Falch & Partner Rechtsanwälte - Steuerberater

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04/06/2026

KOPFTUCH IM BEWERBUNGSVERFAHREN: ABSAGE KANN TEUER WERDEN.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Bewerberin wegen ihres religiös getragenen Kopftuchs nicht benachteiligt werden darf.

Im entschiedenen Fall bewarb sich eine muslimische Frau als Luftsicherheitsassistentin an einem Flughafen. Nachdem sie ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte, erhielt sie eine Absage. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit ohne Kopftuch ausgeübt werden müsse.

Das BAG sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion. Nach Auffassung des Gerichts ist das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche berufliche Anforderung für die Tätigkeit in der Passagier- und Gepäckkontrolle. Die Bewerberin erhielt deshalb eine Entschädigung wegen Diskriminierung.

Die Entscheidung macht deutlich: Arbeitgeber dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgrund religiöser Merkmale benachteiligen. Wer dies dennoch tut, riskiert Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25

03/05/2026

Eigentor - Wie der Deutsche Schwimm-Verband (DSV) seine eigenen Wasserball-Sanktionen aushebelt


Der Deutsche Schwimm-Verband verhängte gegen einen Bundesligaverein eine Ordnungsgebühr, weil nicht genug deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Grundgesetz im Spielprotokoll standen. Man lese das langsam: Art. 116 GG – als Maßstab für die Kaderzusammensetzung im Vereinsligabetrieb 2026. In einem gemeinsamen Binnenmarkt, dessen Arbeitnehmerfreizügigkeit der EuGH seit Walrave und Koch (1974) auch auf private Sportverbände anwendet. Seit Bosman, 1995, ist endgültig geklärt, dass nationalitätsbezogene Kaderbeschränkungen im Vereinssport gegen Unionsrecht verstoßen. Keine neue Erkenntnis – ein halbes Jahrhundert gefestigte Rechtsprechung.

Die europarechtliche Dimension lasse ich hier bewusst beiseite. Denn selbst wer die Norm für einen Moment als gültig unterstellt, stößt auf ein zweites, handfesteres Problem:

Die Sanktionsnorm funktioniert schlicht nicht.
§ 346 Abs. 7 der Wettkampfbestimmungen sieht eine Ordnungsgebühr vor „für jeden im Spielprotokoll aufgeführten Spieler, der nicht spielberechtigt ist." Nur: Alle protokollierten Spieler waren spielberechtigt. Sie hatten ihr Startrecht. Was fehlte, war die Erfüllung einer Quotenpflicht des Vereins – zu wenige Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 GG im Aufgebot.

Das ist etwas grundlegend anderes.
Eine Quotenpflicht richtet sich an den Verein als Ganzes. Eine fehlende Spielberechtigung ist eine Eigenschaft des einzelnen Spielers. § 346 Abs. 7 erfasst nur Letzteres. Wörtlich gelesen: null Euro Gebühr.

Hinzu kommt: Der Verband berechnete die Gebühr per „fehlendem" deutschen Spieler (Soll minus Ist × EUR 250,00). Fehlende Spieler stehen nicht im Protokoll. Eine Norm, die an „im Protokoll aufgeführte Spieler" anknüpft, erfasst keine Spieler, die gar nicht eingetragen sind. Die angewandte Berechnungsmethode findet im Wortlaut keine Stütze.

Was lehrt uns das?

Wer Ordnungsmaßnahmen verhängen will, muss die Sanktionsnorm so formulieren, dass sie den Tatbestand, den sie ahnden soll, auch tatsächlich erfasst. Im Sanktionsrecht gilt: Was im Wortlaut nicht steht, darf nicht durch Analogie zu Lasten des Betroffenen ergänzt werden. Schlampige Normsetzung schützt am Ende nicht den Wettbewerb – sie schützt den Beschuldigten.
Ein Verband, der 2026 noch mit Art. 116 GG-Klauseln arbeitet, sollte sein gesamtes Regelwerk auf den Prüfstand stellen. Die Antwort dürfte ihn unangenehm überraschen. Ein Jurist beim Normenentwurf ist billiger als ein Gerichtsverfahren – erst recht, wenn es an einer Rechtsprechung scheitert, die älter ist als die meisten aktiven Wasserballspieler.

22/04/2026

🔹 Urteil der Woche

Frist versäumt – Kündigung unwirksam

LAG München, Urteil vom 21.04.2026 – Az. 9 SLa 495/25



⚖️ Der Fall

Eine leitende Oberärztin erhebt nach einer eskalierten Auseinandersetzung schwere Vorwürfe gegen ihren Vorgesetzten.

Die Klinik reagiert mit:
▪️ fristloser Kündigung (wegen angeblicher Verleumdung)
▪️ zusätzlicher Druckkündigung



❌ Die Entscheidung

Das LAG München erklärt beide Kündigungen für unwirksam.

👉 Der entscheidende Fehler:
Die 14-Tages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde nicht eingehalten.



📌 Warum das wichtig ist

Das Gericht stellt klar:

▪️ Die Frist beginnt mit Kenntnis der wesentlichen Umstände
▪️ Ermittlungen müssen sofort und zügig erfolgen
▪️ Verzögerungen gehen zulasten des Arbeitgebers
▪️ Auch Druckkündigungen brauchen eine saubere Aufklärung



💡 Kernbotschaft

Nicht der Vorwurf entscheidet – sondern die Geschwindigkeit der Reaktion.



🧠 Praxishinweis

In unserer täglichen Beratung sehen wir immer wieder:
Fristlose Kündigungen scheitern häufig nicht am Sachverhalt, sondern an Timing und Dokumentation.

👉 Wer zu spät handelt, verliert – selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen.



👤 Ansprechpartner

Johannes Falch, MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

03/04/2026
24/03/2026

Mehr Effizienz beim Bundesarbeitsgericht– oder weniger Kontrolle?

Der Jahresbericht 2025 des Bundesarbeitsgerichts wirkt wie eine Erfolgsmeldung: weniger Verfahren, mehr Erledigungen, sinkender Bestand.

Doch eine Zahl fällt aus dem Rahmen:

Nur rund 2,6 % der Nichtzulassungsbeschwerden waren erfolgreich – etwa 20 Fälle.

Das bedeutet: In über 97 % der Fälle bleibt die Entscheidung der Vorinstanz endgültig bestehen. Das BAG prüft diese Verfahren inhaltlich gar nicht erst.



Die entscheidende Frage:

Ist es wirklich überraschend, dass Verfahren schneller erledigt werden, wenn der Zugang zur Revision faktisch kaum noch möglich ist?



Effizienz um welchen Preis?

Schnelligkeit ist wichtig. Aber: Effizienz darf nicht zulasten effektiven Rechtsschutzes gehen.

Wenn die Revision zur Ausnahme wird, verlagert sich die tatsächliche Entscheidungsmacht in die zweite Instanz.



Fazit:

Die 2,6 % sind mehr als eine Statistik. Sie zeigen eine Entwicklung:

Weniger Überprüfung, weniger Korrektur, weniger dritte Instanz.

Ob das ein Fortschritt ist – darüber sollte man diskutieren.

🎉 Herzlichen Glückwunsch an unsere Kollegin Daniela Braig!Wir freuen uns über die Verleihung des Titels Fachanwältin für...
20/03/2026

🎉 Herzlichen Glückwunsch an unsere Kollegin Daniela Braig!
Wir freuen uns über die Verleihung des Titels Fachanwältin für Steuerrecht – zusätzlich zu ihrer bestehenden Qualifikation als Fachanwältin für Erbrecht.

Mit ihrer fachübergreifenden Expertise an der Schnittstelle von Steuer- und Erbrecht steht Frau Braig unseren Mandanten mit fundiertem Wissen und großem Engagement zur Seite.
Das gesamte Team von Falch & Partner Rechtsanwälte Steuerberater gratuliert herzlich!

falch-partner.de 
11/03/2026

falch-partner.de 

NICHT NEU, ABER IMMER AKTUELL!Der Arbeitnehmende muss bei einer „Erschütterung“ des Beweiswertes in einem eventuellen P...
20/02/2026

NICHT NEU, ABER IMMER AKTUELL!

Der Arbeitnehmende muss bei einer „Erschütterung“ des Beweiswertes in einem eventuellen Prozess im ersten Schritt zunächst einmal darlegen, inwieweit eine angebliche Erkrankung ihn gehindert haben soll, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. 

Im zweiten Schritt muss er seinen Vortrag dann auch noch beweisen. Hierzu bedarf es dann regelmäßig eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Gelingt der Beweis und ist der Arbeitnehmerde im Prozess erfolgreich, trägt der Arbeitgebende auch die Kosten des Rechtsstreits. 

Diese Kosten sind dann regelmäßig bei Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht unerheblich. Wie man so schön sagt, gibt man dem Arbeitgebenden damit Steine statt Brot. 

Gemeint ist ein Online-Attest ohne (!) Arzt-Kontakt …. Eigentlich nur als dreister Betrugsversuch zu werten. Die Entsche...
17/02/2026

Gemeint ist ein Online-Attest ohne (!) Arzt-Kontakt …. Eigentlich nur als dreister Betrugsversuch zu werten. Die Entscheidung kann daher nicht überraschen. 

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Munich
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