Silke Nordmann Rechtsanwältin

Silke Nordmann Rechtsanwältin Impressum: http://kanzlei-nordmann.de/impressum.html Meine Kanzlei verstehe ich als Dienstleistungsunternehmen für Rechtsuchende.

Seit 2002 biete ich mit meiner Rechtsanwaltskanzlei bundesweite Rechtsvertretung sowie Onlinerechtsberatung an. Eine optimale Betreuung, kompetente Beratung, Zuverlässigkeit, vertrauensvolle Zusammenarbeit, faire Gebührenrechnungen und die damit einhergehende Zufriedenheit meiner Mandanten haben für mich in meinem Kanzleialltag höchste Priorität. Neben außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretu

ng bundesweit biete ich meinen Mandanten Hilfeleistungen beim Ausfüllen von Formularen für Gerichte und Behörden. Bei der Mandatsführung ist mir das Interesse meiner Mandanten stets richtungweisend. Über Erfolgschancen und Risiken werden Sie bei mir in jedem Stadium unserer Zusammenarbeit informiert. Hierbei werden stets auch die wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigt. Sie fühlen sich ungerecht behandelt? Sie haben ein rechtliches Problem? Holen Sie sich fachlichen Rat – bevor es zu spät ist! Ein Anruf in meiner Kanzlei oder eine an mich gerichtete E-Mail genügt. Wir vereinbaren sodann einen persönlichen oder telefonischen Termin oder kommunizieren online und packen das Problem bei seinen Wurzeln. Ich freue mich, Ihre Bekanntschaft machen zu dürfen. Auf meiner Website www.kanzlei-nordmann.de stelle ich Ihnen noch weitere Informationen zur Verfügung. Herzliche Grüße aus Thüringen - dem grünen Herzen Deutschlands
Ihre Silke Nordmann

Es ist bekannt, dass defekte E-Autos eine Brandgefahr darstellen können. Deshalb ist es legitim, dass ein Abschleppdiens...
05/06/2026

Es ist bekannt, dass defekte E-Autos eine Brandgefahr darstellen können. Deshalb ist es legitim, dass ein Abschleppdienst das Fahrzeug auf dem Betriebshof auf einem gesonderten Parkplatz abstellt. Fern von anderen Autos und Gebäuden. Das verunfallte Auto muss dann auch besonders beobachtet werden.

Für den Abschleppdienst bedeutet dies natürlich einen höheren Aufwand, der entsprechend zu honorieren ist. Doch wie viel darf man als Standgebühr verlangen. Das musste nun das Landgericht Koblenz klären.

Im dortigen Fall verunfallte ein Hybrid-Fahrzeug. Es wurde abgeschleppt und entsprechend gesichert abgestellt. Das Fahrzeug stand ein Jahr beim Abschleppdienst. Dafür verlangte dieser 95,00 € pro Tag, also insgesamt mehr als 38.000,00 €. Die Versicherung zahlte rund 5.500,00 €. Den Rest klagte der Abschleppdienst ein.

Das Gericht erklärte, dass eine höhere Standgebühr bei einem Fahrzeug mit Elektroantrieb gerechtfertigt ist. Jedoch nur in Höhe von rund 76,00 € pro Tag und nur für die ersten fünf Tage. Die Brandgefahr ist nämlich in der Regel nur kurz nach dem Unfall am größten. Die erhöhte Standgebühr darf daher bei so langer Dauer der Standzeit nicht für den gesamten Zeitraum berechnet werden.

Das Gericht sprach dem Abschleppdienst hiernach Standgebühren von insgesamt rund 7.500,00 € zu.

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Gerichtliche Vergleiche sind Vollstreckungstitel, genau wie Urteile. Dies gilt auch für Vergleiche, die vor dem Arbeitsg...
04/06/2026

Gerichtliche Vergleiche sind Vollstreckungstitel, genau wie Urteile. Dies gilt auch für Vergleiche, die vor dem Arbeitsgericht geschlossen werden. Vollstreckbar sind jedoch nur Titel, die hinreichend bestimmt sind. Das bedeutet, dass aus dem Titel genau hervorgehen muss, was überhaupt geschuldet ist.

Bei Geldforderungen ist dies natürlich einfach. Anders sieht das bei Titeln aus, die auf die Durchführung einer bestimmten Handlung gerichtet sind. So beispielsweise, wenn vereinbart wird, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erstellen muss. Grundsätzlich ist dies ebenfalls vollstreckbar, wie das Bundesarbeitsgericht auch kürzlich bestätigt hat.

Zur Erzwingung der Handlung kann beim Gericht ein Zwangsgeld gegen den Schuldner beantragt werden. Dieser Antrag kann auch wiederholt werden, wenn die Handlung trotz Zwangsgeld nicht vorgenommen wird. Dann kann ein weiteres Zwangsgeld beantragt werden, welches in der Regel dann höher ausfällt, als das erste.

Schwieriger wird es dann, wenn es nicht nur um die Frage geht, ob überhaupt ein Zeugnis erstellt wurde, sondern wenn der Inhalt streitig wird. Dann muss geprüft werden, was genau der Vergleich aussagt. Ist dort ein bestimmter Inhalt vereinbart, muss dieser auch erfüllt werden. Er kann also auch vollstreckt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann dies einen weiteren Rechtsstreit nach sich ziehen, in dem dann über den Inhalt zu entscheiden ist.

Deshalb ist bei der Formulierung eines Vergleichs auch genau darauf zu achten, dass die dortigen Vereinbarungen umfassend und vollstreckungsfähig sind.

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Das Gewaltschutzgesetz soll Opfer schützen, die gerade von Drohungen, Stalking, Gewalttaten oder ähnlichem betroffen sin...
03/06/2026

Das Gewaltschutzgesetz soll Opfer schützen, die gerade von Drohungen, Stalking, Gewalttaten oder ähnlichem betroffen sind. Es dient dazu, einen schnellen Schutz in Form von Kontaktverboten oder/und einem Näherungsverbot in einer akuten Situation bieten und eine Wiederholungder Tat verhindern. Aus diesem Grund werden in diesen Verfahren auch eilige Entscheidungen getroffen, oft innerhalb von Tagen.

Für einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz ist daher auch eine Dringlichkeit erforderlich. Fehlt diese, kann der Antrag abgelehnt werden. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Im dort entschiedenen Fall wurde der Antrag erst zwei Monate nach der Tat gestellt. Damit geht das Gericht davon aus, dass die erforderliche Dringlichkeit fehlt. Dies ist in der Regel nach einem Monat der Fall, wenn keine triftigen Gründen für die späte Antragstellung vorliegen. Solche Gründe konnte das Gericht hier nicht erkennen.

Die eigentliche Tat hätte bei sofortiger Antragstellung sicherlich eine Gewaltschutzanordnung nach sich ziehen können. Der Antragsteller stellt den Antrag nämlich weil er vom Antragsgegner körperlich angegriffen worden sein soll. Nach dieser Tat erfolgte dann kein weiterer Angriff. Der Antragsgegner sprach zwei Monate später noch eine Beleidigung aus und erklärte, dem Antragsteller würde das Lachen noch vergehen.

Wie bereits erklärt, kam der Antrag zur Ahndung des körperlichen Angriffs schlicht zu spät. Die ausgesprochene Beleidigung rechtfertigt keinen Gewaltschutzantrag. Der Ausspruch, ihm werde das Lachen noch vergehen, ist auch keine widerrechtliche Drohung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes. Der Antrag war damit insgesamt abzuweisen.

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Es ist verständlich, dass Angehörige ihre verstorbenen Lieben in ihrer Nähe haben wollen. Eine Umbettung ist jedoch nur ...
02/06/2026

Es ist verständlich, dass Angehörige ihre verstorbenen Lieben in ihrer Nähe haben wollen. Eine Umbettung ist jedoch nur wegen besonderer Gründe möglich. Diese müssen die Totenruhe überwiegen. Ein Umzug stellt keinen besonderen Grund dar. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen.

Im dortigen Fall beantragte eine Ehefrau die Umbettung ihres verstorbenen Ehemanns. Als Begründung nannte sie ihren Umzug. Sie erklärte auch, dass die Umbettung im Sinne ihres Ehemanns sei. Er habe mit seiner Familie am alten Wohnort gebrochen. Ihr Umzug sei ebenfalls Folge dieses Bruchs. Wegen des Verhältnisses habe sie psychische Probleme. Sie könne nicht mal in die Nähe des alten Wohnorts gehen, ohne dass sie das psychisch belastet. Deshalb könne sie auch die letzte Ruhestätte ihres Ehemanns nicht mehr besuchen.

Nach der Prüfung der Gemeinde und später auch der des Gerichts reicht dies jedoch nicht aus, um eine Umbettung der Urne des Ehemanns durchzuführen. Die Gründe überwiegen die Totenruhe nicht. Die Umbettung wurden daher abgelehnt.

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Kaufverträge müssen bestimmte Angaben enthalten. So muss beispielsweise der Kaufgegenstand bezeichnet sein und der Kaufp...
01/06/2026

Kaufverträge müssen bestimmte Angaben enthalten. So muss beispielsweise der Kaufgegenstand bezeichnet sein und der Kaufpreis genannt werden. Fehlen derart essentielle Angaben, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrages führen.

Dies zeigt ein aktuelles Beispiel in einem Streit, der vor dem Landgericht Frankenthal entschieden wurde. Im dortigen Fall ging es um einen Küchenkauf. Die Frau hatte in einem Möbelhaus mehrere Dokumente für den Erwerb einer Einbauküche unterzeichnet. Später entschied sie sich anders und nahm die Küche nicht ab. Das Möbelhaus verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von einem Viertel des Kaufpreises.

Das Gericht sah hier jedoch keinen Schadensersatzanspruch. Es erklärte nämlich, dass der Kaufvertrag unwirksam ist. In dem als Kaufvertrag bezeichneten Dokument fehlten nämlich essentielle Angaben. So enthielt der Vertrag beispielsweise keine genaue Bezeichnung des Kaufgegenstands. Hinsichtlich der enthaltenen Geräte war lediglich ein Miele-Set aufgeführt. Was dieses beinhaltet, war im Vertrag selbst nicht geregelt.

Beim Kaufpreis wurde ebenfalls nur auf Preislisten verwiesen und kein genauer Preis genannt. Die Preislisten wiederum waren zu unbestimmt. Sie enthalten Regelungen die Ab- und Zuschläge zum Preis enthalten. Damit ließ sich nicht einfach und ohne Umstände ein konkreter Kaufpreis errechnen. Weil der Vertrag damit wichtige und relevante Angaben nicht enthält, ist er unwirksam. Wegen der Unwirksamkeit des Vertrages besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme der Küche.

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Man eben 700 Meter mit dem E-Scooter bis zum Paketshop. Grundsätzlich ist das kein Problem. Dabei sollte man jedoch nich...
28/05/2026

Man eben 700 Meter mit dem E-Scooter bis zum Paketshop. Grundsätzlich ist das kein Problem. Dabei sollte man jedoch nicht alkoholisiert sein. Das kann nämlich dazu führen, dass man seinen Führerschein verliert. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund.

Im entschieden Fall fuhr ein Mann mit fast 1,5 Promille Blutalkohol mit einem E-Scooter zum Paketshop. Auf der Rückfahrt stürzte er mit seinem Paket. Der Stutz war so schwer, dass der Mann sogar kurzzeitig bewusstlos wurde. Er war also erwiesenermaßen absolut Fahruntauglich.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn wegen der Alkoholfahrt. Er musste eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zahlen und der Führerschein war für weitere fünf Monate weg. Die kurze Fahrstrecke und die erlittenen Verletzungen mindern die Strafe nicht.

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Im Internet kann man so ziemlich alles bewerten. Die Glaubwürdigkeit dieser Bewertungen muss man jedoch immer genau durc...
26/05/2026

Im Internet kann man so ziemlich alles bewerten. Die Glaubwürdigkeit dieser Bewertungen muss man jedoch immer genau durchsehen und prüfen. Es ist allgemein bekannt, dass gute Bewertungen gekauft werden können und schlechte manchmal nicht korrekt sind.

In unserem heutigen Fall geht es um ein Bewertungsportal für Arbeitgeber. Eine ehemalige Mitarbeiter eines Pflegedienstes hatte diesen bewertet. Bei dem Punkt Gehalt und Sozialleistungen wurde nur einen Stern vergeben. Dazu wurde geschrieben, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahle. Nur mit einer jährlichen Sonderzahlung werde dieser erreicht.

Damit wirft der Nutzer des Portals dem Arbeitgeber eine strafbare Handlung vor. Der Arbeitgeber klagte daraufhin gegen das Portal auf Auskunft über die Nutzerdaten. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat der Klage stattgegeben. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass es sich hierbei nicht um eine subjektive Meinung handelt. Die Höhe des gezahlten Lohns ist nämlich eine leicht überprüfbare und berechenbare Tatsache.

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Das tägliche Pendeln zur Arbeit ist Bestandteil des Lebens fast aller Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Beamte. Eine Lehr...
20/05/2026

Das tägliche Pendeln zur Arbeit ist Bestandteil des Lebens fast aller Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Beamte. Eine Lehrerin beantragte wegen eines Umzugs deshalb die Versetzung an eine andere, nähere Schule. Sie erklärte, der Umzug sei erforderlich gewesen. Am neuen Wohnort hat sie familiäre Verbindungen. Um ihre beiden Kinder adäquat betreuen zu können, hätte sie näher an ihre Familie ziehen müssen. Der Vater stünde zur Betreuung nicht zur Verfügung.

Die Schule, an der die Lehrerin eingesetzt ist, ist 35 Kilometer vom neuen Wohnort entfernt. Bei Stau bedeutet dies eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde. Zuviel, fand die alleinerziehende Frau.

Der Dienstherr sah dies anders. Er lehnte die Versetzung ab. Begründet wurde dies damit, dass die Schule, an der die Lehrerin beschäftigt ist, unterbesetzt ist. Die Fahrstrecke sei zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Versorgung der Schüler mit Unterricht überwiegt hier die persönlichen Interessen der Lehrerin.

Die Lehrerin sah dies anders und klagte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte der Auffassung der Bezirksregierung als Dienstherr. Es erklärte, dass die Interessabwägung korrekt erfolgt sei. Die Pendlerstrecke ist ebenfalls nicht unzumutbar. Die Lehrerin wird daher aktuell nicht an eine andere Schule versetzt.

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Auf Reisen gibt es fast immer auch eine Warnung vor Taschendiebstahl. Diese sollte man auf jeden Fall erst nehmen. Sonst...
19/05/2026

Auf Reisen gibt es fast immer auch eine Warnung vor Taschendiebstahl. Diese sollte man auf jeden Fall erst nehmen. Sonst kann dies ungeahnte Folgen haben, neben dem Verlust der Wertsachen. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München.

Im dort entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt durch die Ostsee gebucht. Sie sollte von Kopenhagen aus auch nach Polen und Schweden führen. An dem Tag, als sie das Schiff in Kopenhagen besteigen wollten, wurde der Ehefrau der Ausweis gestohlen. Sie konnten die Reise daher nicht antreten, denn die Schiffsbesatzung verweigerte die Mitnahme. Ein Ausweisdokument ist nämlich für den Grenzübergang nötig.

Das Ehepaar fuhr also nach Hause. Dann verlangten sie den Reisepreis zurück. Sie beriefen sich auf einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand. Mit Verweis auf die Stornierungsbedingungen zahlte der Reiseveranstalter etwa 10 Prozent des Reisepreises zurück. Das war dem Ehepaar jedoch nicht genug und sie klagten den gesamten Reisepreis ein.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Reiseveranstalters. Die persönlichen Ausweisdokumente eines Reisenden liegen in dessen Verantwortungsbereich. Der Reisende trägt damit auch das Diebstahlrisiko.

Passen Sie daher immer besonders gut auf Ihre persönlichen Dokumente auf.

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Ein Schild, auf dem einem der Zutritt untersagt wird, sollte man nicht ignorieren. Verletzt man sich in einem Bereich, i...
18/05/2026

Ein Schild, auf dem einem der Zutritt untersagt wird, sollte man nicht ignorieren. Verletzt man sich in einem Bereich, in dem man nicht sein sollte, hat man keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Lübeck. Im dortigen Fall hat eine Frau ihr Pferd in einem Pensionsstall untergestellt. Dieser verfügte über einen Heuboden. Ein Aushang warnte davor, diesen zu betreten. Ohne Absprache war der Zugang verboten.

Die Frau ignorierte den Aushang. Auf dem Heuboden stürzte die Frau durch den morschen Holzboden und verletzte sich am Fuß. Sie forderte daraufhin Schmerzensgeld vom Eigentümer des Pensionsstalls. Vor Gericht hatte die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Frau hätte sich an das Betretungsverbot halten müssen.

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