Fachanwälte Neuwied

Fachanwälte Neuwied Rechts- und Steuerberatung – einfach und transparent

13/01/2026

20 Jahre Kanzlei – Wir freuen uns auf das, was kommt

Eröffnet wurde die Kanzlei ausgerechnet an einem Freitag, dem 13. – wir nehmen das bis heute als gutes Omen.

Manche Dinge lernt man mit der Zeit:
Dass sich Probleme selten von selbst erledigen. Und dass vieles in der Praxis mit dem Satz beginnt: „Ich habe da nur mal eine kurze Frage …“ (Spoiler: selten bleibt es kurz.)
Und in Unfallsachen fällt zuverlässig ein weiterer Klassiker: „Ich bin doch nicht schuld!“ – worauf wir seit 20 Jahren ziemlich ähnlich reagieren: ruhig bleiben, Unterlagen anfordern, Sachverhalte sortieren – und dann konsequent handeln. Denn zwischen „gefühlt klar“ und „rechtlich durchsetzbar“ liegen manchmal… zwei, drei Schreiben.

Heute feiern wir 20 Jahre Kanzlei.
20 Jahre voller Mandate, Entscheidungen und Gespräche – manchmal sachlich, manchmal emotional, manchmal auch mit dem Gedanken: „Das kann doch nicht wahr sein.“ (Doch. Manchmal kann es das.)
Vor allem aber waren es 20 Jahre, in denen uns eines immer begleitet hat: Ihr Vertrauen.
Dafür bedanken wir uns herzlich – für Ihre Treue, die langjährige Zusammenarbeit und dafür, dass Sie uns Ihre Anliegen anvertraut haben.

Und weil Stillstand keine Option ist, schauen wir nicht nur zurück, sondern vor allem nach vorn: mit Freude, Klarheit und dem Anspruch, auch in Zukunft konsequent an Ihrer Seite zu stehen.

Danke für 20 Jahre Vertrauen.

Weihnachten ist die Zeit für Ruhe, Familie und ein bisschen Durchatmen. Unsere Kanzlei bleibt vom 24.12.25 bis einschlie...
19/12/2025

Weihnachten ist die Zeit für Ruhe, Familie und ein bisschen Durchatmen.
Unsere Kanzlei bleibt vom 24.12.25 bis einschließlich 02.01.26 geschlossen.
Wir wünschen Ihnen fröhliche Feiertage und einen guten, entspannten Start ins neue Jahr!

24/12/2024
Ein Beschluss des OLG Karlsruhe zeigt, dass besondere Vorsicht bei der Bedienung eines Touchscreens im Fahrzeug geboten ...
23/09/2024

Ein Beschluss des OLG Karlsruhe zeigt, dass besondere Vorsicht bei der Bedienung eines Touchscreens im Fahrzeug geboten ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene bei starkem Regen eine Bundesstraße. Um ein schnelleres Wischintervall des Scheibenwischers einzustellen, musste er bei seinem Fahrzeug zunächst mehrfach den Berührungsbildschirm (Touchscreen) des Fahrzeugs bedienen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab.

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Autofahrer daraufhin in erster Instanz zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot. Das OLG Karlsruhe bestätigte dies in einem Beschluss (Beschl. v. 27.03.2020 – Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) und wies damit die Rechtsbeschwerde des PKW-Fahrers gegen das Urteil ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der fest im Fahrzeug eingebaute Touchscreen ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO darstelle, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet sei, nämlich dann, wenn zur Bedienung und Nutzung des fest im PKW installierten Berührungsbildschirms nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolge oder erforderlich sei.

Wenn die Bedienung des Touchscreens zu einem Unfall führe, sei die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen jedenfalls zu lang gewesen und stelle einen Verstoß gegen § 23 StVO mit den vom Gericht verhängten Sanktionen dar.

Fahrerassistenzsysteme dienen grundsätzlich der Sicherheit im Straßenverkehr. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Notfa...
25/05/2024

Fahrerassistenzsysteme dienen grundsätzlich der Sicherheit im Straßenverkehr.
Wie verhält es sich jedoch, wenn der Notfallbremsassistent einen Bremsvorgang aufgrund eines technischen Fehlers ausgelöst und das nachfolgende Fahrzeug weder rechtzeitig abbremsen noch ausweichen konnte und auf das abbremsende Fahrzeug auffährt.
Das Landgericht Koblenz ist in seinem Urteil vom 17.05.2024 – 10 O 222/23 zu dem Ergebnis gekommen, dass grundsätzlich das überwiegende Verschulden den Auffahrenden trifft, der Fahrer des grundlos abbremsenden Fahrzeuges sich allerdings eine Mithaftung von 40 % entgegenhalten lassen muss.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Verkehrsverstoß des Auffahrenden ergebe sich bereits aus den Regeln des Anscheinsbeweises. Jeder Verkehrsteilnehmer hat nämlich einen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass er bei einem plötzlichen Bremsen des Vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig anhalten kann. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob der Vordermann einen Anlass für das Bremsen hat oder nicht. Komme es zu einem Auffahrunfall, nachdem der Vorausfahrende gebremst habe, ergebe sich daraus in der Regel im Wege des Anscheinsbeweises, dass entweder kein ausreichender Abstand eingehalten worden sei oder der Führer des auffahrenden Fahrzeugs infolge Unaufmerksamkeit zu spät reagiert habe.
Allerdings müsse sich auch der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, da das Fahrzeug grundlos abgebremst wurde.
Hierbei sei es unbeachtlich, dass das Abbremsen durch den Bremsassistenten des Fahrzeuges ausgelöst wurde. Werde ein Unfallgeschehen durch das Fehlverhalten einer Automatisierungsfunktion zumindest mitgeprägt, finde auch weiterhin die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG Anwendung.
Vor diesem Hintergrund habe der Fahrer des grundlos abbremsenden Fahrzeuges nur einen Anspruch auf Erstattung von 60% seines durch das Unfallereignis erlittenen Schadens.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu gebe...
13/03/2024

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Das Werkstattrisiko liegt dabei grundsätzlich beim Schädiger.

In seiner Entscheidung vom 16.1.2024 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten, etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit, überhöht sind. Ersatzfähig sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen.

In einem weiteren Urteil entschied der BGH, dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er muss daher nicht vor der Beauftragung der Fachwerkstatt ein Sachverständigengutachten einholen um den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen.

27/02/2024

HUK-Coburg: Auffälliges Geschäftsgebaren | Video | Klagen über Versicherungen gibt es viele. Doch die HUK-Coburg scheint ein Sonderfall zu sein. Unfallopfer und Verkehrsrechtsanwälte beobachten seit einiger Zeit ein auffällig restriktives Verhalten: Selbst in ziemlich eindeutigen Fällen lehnt ...

Wir wünschen allen Jecken einen schönen Karneval!Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am Rosenmontag und Veilchendien...
08/02/2024

Wir wünschen allen Jecken einen schönen Karneval!

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am Rosenmontag und Veilchendienstag geschlossen bleibt.

Nach der Straßenverkehrsordnung hat an Kreuzungen und Einmündungen derjenige die Vorfahrt, der von rechts kommt, außer w...
06/02/2024

Nach der Straßenverkehrsordnung hat an Kreuzungen und Einmündungen derjenige die Vorfahrt, der von rechts kommt, außer wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Es muss sich also bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln.

Ein Parkplatz ist dagegen – als Ganzes betrachtet – keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die – vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber – grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts, sodass durch solche Markierungen entstehende Fahrbahnen – wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen – kein Straßencharakter zukommt.

So entschied der Bundesgerichtshof am 22.11.2022, dass die o. g. Vorfahrtsregel („rechts vor links“) auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt is...
22/01/2024

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“, steht in der Straßenverkehrsordnung.

Am 7.2.2023 kamen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der Entscheidung, dass ein o. g. verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 100 €.

06/12/2023

In der Vergangenheit ist ein großes Versicherungsunternehmen bundesweit besonders dadurch negativ aufgefallen, dass Unfallschäden an Fahrzeugen, die bereits zuvor einmal in einen Unfall verwickelt waren und dabei beschädigt wurden, nicht reguliert werden, vielmehr nur der Geschädigte darauf hingewiesen wird, dieser müsse zunächst einmal umfangreich zu einem etwaigen Vorschaden an dem Fahrzeug Informationen hereinreichen und dessen Beseitigung nachweisen.

Dies ist oft kaum oder nur mit ganz erheblichem Aufwand möglich, da ggf. nicht einmal der Geschädigte den Vorschaden mit dem Fahrzeug erlitten hat, ihm dieser unter Umständen nicht einmal bekannt war, sondern ein Voreigentümer mit dem Fahrzeug verunfallt ist, so dass bereits vor diesem Hintergrund häufig keine Angaben durch den Geschädigten gemacht werden können.

Häufig ist es allerdings auch so, dass seitens des Versicherers überhaupt nicht der konkrete Sachverhalt überprüft wird, sondern lapidar die Regulierung genau mit diesen Argumenten unberechtigterweise abgelehnt wird.

Im Falle eines unseres Mandanten stellte der Sachverständige, der das Fahrzeug nach dem Unfallereignis besichtigt hatte, eine leicht erhöhte Lackschichtdicke am Kotflügel fest, was den Versicherer veranlasste, genau mit diesem Vorschadenargument gar nichts zu zahlen. Weder der Mandant noch die Voreigentümerin des Fahrzeuges hatten allerdings zuvor mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten, was dem Versicherer auch eindeutig erläutert wurde.

Dennoch sah sich die Versicherung nicht gehalten, den Unfallschaden zu regulieren, so dass der Mandant, dessen Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte, mangels finanzieller Mittel kein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte. Das verunfallte Fahrzeug konnte nicht weiter genutzt und auch nicht durch eine Notreparatur wieder nutzfähig gemacht werden.

Im Rahmen des durch unsere Kanzlei eingeleiteten Klageverfahrens konnte der Gerichtsgutachter feststellen, dass es durchaus vorkommt, dass Fahrzeuge bereits im Werk des Herstellers nachlackiert werden, wenn bei der Endkontrolle kleine Lackfehler festgestellt werden. Darauf war die geringfügige Abweichung des Lackes zurückzuführen, so dass die Versicherung in dem Prozess verurteilt wurde, den Schaden zu regulieren.

Da der Mandant erst nach Zahlung der Versicherung nach Abschluss dieses (Vor-)Prozesses ein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte, wurde sodann im Anschluss daran durch uns für die gesamte Zeit, für die das Fahrzeug nach dem Unfallereignis bis zur Beschaffung des Ersatzfahrzeuges nach Zahlung der Versicherung nicht genutzt werden konnte, nämlich für 589Tage (!) eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe rund 26.000,00 € geltend gemacht.

Abermals provozierte die Versicherung einen weiteren Rechtsstreit und zahlte außergerichtlich lediglich rund 7.000,00 €, so dass der Restbetrag eingeklagt werden musste.

Nachdem das Landgericht Koblenz die Versicherung darauf hinwies, dass es genauso wie wir dieses Regulierungsverhalten für rechtswidrig ansehe, wurde durch die Versicherung die Klageforderung in voller Höhe anerkannt, was also bedeutet, dass unsere Kanzlei durchsetzen konnte, dass die Versicherung aufgrund des Umstandes, dass sie unberechtigterweise den Schaden des Mandanten nicht ausgeglichen hatte, diesem 25.327,00 € als Entschädigung dafür zahlen musste, dass dieser das verunfallte Fahrzeug nicht nutzen und kein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 09.11.2023 – 10 O 158/23).

20/06/2023

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“, steht in der Straßenverkehrsordnung.

Am 7.2.2023 kamen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der Entscheidung, dass ein o. g. verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 100 €.

Adresse

Langendorfer Str. 168
Neuwied
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Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:30
13:30 - 17:30
Dienstag 08:00 - 12:30
13:30 - 17:30
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