23/11/2011
Finanzielle Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nach der neusten Rechtsprechung des Familienrechtssenats am BGH als Schenkungen zu qualifizieren. Entsprechend können derartige Schenkungen für den Fall des Scheiterns der Ehe nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden.