Rechtsanwaltskanzlei Sandra Rademacher

Rechtsanwaltskanzlei Sandra Rademacher Moderne Rechtsanwaltskanzlei im Herzen von München. Meine Zielsetzung ist die umfassende Beratung u Ihr Vertrauen ist meine Aufgabe!

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Gerne berate ich Sie auch Bei Vertragsgestaltungen. Gerne bin ich in den oben genannten Bereichen Ihre erste Ansprechpartnerin. Bitte vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei, direkt im Arnulfpark, zwischen Hacker- und Donnersberger Brücke in München.

Urlaubszeit in unserer Kanzlei ☀️🌴Auch wir gönnen uns eine kleine Auszeit und tanken ein wenig Sonne und neue Energie.Un...
01/09/2026

Urlaubszeit in unserer Kanzlei ☀️🌴

Auch wir gönnen uns eine kleine Auszeit und tanken ein wenig Sonne und neue Energie.

Unsere Kanzlei befindet sich bis einschließlich 16. September im Urlaub. Ganz allein lassen wir Sie in dieser Zeit natürlich nicht: Unser Sekretariat ist weiterhin wie gewohnt erreichbar und kümmert sich gerne um Terminvereinbarungen.

Ab dem 17. September sind wir wieder vollständig für Sie da und kümmern uns mit neuer Energie um Ihre Anliegen.

Bis dahin wünschen wir Ihnen eine schöne Zeit und möglichst viele sonnige Spätsommertage!

Herzliche Grüße
Sandra Rademacher & das gesamte Kanzleiteam

Wer bekommt den Hund, wenn die Beziehung endet? Das werde ich immer wieder in meinen Erstberatungen gefragt. Auch das La...
25/08/2026

Wer bekommt den Hund, wenn die Beziehung endet?

Das werde ich immer wieder in meinen Erstberatungen gefragt.
Auch das Landgericht Koblenz hat sich nunmehr mit dieser Frage beschäftigt. Ein unverheiratetes Paar hatte gemeinsam eine Hündin angeschafft. Nach der Trennung wollten beide den Hund behalten.

Die Entscheidung dürfte viele überraschen: Die beiden sollen untereinander um die Hündin bieten. Wer das höhere Gebot abgibt, darf sie behalten (LG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2025, Az. 6 S 174/24).

Der Grund liegt vor allem darin, dass das Paar nicht verheiratet war. Für Ehepaare gibt es besondere Vorschriften zur Verteilung des Hausrats nach einer Trennung. Diese gelten für unverheiratete jedoch Paare nicht. Gehört der Hund beiden gemeinsam und können sie sich nicht einigen, greifen die allgemeinen Regeln über gemeinsames Eigentum. Im konkreten Fall führte das zu der sehr ungewöhnlichen Lösung einer Versteigerung unter den beiden ehemaligen Partnern.

Endgültig entschieden ist die Sache allerdings noch nicht. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Urteil wird mit Spannung erwartet.

Wer gemeinsam ein Tier anschafft, sollte deshalb möglichst schon vorher schriftlich regeln, wem das Tier gehört und was im Fall einer Trennung gelten soll. Gerade wenn beide an dem Tier hängen, kann eine solche Vereinbarung später viel Streit vermeiden.

Mehr dazu in meinem aktuellen Ratgeberbeitrag:

https://www.kanzlei-rademacher.info/aktuelles/rechtstipps-hinweise-aus-der-praxis/

Der Fall Matthias Reim: Trennung und Steuerklasse - das teure Versäumnis nach dem Ehe-AusMatthias Reim hatte nicht damit...
11/08/2026

Der Fall Matthias Reim: Trennung und Steuerklasse - das teure Versäumnis nach dem Ehe-Aus

Matthias Reim hatte nicht damit gerechnet: Jahre nach der Trennung von seiner damaligen Frau forderte ihn das Finanzamt zur Steuernachzahlung auf – € 35.000,00.

Der Schlagerstar hat den Fall kürzlich selbst öffentlich gemacht. Der Grund überrascht viele: Für die Steuer kommt es nicht auf die Scheidung an, sondern auf die Trennung.

Wer dauerhaft getrennt lebt, wechselt ab dem 1. Januar des Folgejahres zurück in die Steuerklasse I – auch dann, wenn die Ehe rechtlich noch besteht. Dieser Wechsel geschieht aber nicht automatisch: Die Trennung muss dem Finanzamt gemeldet werden. Unterbleibt das, läuft die günstige Steuerklasse weiter – und das Finanzamt fordert die Differenz später für mehrere Jahre auf einmal zurück.

Mein Tipp: Halten Sie den Trennungszeitpunkt schriftlich fest und melden Sie die Trennung rechtzeitig. Das Datum ist nicht nur steuerlich wichtig, sondern auch für das Trennungsjahr und den Zugewinnausgleich.

Ihre Sandra Rademacher

Ein Kind kommt während der Trennungszeit zur Welt – und rechtlicher Vater ist zunächst der Noch-Ehemann. Auch dann, wenn...
14/07/2026

Ein Kind kommt während der Trennungszeit zur Welt – und rechtlicher Vater ist zunächst der Noch-Ehemann. Auch dann, wenn er das Kind nie gesehen hat und niemand behauptet, er sei der Vater. Das Gesetz fragt in § 1592 Nr. 1 BGB nur eines: Bestand die Ehe im Zeitpunkt der Geburt?
Die Folgen sind keine Formalie. Der Noch-Ehemann wird gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt und ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Das Kind erbt nach ihm. Und der Mann, von dem das Kind tatsächlich stammt, hat rechtlich keinerlei Stellung.

Zum 1. April 2026 hat sich das nunmehr geändert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bisherige Recht beanstandet hatte, kann der leibliche Vater die Vaterschaft nun auch dann anerkennen, wenn noch ein anderer Mann rechtlicher Vater ist. Erforderlich sind die Zustimmung der Mutter und die Zustimmung des bisherigen rechtlichen Vaters. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet, beim Jugendamt kostenfrei. Die Anerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Ein Scheidungsverfahren ist dafür nicht mehr nötig, ein Gerichtsverfahren ebenso wenig.
Verweigert der bisherige rechtliche Vater seine Zustimmung, kann diese nicht durch das Gericht ersetzt werden. Dann bleibt nur die Vaterschaftsanfechtung – und dort entscheidet das erste Lebensjahr des Kindes. Solange die Vaterschaft weniger als ein Jahr besteht, liegt in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung vor, die die Anfechtung sperrt. Danach wird es deutlich schwerer.

In meinem Ratgeber habe ich aufgeschrieben, welcher Weg wann offensteht, worauf es vor Gericht ankommt und was das für Mutter, Noch-Ehemann und leiblichen Vater jeweils bedeutet:
https://www.muenchenanwaelte.de/ratgeber/vaterschaft-abstammungsrecht-2026.html

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Sandra Rademacher
Rechtsanwältin

Erika-Mann-Straße 11 / 80636 München
tel +49 (0) 89 – 200021960
fax +49 (0) 89 – 200021965
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Neues Namensrecht: endlich mehr Freiheit beim FamiliennamenSeit dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Ehenamens- und Gebu...
10/06/2026

Neues Namensrecht: endlich mehr Freiheit beim Familiennamen

Seit dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Ehenamens- und Geburtsnamensrecht – mit deutlich mehr Wahlmöglichkeiten für Familien.

Für viele Familien wird die Namenswahl damit endlich einfacher.

Das ist neu:
▸ Der Ehename kann aus beiden Familiennamen gebildet und von beiden Ehegatten geführt werden. Reihenfolge sowie mit oder ohne Bindestrich legen die Eheleute selbst fest.
▸ Auch die Kinder können diesen Doppelnamen erhalten – und zwar selbst dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder selbst keinen Doppelnamen führen.
▸ Nach einer Scheidung der Eltern können Kinder auf einfachem Weg den Nachnamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt sie leben; das gilt auch für Stiefkinder, die zuvor den Namen eines Stiefelternteils angenommen hatten.
▸ Auch Volljährige können ihren Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen einmalig neu bestimmen – etwa, wenn sie bisher nur den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen tragen.

Gut zu wissen:
✔ Der Doppelname darf aus höchstens zwei Namen bestehen.
✔ Auch bereits verheiratete Paare können nachträglich zu einem Doppelnamen wechseln.
✔ Die Erklärungen geben Sie beim zuständigen Standesamt ab (in öffentlich beglaubigter Form).

In meiner Kanzlei sehe ich immer wieder, wie sehr ein einheitlicher Familienname im Alltag entlastet, beim Abholen aus der Kita genauso wie auf Reisen.
Nur eines sollte man bedenken: Eine einmal getroffene Namensentscheidung lässt sich nicht beliebig oft zurücknehmen. Gerade in Patchwork- oder binationalen Familien lohnt deshalb ein kurzer Blick auf die Folgen, bevor man sich festlegt.

Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Ihre
Sandra Rademacher
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Sandra Rademacher
Rechtsanwältin

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Kindschaftsrechtsreform 2026: Was sich beim Sorge- und Umgangsrecht ändern sollAm 11. Mai 2026 hat das Bundesjustizminis...
01/06/2026

Kindschaftsrechtsreform 2026: Was sich beim Sorge- und Umgangsrecht ändern soll

Am 11. Mai 2026 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) vorgelegt – die größte Reform des Sorge- und Umgangsrechts seit über 25 Jahren.

Das ist konkret geplant:

▸ Das Wechselmodell wird erstmals ausdrücklich im Gesetz benannt.

▸ Unverheiratete Eltern sollen das gemeinsame Sorgerecht künftig leichter erhalten – bereits mit einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung.

▸ Im eigenen Betreuungszeitraum darf jeder Elternteil über Alltagsfragen allein entscheiden.

▸ Kinder ab 14 Jahren bekommen mehr Mitbestimmung.

Was mich hieran besonders freut:
Einvernehmliche Vereinbarungen zwischen den Eltern werden ausdrücklich gestärkt. Wer sich einig wird, gewinnt Rechtssicherheit und erspart sich und vor allem den Kindern einen langen Streit.

⚠️ Wichtig: Noch handelt es sich bisher lediglich um einen Entwurf! Bis zum 10. Juli 2026 können Länder und Verbände Stellung nehmen.

Mein Rat: Wer ein Wechselmodell anstrebt oder eine Sorge- und Umgangsvereinbarung treffen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen.

Ihre Sandra Rademacher
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Sie lassen sich scheiden? – Doch was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?Das Eigenheim ist häufig der größte Vermögen...
23/04/2026

Sie lassen sich scheiden? – Doch was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

Das Eigenheim ist häufig der größte Vermögenswert in einer Ehe. Bei einer Trennung wird es schnell zum größten Streitpunkt. Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten der Auseinandersetzung:
▸ Verkauf und Aufteilung des Erlöses
▸ Übernahme durch einen Ehegatten gegen Auszahlung des anderen
▸ Teilungsversteigerung – wenn keine Einigung möglich ist

Was viele nicht wissen:
✔ Entscheidend ist der Grundbucheintrag – nicht, wer von Ihnen das Eigenheim tatsächlich bezahlt hat.
✔ Wer aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, kann eine Nutzungsentschädigung verlangen oder es erfolgt eine Anrechnung als Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung.
✔ Beide Ehegatten haften für das gemeinsame Darlehen – egal, was Sie untereinander vereinbart haben.

Mein Rat: Klären Sie die Immobilienfrage frühzeitig. Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile vermeiden.

Ich berate Sie gerne – persönlich in München oder deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

Ihre
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