig gemacht werden.
Im Rahmen des durch unsere Kanzlei eingeleiteten Klageverfahrens konnte der Gerichtsgutachter feststellen, dass es durchaus vorkommt, dass Fahrzeuge bereits im Werk des Herstellers nachlackiert werden, wenn bei der Endkontrolle kleine Lackfehler festgestellt werden. Darauf war die geringfügige Abweichung des Lackes zurückzuführen, so dass die Versicherung in dem Prozess verurteilt wurde, den Schaden zu regulieren.
Da der Mandant erst nach Zahlung der Versicherung nach Abschluss dieses (Vor-)Prozesses ein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte, wurde sodann im Anschluss daran durch uns für die gesamte Zeit, für die das Fahrzeug nach dem Unfallereignis bis zur Beschaffung des Ersatzfahrzeuges nach Zahlung der Versicherung nicht genutzt werden konnte, nämlich für 589Tage (!) eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe rund 26.000,00 € geltend gemacht.
Abermals provozierte die Versicherung einen weiteren Rechtsstreit und zahlte außergerichtlich lediglich rund 7.000,00 €, so dass der Restbetrag eingeklagt werden musste.
Nachdem das Landgericht Koblenz die Versicherung darauf hinwies, dass es genauso wie wir dieses Regulierungsverhalten für rechtswidrig ansehe, wurde durch die Versicherung die Klageforderung in voller Höhe anerkannt, was also bedeutet, dass unsere Kanzlei durchsetzen konnte, dass die Versicherung aufgrund des Umstandes, dass sie unberechtigterweise den Schaden des Mandanten nicht ausgeglichen hatte, diesem 25.327,00 € als Entschädigung dafür zahlen musste, dass dieser das verunfallte Fahrzeug nicht nutzen und kein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 09.11.2023 – 10 O 158/23).