Ostwald - Kanzlei für Familie und Scheidung

Ostwald - Kanzlei für Familie und Scheidung Seit über 20 Jahren professionelle Beratung bei Scheidungen und im Familienrecht. Rechtsanwalt Scheidung Familienrecht München Unterhalt Zugewinn

20/03/2016

Auch das Finanzgericht Köln (Urteil v. 13.1.2016 - 14 K 1861/15) erkennt Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen steuerlich an.

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27/07/2015

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03/07/2015

Stichwort Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften der Ehegatten bei Scheidung. In manchen Fällen muß bzw. sollte eine frühere Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung des Familiengerichts nachteilig war, da z. B. die Rentenbedingungen der Versicherungsträger unterschiedlich sind. Dies ist häufig beim Zusammenspiel von gesetzlicher Rentenversicherung und sog. berufsständischer Versorgung wie Anwaltsversorgung oder Architektenversorgung zu beobachten.

Ein etwaiger Abänderungsantrag ist daher möglichst frühzeitig zu stellen und gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Daß dem so ist und nicht etwa die Zustellung des Abänderungsantrags zählt, mußte erst kürzlich das OLG Oldenburg klarstellen (Beschluss v. 15.4.2015, Az. 13 UF 30/15), nachdem das Familiengericht sich vertan hatte.
Allerdings verstehen diese Regelung auch viele Versicherungsträger wie z. B. die Bayerische Architektenversorgung im eigenen Interesse und zulasten der geschiedenen Ehegatten nicht und müssen unter Hinweis auf die eindeutige Rechtsprechung daran erinnert werden.

07/05/2015

Neues zur sog. Stiefkindadoption:
Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter ist bei fehlender rechtlichen Vaterschaft ohne Angabe des Samenspenders im Adoptionsverfahren grundsätzlich abzulehnen. Anderes gilt bei einer sog. anonymen Samenspende (Samenbank) oder der Aufenthalt des Samenspenders wäre dauerhaft unbekannt ist (sh. BGH v. 18.2.2015, Az. XII ZB 473/13).
Für die Praxis bedeutet dies, daß die Angabe Name und Anschrift des Samenspenders seien zwar bekannt, man wolle oder könne sie aber nicht bekanntgeben, wohl nicht mehr ausreichen werden.

31/03/2015

Tolles Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (8 K 8570/ 14):
Eine Familie lud ein 19jähriges peruanisches Au-Pair-Mädchen nach Deutschland zur Hilfe im Haushalt mit 4 Kindern ein. Wie üblich mußte die Familie vor Einreise zur Erteilung des Visums gegenüber der Behörde eine Haftungserklärung abgeben. Nun reiste das Au-Pair-Mädchen hochschwanger an und gebar kurz nach der Einreise ein Kind. Während dieser Zeit wurde sie bis zur Ausreise 11 Wochen von der Stadt untergebracht, die die Gastfamilie in Regreß nahm. Das VG Düsseldorf machte dem Familienvater klar, daß seine Klage nur geringe Erfolgschancen habe. Darauf nahm er die Klage zurück. Das hatte er sich wohl anders vorgestellt. Also Augen auf bei Haftungserklärungen!

03/03/2015

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil v. 18.2.2015 - 3 K 297/14) entschied, daß Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als Prozesskosten und außergewöhnliche Belastung (§ 33 II 4 EStG) abgesetzt werden können. Damit weicht es u. a. von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 ab, über die ich bereits berichtete. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

10/12/2014

Düsseldorfer Tabelle:
Nach Mitteilung des OLG Düsseldorf bleibt der in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegte Kindesunterhalt 2015 vorerst unverändert. Leicht angehoben werden jedoch die Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten, d. h. der Betrag die der Unterhaltszahler von seinem Einkommen auf jeden Fall für sich behalten darf.

07/11/2014

Scheidungskosten:
Prozesskosten für eine Ehescheidung dürften nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 16.10.2014 - 4 K 1976/14) weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein. Die Revision wurde allerdings zugelassen. Dies gelte jedoch nicht für Scheidungsfolgekosten wie Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgangsrecht etc..

29/10/2014

Scheinselbständigkeit:
Insbesondere bei sozialen Berufsgruppen wie Ergotherapeuten, Heilpädagogen und Physiotherapeuten ist oft üblich als sog. Honorarkraft bzw. freier Mitarbeiter in einer etablierten Praxis auf Rechnung mitzuarbeiten. Die aufgrund eines Statusverfahrens oder einer Betriebsprüfung damit befasste Deutsche Rentenversicherung Bund erkennt Argumente für eine selbständige Tätigkeit oft mit formelhafter Begründung nicht an. Die Kontrolldichte scheint aufgrund gehäufter Anfragen Betroffener höher zu werden. Ein diesbezügliches Verfahren wird von mir vor dem SG Freiburg vertreten. Wie bereits in der Zeitschrift Heilpädagogik.de, Ausgabe 1 2014 mitgeteilt, drohen v. a. für die Arbeitgeber u. U. hohe Nachzahlungen und Säumniszuschläge. Vor der Beantragung eines Statusverfahrens nach §§ 7 a SGB IV ohne eingehende vorherige rechtliche Beratung muß daher weiterhin gewarnt werden.

27/10/2014

Achtung Vorsorgevollmacht:
Das OLG München entschied (Beschluss v. 7.7.14 - 34 Wx 265/14), daß Vorsorgevollmachten (zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung) ohne ausdrücklich angeordnete transmortale Geltung mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen. Dies ist jedoch u. U. nicht nur für Rechtsgeschäfte nach dem Tod des Vollmachtgebers von Belang, sondern kann auch bei Rechtsgeschäften zu Lebzeiten zu Schwierigkeiten führen, wenn der Nachweis des Lebens des Vollmachtgebers nicht oder nur schwer gelingt (z. B. durch Besuch im Altersheim). Es empfiehlt sich daher dringend auch bereits bestehende Vorsorgevollmachten entsprechend zu ergänzen.

01/09/2014

Mit Verfügung der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München bin ich zum ersten Mal zum Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts und Kollegen bestellt worden. ich habe daher im "Interesse der Rechtspflege und des Schutzes der Mandanten" insbesondere die schwebenden Verfahren fortzuführen. Mich freut das damit verbundene Vertrauen der gesamten oberbayrischen Kollegenschaft.

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Munich
80469

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