Schmidt & Hofert - Rechtsanwälte - München

Schmidt & Hofert - Rechtsanwälte - München Rechts-, Steuer-, Wirtschafts- Dienstleistungen für Medien, Werbeagenturen, Galerien und Architekten Anbieter i.S.d.

Erfahrung, Know-how und Fingerspitzengefühl - Das ist der Stoff, den Kreative bei der Behandlung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Belange brauchen. Wir setzen juristische und wirtschaftlich-steuerliche Kompetenz mit jahrelanger Erfahrung ein. Auch in komplizierten Lagen finden wir ein für unsere Mandanten vorteilhaftes Ergebnis. Weitere Informationen auf unserer website www.schmidt-hofert.

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Impressum:


Schmidt & Hofert
Rechtsanwälte

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Alle Berufsträger der Kanzlei sind als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin in der Bundesrepublik zugelassen. TDG/MDStV:
Schmidt & Hofert Rechtsanwälte

Verantwortlich i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV:
Dr. Stephan Schmidt, Stephan Hofert M.C.L

Zuständige Rechtsanwaltskammer:
Rechtsanwaltskammer für München und Oberbayern
Landwehrstraße 61
80336 München

Für die Kanzlei maßgebliche Regelungen:


Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, BRAGO, RVG

Im internationalen Rechtsverkehr:
Berufsregeln der Rechtsanwälte der europäischen Gemeinschaft

Den Volltext dieser Vorschriften finden Sie unter
www.brak.de

06/02/2019

Mieter-Schreck ohne Entschädigung

Kurz nach ihrem Einzug betrat eine Mieterin eine Treppe, die in den Garten führte. In diesem Moment krachte hinter ihr im Wohnzimmer ein großes Rollo von der Decke. Im Schreck verlor sie das Gleichgewicht, klammerte sich an einer Säule fest und verletzte sich schwer am Handgelenk. Mit einer Klage wollte sie vom Vermieter € 10.000,00 Schmerzensgeld und € 52.000,00 als Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage nunmehr in der Berufung zurück (Az: 7 S 5872/17). Die Richter stellten fest, dass die Verletzung nicht unmittelbar durch das herabfallende Rollo, sondern erst durch die Reaktion der Mieterin auf das Aufprallgeräusch verursacht worden ist. Eine solche „Überreaktion“ gehöre aber zum allgemeinen Lebensrisiko. Laute Geräusche seien ein Bestandteil der „Alltagswirklichkeit“.

06/02/2019

Kalter See :Am Ammersee

06/02/2019

Neuer Adel – geht nicht
Eine 35-jährige Deutsche mit auch britischer Staatsangehörigkeit wollte ihren eher harmlosen Namen aufpeppen. Statt Silke wollte sie fortan Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein heißen. Sie machte sich eine kuriose Regelung des britischen Rechts zunutze. Britische Privatpersonen können durch eine einseitige Erklärung ihren Namen ändern (sog. deed poll). Bei der britischen Botschaft in Bern gab sie an, ihren Namen ändern zu wollen und erhielt tatsächlich von den britischen Behörden einen Reisepass mit dem neuen gräflichen Namen. Jetzt wollte sie in Deutschland auch noch einen Pass mit der Angabe Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein und berief sich auf EU-Recht zur Freizügigkeit. Die Namensänderung wurde jedoch vom Standesamt und allen danach befassten Gerichten abgelehnt. Der Bundesgerichtshof (Az: XII ZB 292/15) hat den Wunsch auf adelige Namensänderung jetzt abgelehnt. Grund dafür ist die öffentliche Ordnung (ordre public). Bemüht wurde Artikel 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung, der im Grundgesetz fortgilt. Danach ist bestimmt, dass Adelsbezeichnungen grundsätzlich in Deutschland nicht mehr verliehen werden dürfen.

27/11/2018

Weihnachtsgeschenke–ein volkswirtschaftlicher Schaden?

Jedes Jahr steht wieder völlig überraschend Weihnachten vor der Türe und es stellt sich die Geschenk-Frage. Egal, wie ausgefallen und kostspielig die ausgesuchten Geschenke auch sein mögen, in jedem Fall überschätzt der Schenker die Wir-kung seiner Präsente. Dies ist jedenfalls das Ergebnis einer Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschafts-forschung (RWI) in Essen.

Die Wirtschaftsforscher hatten 511 Studenten verschiedene Fragen zu den Geschenken gestellt, die sie von ihren Anver-wandten zu Weihnachten bekommen hatten. Durchschnitt-lich haben die Befragten den Kaufpreis der Geschenke um 11 % unterschätzt. Präsente von Großeltern, Taten und On-keln wurden von Studenten unter 24 Jahre sogar noch gerin-ger eingeschätzt. Die Verfasser der Studie kamen danach zu einem vernichtenden volksökonomischen Urteil: Jedes Sach-geschenk verursacht auf diese Weise einen volkswirtschaft-lichen Schaden. Wenn ein Geschenk mit dem Kaufpreis 100 EUR vom Beschenkten nur eine Wertschätzung in Höhe von 90,00 EUR erfährt, gehen damit 10,00 EUR einfach verloren.

Damit mit derart kühlen Rechenmethoden nicht das Ende der abendländischen Schenkkultur eingeläutet wird, haben die Forscher eine Zusatzfrage gestellt, deren Beantwortung wieder hoffen lässt. Die befragten Studenten sollten angeben, für welchen Preis sie bereit wären, die Geschenke der Großel-tern und Tanten weiter zu verkaufen. Im Schnitt forderten die Studenten 18 % mehr als das Geschenk ursprünglich koste-te. Auf diese Weise ist ja ökonomisch wieder alles im Lot und sogar sinnvoll!

Wir wünschen viele Geschenke und schöne Weihnachten!

05/11/2017

Lichte Momente reichen nicht für ein Testament

Eine ältere Dame litt unter krankhaftem Verfolgungs-wahn und kam mit einem Brüderpaar in Kontakt, das sie als „Kriminologen und Detektive“ anheuerte. Die Brüder statteten das Wohnhaus für € 40.000,00 mit verschiede-nen Videokameras aus und erreichten sodann, dass die alte Dame ein Testament aufsetzte und das Brüderpaar als Haupterben einsetzte. Nach dem Tod der alten Dame beantragten die beiden Brüder einen Erbschein als Al-leinerben. Ein vom Nachlassgericht beauftragter Sach-verständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin zwar testierunfähig gewesen sei. Allerdings hätte sie bei Abfassung des Testaments einen „lichten Augenblick“ gehabt und klar erkannt, worum es gehe. Das Nachlass-gericht stellte daraufhin die Ausstellung des beantragten Erbscheins in Aussicht. Die Verwandten der Erblasserin legten hiergegen Beschwerde ein und bekamen nun beim OLG Frankfurt a.M. (Az: 20 W 188/16) Recht. Die OLG-Richter urteilten, dass bei „chronisch pathologischen Symptomen“, die eine Testierunfähigkeit bedingen, etwa-ige „luzide Intervalle“ trotzdem kein wirksames Testament ermöglichten. Das Brüderpaar ging damit leer aus.

05/11/2017

Mangelhafte Tätowierung: Schadensersatz

Bei einer Tätowiererin in München-Schwabing hatte sich eine Kundin eine Liebeserklärung auf den Unterarm tä-towieren lassen: „Je t‘aime mon amour, tu es ma vie“. Dafür bezahlte sie insgesamt € 100,00, war aber mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Sie wandte ein, dass der ge-samte Schriftzug „verwaschen und unleserlich“ sei und einzelne Wörter in der Linienführung schief und mangel-haft dargestellt werden. Das Amtsgericht München verur-teilte die Tätowiererin nun zu € 1.000,00 Schmerzensgeld und Rückzahlung des € 100,00-Honorars. Ein Gutachter hatte dem Werk handwerkliche und gestalterische Mängel vorgeworfen (Az: 132 C 17280/16). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass man von einer professionellen Tätowiererin eine andere Qualität erwarten darf, als das, was die Klägerin nun an ihrem Unterarm herumtrug.

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23/07/2017

Pflicht zur Ablieferung eines Testaments

Wer nach einem Todesfall ein des Erblassers in Händen hat oder auffindet ist gemäß § 2259 Abs. 1 BGB verpflichtet, dieses beim zuständigen abzuliefern. Dies gilt auch, wenn man meint, dass es ein aktuelleres Testament gäbe. Wird die Ablieferung des Testaments, oder auch einer , unterlassen, so kann dies zu einer gegenüber denjenigen Personen führen, die im Testament als oder angegeben sind (so OLG Brandenburg Az: 13 U 123/07).

16/07/2017

Biologische Abstammung bestritten – weg?

Ein Vater hatte seine beiden Söhne enterbt und Ihnen auch den Pflichtteil entzogen, da sie Straftaten begangen hätten. Stattdessen setzte er seine Lebensgefährtin und deren Sohn als Erben ein. Einer der beiden Söhne des Erblassers war bereits verstorben, der andere Sohn klagte erfolglos gegen den , da er wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde. Allerdings machte nun dessen Sohn, als der Enkel des Erblassers, geltend, weil er nach seinem Vater der einzige gesetzliche war. Gegen den wandte die testamentarisch eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers ein, dass der Enkel gar nicht biologisch von seinem Vater abstamme, weil sich um die Mutter des klagenden Enkels mehrere Männer getummelt hätten.

Das Landgericht Hagen hat in einem Urteil vom 08.02.2017 (Az: 3 O 171/14) diesen Einwand zurückgewiesen. Es genügt, wenn der den Nachweis der rechtlichen Abstammung führt. Dies genügt durch Vorlage der Geburtsurkunde. Ein darüber hinausgehender Nachweis der biologischen Abstammung ist für den Pflichtteilsanspruch nicht erforderlich.

11/07/2017

Hartz-IV-Empfänger muss geltend machen

Der Vater eines Hartz-IV-Empfängers war verstorben und wurde von seiner Ehefrau gemäß einem „Berliner Testament“ beerbt. Danach sollte die Ehefrau zunächst alles erben und erst nach deren Tod die zwei Kinder den verbliebenen erhalten. Das Testament enthielt die übliche Strafklausel. Danach sollte dasjenige Kind, welches einen Pflichtteil geltend macht, von der späteren ausgeschlossen sein. Der Hartz-IV-Empfänger wurde vom Jobcenter aufgefordert, seinen geltend zu machen, was dieser ablehnte. Er verwies auf die Strafklausel und meldete Skrupel an, gegen seine 80 Jahre alte schwer behinderte Mutter vorzugehen. Die Klage des Mannes gegen das Jobcenter war jedoch erfolglos (Sozialgericht Mainz Az: S4 As 921/15). Das Gericht argumentierte, dass für den Mann ein Vorgehen gegen seine Mutter dann zumutbar sei, wenn ausreichend Barvermögen bei der Mutter vorhanden sei, ohne dass ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse. Der spätere Ausschluss von der müsse hingenommen werden, weil völlig unklar sei, wie hoch der zukünftige Nachlass überhaupt sein wird.

09/05/2017

Motoryacht als „Anstandsgeschenk“

Ein Vater hatte seinen Sohn aus erster Ehe in einem Erbvertrag als Alleinerben eingesetzt. Gleichzeitig hatte er seine zweite Ehefrau geheiratet und ihr anlässlich der Hochzeit eine Motoryacht für € 570.000,00 geschenkt. Kurze Zeit darauf verstarb der Vater. Der Sohn verklagte die zweite Ehefrau auf Herausgabe der Motoryacht auf ihn als Alleinerben. Er behauptete, dass mit der Schenkung sein Vater ihn als Vertragserben beeinträchtigen wollte. Nach dem Gesetz kann in diesem Fall das Geschenk herausverlangt werden. Dies lehnte allerdings das OLG Düsseldorf jetzt ab (Az: I 7 U 40/16). Die Richter argumentierten, dass es durchaus als „billigenswert und gerechtfertigt“ erscheint, wenn der vermögende Ehemann zur Hochzeit seiner neuen Ehefrau seine Yacht schenkt. Eine Benachteiligungsabsicht sei nicht zu erkennen, vielmehr eine Pflicht-und Anstandsschenkung. Die Ehefrau konnte also die Yacht behalten.

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