Boyxen, Berge, Dammer und Kollegen

Boyxen, Berge, Dammer und Kollegen Herzlich willkommen auf unserer Facebook-Seite. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Der Hinweis erfolgt lediglich aus Gründen der Transparenz.

Impressum:


Rechtsanwälte Boyxen, Berge, Dammer und Kollegen

Herr Rechtsanwalt Axel Dammer
Am Amtsgericht 2
41334 Nettetal
02153 914330
[email protected]


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Jürgen Boyxen, Axel Berge, Axel Dammer, Dr. Gabi Greven, Asin Meykadeh, Niclas Linnesch


Berufsbezeichnung:

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik D

eutschland zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf. Berufsrechtliche Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO
Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA
Fachanwaltsordnung - FAO
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft - CCBE
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG

Die für die Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Vorschriften finden sich auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): www.brak.de. Umsatzsteueridentifikationsnummer:

DE338390057


Haftpflichtversicherung:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,- € zu unterhalten. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind bei der ERGO-Versicherungs AG, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf versichert. Hinweis nach § 36 VSBG (Alternative Streitbeilegung):

An außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin nehmen wir nicht teil. Datenschutzhinweis: http://ra-boyxen.de/datenschutz.html

13/01/2026

ERWEITERTE ZUSTÄNDIGKEIT DER AMTSGERICHTE

Durch eine seit dem 01.01.26 wirksame Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wurde die Zuständigkeit der Amtsgerichte erheblich erweitert.

Bis zum Ende des vergangenen Jahres fielen allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von € 5.000,- in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Mit der Gesetzesänderung wurde die Zuständigkeit auf Streitigkeiten bis zu einem Wert von 10.000,- € erhöht. Erst ab höheren Streitwerten besteht eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte und somit auch der vor den Landgerichten bestehende Anwaltszwang.

Es bleibt Rechtssuchenden ungeachtet der Änderung der gerichtlichen Zuständigkeiten natürlich unbenommen, sich weiterhin auch bei Zuständigkeit des Amtsgerichtes anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Die Gesetzesänderung berührt weder die Eintrittspflicht einer etwa bestehenden Rechtsschutzversicherung oder die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

10/12/2025

Das ganze Team der Kanzlei wünscht eine besinnliche Adventszeit, frohe Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2026.

Die Kanzlei bleibt an Heiligabend und am 02.01.26 geschlossen.

Der BGH bestätigt die gefestigten Grundsätze der sog. "fiktiven Schadensabrechnung". Die Entscheidung vom 28.01.2025 (VI...
03/06/2025

Der BGH bestätigt die gefestigten Grundsätze der sog. "fiktiven Schadensabrechnung".

Die Entscheidung vom 28.01.2025 (VI ZR 300/24) bestätigt eigentlich eine Selbstverständlichkeit, da zu ebendiesem Punkte die Rechtsprechung seit Jahren gefestigt ist. Der Fall zeigt indes, dass Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder den Versuch unternehmen, auch ständige Rechtsprechung durch rechtlich nicht haltbare Regulierungsentscheidungen zu umgehen.

Der BGH bestätigt die gefestigten Grundsätze der sog. "fiktiven Schadensabrechnung"

28/02/2025

Die Kanzlei bleibt auch in diesem Jahr Rosenmontag geschlossen. Wir wünschen allen ein wunderbar jeckes Karnevalswochenende.

DAS LEID MIT DER WASCHANLAGELeider nicht selten sehen sich Benutzer automatischer Autowaschanlagen mit einer Beschädigun...
22/01/2025

DAS LEID MIT DER WASCHANLAGE

Leider nicht selten sehen sich Benutzer automatischer Autowaschanlagen mit einer Beschädigung ihres Fahrzeuges durch die Anlage konfrontiert. Bislang dürfte ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage häufig daran gescheitert sein, dass dieser sich unter Verweis auf seine AGB und den Nachweis der regelmäßigen Wartung der Anlage entlastete. In der Rechtsprechung wurde eine Haftung der Betreiber bis dato mit dieser Argumentation zumeist verneint

Dies dürfte sich voraussichtlich mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.11.2024 (VII ZR 39/24) ändern.

Der Senat führt in der Entscheidung zwar aus, dass Kunden selbstverständlich grundsätzlich verpflichtet sind, den Nachweis für eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Betreibers zu führen. Liegt die Ursache für den eingetretenen Schaden jedoch nachweislich allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers, wird die Pflichtverletzung und das Verschulden zulasten des Betreibers vermutet.

Der Betreiber einer Anlage wird somit durch das Gericht insbesondere die Pflicht auferlegt, darzulegen und zu beweisen, dass auch eine konstruktionsbedingte Ungeeignetheit der Anlage für das Fahrzeug nicht bekannt- und auch nicht erkennbar war.

Dieser Pflicht kommt der Anlagenbetreiber jedenfalls nicht allein dadurch in ausreichender Weise nach, dass er auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist oder darlegt, dass es zu einem „vergleichbaren Fall“ in der Vergangenheit nicht gekommen ist.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins Ja...
04/12/2024

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins Jahr 2025.

Bitte beachten Sie bei fristgebundenen Angelegenheiten oder zum Jahresende verjährenden Forderungen, dass die Kanzlei sowohl an Heiligabend als auch Silvester geschlossen bleibt.

Wir brauchen mal wieder Verstärkung.
13/11/2024

Wir brauchen mal wieder Verstärkung.

Am 21.08.24 wurde Herrn Rechtsanwalt Linnesch aufgrund besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen d...
26/08/2024

Am 21.08.24 wurde Herrn Rechtsanwalt Linnesch aufgrund besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" verliehen.

Damit ist nach dem Verkehrsrecht, dem Familienrecht und dem Strafrecht nun die vierte Fachanwaltschaft in der Kanzlei vertreten.

Der rechtliche Mythos um das "Kraftfahrzeug"Zur Fortbewegung mit einem Fahrzeug benötigt es stets Kraft. Dennoch ist nic...
21/02/2024

Der rechtliche Mythos um das "Kraftfahrzeug"

Zur Fortbewegung mit einem Fahrzeug benötigt es stets Kraft. Dennoch ist nicht jedes Fahrzeug automatisch ein Kraftfahrzeug. Doch wann ist dies tatsächlich der Fall? Und warum sollte dies den geneigten Verkehrsteilnehmer – abseits von mittelmäßigen Wortspielen – interessieren?

Zunächst eine Klarstellung vorweg: die Kraftfahrzeugeigenschaft eines Fahrzeuges bietet nur sehr wenig Aufschluss über die Frage, ob zum Führen des Fahrzeuges eine Fahrerlaubnis benötigt wird. Es existiert eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist oder lediglich eine Prüfbescheinigung.

Von großer rechtlicher Relevanz ist die Klärung der Kraftfahrzeugeigenschaft indes in strafrechtlicher Hinsicht; insbesondere bei der Frage einer etwaigen Trunkenheitsfahrt. Grundsätzlich ist die Nutzung eines jeden Fahrzeuges (also zum Beispiel auch eines Fahrrades) im Zustand der Fahruntauglichkeit durch Alkohol oder andere berauschende Mittel strafbar. Je nach Fahrzeug variiert gegebenenfalls lediglich der in der Rechtsprechung anerkannte Grenzwert, wann eine solche Fahruntauglichkeit vorliegt.

Entgegen immer wieder anderslautender rechtlicher Mythen führt allerdings in der Regel lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges (!) zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Weiter kursieren – wir uns unsere Erfahrung lehrt – unter juristischen Laien zahlreiche Ansichten darüber, welche Fahrzeuge denn rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten und welche nicht. Besonders fatal werden diese Irrtümer, wenn Kraftfahrzeuge nicht für solche gehalten werden und in diesem Irrglauben in alkoholisiertem Zustand geführt werden. Die Rede ist natürlich insbesondere von E-Scootern und Pedelecs. Daher an dieser Stelle ein kleiner Überblick:

Nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und einer Verordnung mit dem klangvollen Namen „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ (eKFV) sind Kraftfahrzeuge im Rechtssinne nämlich

1. Fahrzeuge, die sich ausschließlich mit Motorkraft (auch Elektromotoren) fortbewegen können; unabhängig von der Frage, welche Geschwindigkeit erreicht werden kann.

2. Fahrzeuge die mit Muskelkraft und Motorunterstützung bewegt werden, sofern eine Motorunterstützung auch bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h noch vorhanden ist.

Grundsätzlich darf also festgehalten werden, dass jedes Fahrzeug mit einem Motor (egal ob Verbrennung oder Elektromotor) grundsätzlich ein Kraftfahrzeug darstellt (also zum Beispiel auch elektrische Krankenfahrstühle). Explizit klargestellt ist die Kraftfahrzeugeigenschaft für E-Scooter in der eKFV. Explizit ausgenommen sind laut StVG lediglich Pedelecs (Fahrräder mit Motorunterstützung, sofern die Motorunterstützung bei Überschreitung einer Geschwindigkeit von 25 km/h einhält).

Um somit die gängigsten Irrtümer aufzuklären:

Sowohl E-Scooter als auch sog. „Speed-Pedelecs“ sind rechtlich nach dem Wortlaut der StVG als Kraftfahrzeuge zu bewerten. Eine Alkoholfahrt mit einem solchen Fahrzeug stellt somit eine Straftat dar und kann durchaus zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen; und zwar unabhängig von der Tatsache, dass zum Führen jedenfalls eines E-Scooters eine Fahrerlaubnis überhaupt nicht erforderlich ist.

Ein „normales“ Pedelec ist nach der eindeutigen Formulierung im StVG kein Kraftfahrzeug. Auch dieses darf deshalb natürlich nicht im Zustand der Fahruntauglichkeit geführt werden. Ein Verstoß führt jedoch nicht zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen.

Und zum Schluss: Dieser Beitrag dient der Information und sollen keine Anregung sein, Fahrzeuge gleich welcher Art in alkoholisiertem Zustand zu führen. Generell sollte abseits aller rechtlichen Bewertungen zur Sicherheit des Straßenverkehrs selbstverständlich für Fahrzeuge aller Art (einschließlich Fahrrädern) der altbewährte Grundsatz gelten: Don’t drink and drive! Falls es aber doch passiert, wenden Sie sich gerne an uns.

Wir wünschen allzeit gute Fahrt.

26/01/2024

Anlässlich des rheinischen Karnevals herrscht in der Kanzlei ab Altweiberdonnerstag vorübergehender Stillstand der Rechtspflege.

Auch in diesem Jahr feiern wir und sind daher an den "jecken Tagen" nur eingeschränkt wie folgt verfügbar:

Am Altweiber-Donnerstag (08.02.24) ist die Kanzlei nur bis 11:11 Uhr geöffnet.

Am Rosenmontag (12.02.2024) bleibt die Kanzlei geschlossen.

Ab Dienstag, den 13.02.2024 sind wir wieder uneingeschränkt für Sie da.

Adresse

Am Amtsgericht 2
Nettetal
41334

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 13:00
14:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 13:00
14:00 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 13:00
Donnerstag 08:00 - 13:00
14:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 13:00

Telefon

+492153914330

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