Rechtsanwaltskanzlei Sandra Rademacher

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Neues Namensrecht: endlich mehr Freiheit beim FamiliennamenSeit dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Ehenamens- und Gebu...
10/06/2026

Neues Namensrecht: endlich mehr Freiheit beim Familiennamen

Seit dem 1. Mai 2025 gilt das reformierte Ehenamens- und Geburtsnamensrecht – mit deutlich mehr Wahlmöglichkeiten für Familien.

Für viele Familien wird die Namenswahl damit endlich einfacher.

Das ist neu:
▸ Der Ehename kann aus beiden Familiennamen gebildet und von beiden Ehegatten geführt werden. Reihenfolge sowie mit oder ohne Bindestrich legen die Eheleute selbst fest.
▸ Auch die Kinder können diesen Doppelnamen erhalten – und zwar selbst dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder selbst keinen Doppelnamen führen.
▸ Nach einer Scheidung der Eltern können Kinder auf einfachem Weg den Nachnamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt sie leben; das gilt auch für Stiefkinder, die zuvor den Namen eines Stiefelternteils angenommen hatten.
▸ Auch Volljährige können ihren Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen einmalig neu bestimmen – etwa, wenn sie bisher nur den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen tragen.

Gut zu wissen:
✔ Der Doppelname darf aus höchstens zwei Namen bestehen.
✔ Auch bereits verheiratete Paare können nachträglich zu einem Doppelnamen wechseln.
✔ Die Erklärungen geben Sie beim zuständigen Standesamt ab (in öffentlich beglaubigter Form).

In meiner Kanzlei sehe ich immer wieder, wie sehr ein einheitlicher Familienname im Alltag entlastet, beim Abholen aus der Kita genauso wie auf Reisen.
Nur eines sollte man bedenken: Eine einmal getroffene Namensentscheidung lässt sich nicht beliebig oft zurücknehmen. Gerade in Patchwork- oder binationalen Familien lohnt deshalb ein kurzer Blick auf die Folgen, bevor man sich festlegt.

Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Ihre
Sandra Rademacher
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Sandra Rademacher
Rechtsanwältin

Erika-Mann-Straße 11 / 80636 München
tel +49 (0) 89 – 200021960
fax +49 (0) 89 – 200021965
www.kanzlei-rademacher.info

Kindschaftsrechtsreform 2026: Was sich beim Sorge- und Umgangsrecht ändern sollAm 11. Mai 2026 hat das Bundesjustizminis...
01/06/2026

Kindschaftsrechtsreform 2026: Was sich beim Sorge- und Umgangsrecht ändern soll

Am 11. Mai 2026 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) vorgelegt – die größte Reform des Sorge- und Umgangsrechts seit über 25 Jahren.

Das ist konkret geplant:

▸ Das Wechselmodell wird erstmals ausdrücklich im Gesetz benannt.

▸ Unverheiratete Eltern sollen das gemeinsame Sorgerecht künftig leichter erhalten – bereits mit einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung.

▸ Im eigenen Betreuungszeitraum darf jeder Elternteil über Alltagsfragen allein entscheiden.

▸ Kinder ab 14 Jahren bekommen mehr Mitbestimmung.

Was mich hieran besonders freut:
Einvernehmliche Vereinbarungen zwischen den Eltern werden ausdrücklich gestärkt. Wer sich einig wird, gewinnt Rechtssicherheit und erspart sich und vor allem den Kindern einen langen Streit.

⚠️ Wichtig: Noch handelt es sich bisher lediglich um einen Entwurf! Bis zum 10. Juli 2026 können Länder und Verbände Stellung nehmen.

Mein Rat: Wer ein Wechselmodell anstrebt oder eine Sorge- und Umgangsvereinbarung treffen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen.

Ihre Sandra Rademacher
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Sie lassen sich scheiden? – Doch was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?Das Eigenheim ist häufig der größte Vermögen...
23/04/2026

Sie lassen sich scheiden? – Doch was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

Das Eigenheim ist häufig der größte Vermögenswert in einer Ehe. Bei einer Trennung wird es schnell zum größten Streitpunkt. Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten der Auseinandersetzung:
▸ Verkauf und Aufteilung des Erlöses
▸ Übernahme durch einen Ehegatten gegen Auszahlung des anderen
▸ Teilungsversteigerung – wenn keine Einigung möglich ist

Was viele nicht wissen:
✔ Entscheidend ist der Grundbucheintrag – nicht, wer von Ihnen das Eigenheim tatsächlich bezahlt hat.
✔ Wer aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, kann eine Nutzungsentschädigung verlangen oder es erfolgt eine Anrechnung als Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung.
✔ Beide Ehegatten haften für das gemeinsame Darlehen – egal, was Sie untereinander vereinbart haben.

Mein Rat: Klären Sie die Immobilienfrage frühzeitig. Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile vermeiden.

Ich berate Sie gerne – persönlich in München oder deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.

Ihre
Sandra Rademacher
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