LFR Wirtschaftsanwälte

LFR Wirtschaftsanwälte Münchner Wirtschaftskanzlei für Unternehmen, Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Gesellschafter Geschäftsführer, leitende Angestellte und Gründer

Bitte keine Zahlungen mehr.“Was technisch klingt, kann im Gesellschafterstreit ein Frontalangriff auf die Kontrolle über...
05/06/2026

Bitte keine Zahlungen mehr.“

Was technisch klingt, kann im Gesellschafterstreit ein Frontalangriff auf die Kontrolle über das Unternehmen sein.

Das OLG München hatte sich aktuell mit einer hochpraktischen Frage zu beschäftigen: Wann kann per einstweiliger Verfügung in laufende Geschäftsführungsmaßnahmen eingegriffen werden?

Im konkreten Fall ging es um:

▪️ eine 50:50-Gesellschaft

▪️ eine Erbengemeinschaft als Gesellschafterin

▪️ Testamentsvollstreckung

▪️ streitige Forderungen

▪️ und den Versuch, kurz vor einer Gesellschafterversammlung operative Zahlungen gerichtlich zu stoppen.

Besonders spannend:

Das OLG München beschäftigt sich sehr präzise mit Fragen der:

▪️ Aktivlegitimation

▪️ Vertretung der GmbH gegen ihre Geschäftsführer

▪️ Stimmverbote bei Erbengemeinschaften

▪️ sowie der Auslegung gesellschaftsvertraglicher Zustimmungsklauseln.

Die Entscheidung zeigt erneut:

Einstweiliger Rechtsschutz ist im Gesellschaftsrecht längst mehr als bloße „Anspruchssicherung“.

Er wird zunehmend als strategisches Machtinstrument eingesetzt.

Wer solche Verfahren führt, kämpft oft nicht nur um Geld. Sondern um:

▪️ Kontrolle

▪️ Informationszugang

▪️ Außenwirkung

▪️ Verhandlungsmacht

▪️ und faktisch die Führung des Unternehmens.

Den vollständigen Praxisbeitrag finden Sie hier:

https://lfr-law.de/machtkampfvordergesellschafterversammlung/

Nehmen Sie auch gerne direkt Kontakt mit uns auf: https://lfr-law.de/kontakt/?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=leads_2024&utm_content=facebook_ad

„Die Einladung lag auf dem Tisch. Und trotzdem war die Versammlung nicht geladen.“Klingt absurd?Genau darüber musste der...
29/05/2026

„Die Einladung lag auf dem Tisch. Und trotzdem war die Versammlung nicht geladen.“

Klingt absurd?

Genau darüber musste der Bundesgerichtshof jetzt entscheiden.

Der Fall liest sich wie ein Wirtschaftskrimi:

- mehrere GmbHs,
- überschneidende Geschäftsführer,
- Lagerbildung,
- taktische Beschlüsse,
- Prozessfinanzierung,
- Millionenrisiken.

Der zentrale Fehler:
Eine Gesellschaft wurde nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen.

Die Gegenseite argumentierte sinngemäß:

„Der Geschäftsführer wusste doch Bescheid.“

Der BGH sah das anders.

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll: Im Gesellschaftsrecht sind Formalien keine Nebensache. Sie entscheiden über Macht, Kontrolle und Haftung.

Gerade in eskalierenden Gesellschafterkonflikten werden:
- Einladungen,
- Fristen,
- Vollmachten,
- Vertretungsregeln

plötzlich zu strategischen Waffen.

Der neue Praxisbeitrag von Dr. Marc Laukemann zeigt, warum informelle Strukturen in Unternehmensgruppen im Konfliktfall hochgefährlich werden können.

👉 Zum Beitrag auf anwalt.de: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-einladung-lag-auf-dem-tisch-und-trotzdem-war-die-versammlung-nicht-geladen-271513.html

„Der Insolvenzverwalter verkauft – aber haftet nicht.“Ein Satz, der viele Deals erst im Nachhinein verständlich macht.Wi...
21/05/2026

„Der Insolvenzverwalter verkauft – aber haftet nicht.“

Ein Satz, der viele Deals erst im Nachhinein verständlich macht.

Wir haben zuletzt einen Asset Deal aus der Insolvenz begleitet, der auf den ersten Blick einfach wirkte:

➡️ klar definierte Assets

➡️ schneller Abschluss

➡️ attraktiver Kaufpreis

Was folgte, war deutlich komplexer:

❗ arbeitsrechtliche Fragen (§ 613a BGB)

❗ datenschutzrechtliche Strukturierung von Kundendaten

❗ unklare Rechteketten bei Inhalten

❗ und die ganz praktische Herausforderung, dass auf Verkäuferseite kaum noch operative Strukturen vorhanden waren

Diese Konstellation ist kein Einzelfall.

Sie zeigt ein Grundmuster:

👉 Nicht der Deal ist schwierig.

👉 Sondern die Umsetzung unter realen Bedingungen.

Gemeinsam mit

Dr. Marc Laukemann (Handels- und Gesellschaftsrecht)

Jens Arne Former (Arbeitsrecht) und

Felix Tittel (Insolvenzrecht)

haben wir die zentralen Punkte einmal systematisch aufgearbeitet.

👉 Den vollständigen Beitrag mit konkreten Praxisfällen und Checkliste finden Sie hier: https://lfr-law.de/asset-deal-aus-der-insolvenz-7-teure-fehler-und-wie-sie-sie-vermeiden/

Zu viel Strategie zerstört oft Vertrauen.Viele Unternehmer glauben, Konflikte würden besser,je länger man sie vorbereite...
20/05/2026

Zu viel Strategie zerstört oft Vertrauen.

Viele Unternehmer glauben, Konflikte würden besser,
je länger man sie vorbereitet.

Unsere Erfahrung aus Gesellschafterstreitigkeiten ist oft die Gegenteil.

Der neue Forschungsbefund von Uwe Sunde (LMU München) überrascht deshalb nicht wirklich:

👉 Im Profischach sind häufig die schnelleren Entscheidungen die besseren.

Warum?

Weil Spitzenspieler Situationen nicht mehr vollständig „durchdenken“.
Sie erkennen Muster.

Genau das passiert auch in hoch eskalierten Wirtschafts- und Gesellschafterkonflikten.

Die Beteiligten verbringen dann Wochen mit:

• Strategiepapiere schreiben
• WhatsApp-Verläufe analysieren
• Anwaltsschreiben optimieren
• Gesprächsleitfäden entwerfen
• jede Eventualität durchplanen

Das Problem:

Die Gegenseite spürt häufig intuitiv,
dass die Kommunikation nicht mehr echt ist.

Und genau in diesem Moment kippt Vertrauen endgültig.

Viele Einigungen scheitern deshalb nicht an der Rechtslage.

Sondern daran, dass jede Aussage bereits wie ein kalkulierter Spielzug wirkt.

Das Interessante:

Je erfahrener Unternehmer, Investoren oder Berater sind, desto häufiger entscheiden sie in kritischen Situationen erstaunlich schnell.

Nicht irrational, sondern intuitiv auf Basis tausender früherer Muster.

Das bedeutet natürlich nicht:

„Nicht mehr nachdenken.“

Aber vielleicht:

👉 In komplexen Konflikten ist übermäßige Rationalisierung oft kein Zeichen von Stärke.
Sondern von Unsicherheit.

Oder anders formuliert:

Wer jeden Zug fünfzehnmal durchdenken muss,
hat die Stellung vielleicht längst verloren.

„Das ist doch nur ein Kooperationsmodell.“Diesen Satz hört Dr. Marc Laukemann aktuell in fast jedem zweiten Gespräch.Von...
15/05/2026

„Das ist doch nur ein Kooperationsmodell.“
Diesen Satz hört Dr. Marc Laukemann aktuell in fast jedem zweiten Gespräch.

Von
👉 hemdsärmeligen Steuerberatern,
👉 überlasteten Kanzleien im Wachstumsmodus,
👉 vertriebsgetriebenen Anwaltsboutiquen,
👉 bis zu sehr selbstbewussten Tech-Anbietern und „Versicherungshubs“,
die Anwälten angeblich sichere neue Geschäftsmodelle verkaufen.

Und ja – oft kommt noch ein Satz hinterher: „Das deutsche Berufsrecht ist da einfach zu eng.“
Das Problem:
👉 Das Berufsrecht ist nicht „eng“.
👉 Es ist Grenze.

Warum viele innovative Geschäftsmodelle für Freiberufler auf den 2. Blick nicht funktionieren:
Viele dieser Modelle funktionieren immer gleich - Mandate werden zentral eingesammelt, vorqualifiziert, verteilt und wirtschaftlich „beteiligt“

Das wird dann „Plattform“, „Netzwerk“ oder „Kooperation“ genannt.
In der Sache ist es oft: Mandatsvermittlung.
Und genau da kippt die Struktur.
Was dann droht (und das meint er wörtlich):
Haftung: Externe wirken wie Partner → Scheinpartnerhaftung
Berufsrecht: Umsatzbeteiligung am Mandat → Verstoß gegen Provisionsverbot
Steuern: Gewerbliche Elemente → Abfärbung, Gewerbesteuer, Bilanzierungszwang
Und das passiert nicht in exotischen Einzelfällen. Das passiert gerade mitten im Markt.
Die Beobachtung aus vielen Gesprächen:
Die gefährlichsten Modelle entstehen nicht aus böser Absicht. Sondern aus Wachstum, Vertriebsdruck, „alle machen das so“ und erstaunlich viel Ignoranz gegenüber klaren rechtlichen Grenzen.

Besonders spannend wird es, wenn Modelle aus dem US-Kontext übernommen werden – mit der Haltung: „Das wird schon gehen.“
Spoiler: Tut es oft nicht.

LFR Beraterhinweis:
👉 Die PartG mbB ist keine Vertriebsplattform.
👉 Und Mandate sind kein skalierbares Produkt.
Die entscheidende Frage ist brutal einfach:
Wer wird mandatiert – und wer verdient woran?
Wenn darauf keine saubere Antwort existiert, ist das Modell nicht nur „optimierbar“.
Dann ist es strukturell riskant.
Dr. Marc Laukemann hat das Thema ausführlich aufbereitet – mit konkreten Fallmustern und einer klaren Prüfstruktur:

👉 https://lfr-law.de/partnerschaftsgesellschaft-mbb-wann-kanzleien-ihr-freiberuflerprivileg-verlieren-haftung-provisionen-scheinpartner-und-steuerfallen/

Für wen das relevant ist:
Für alle, die mit Of Counsel, Umsatzpartnern, Plattformen oder Kooperationsmodellen arbeiten.

Also: fast alle, die gerade wachsen.

„Kleine Reparatur“ – großes Abmahnrisiko?„Wir übernehmen alle Handwerksleistungen.“ „Komplettsanierung aus einer Hand.“ ...
12/05/2026

„Kleine Reparatur“ – großes Abmahnrisiko?
„Wir übernehmen alle Handwerksleistungen.“
„Komplettsanierung aus einer Hand.“
„Hausmeisterservice inklusive Elektro- und Malerarbeiten.“
Solche Aussagen finden sich täglich auf Webseiten von Maklern, Hausverwaltungen und Immobilienunternehmen. Das Problem: Oft sind sie rechtlich hochriskant.
Denn wer handwerkliche Leistungen bewirbt oder organisiert, bewegt sich schnell im Spannungsfeld zwischen:
Handwerksordnung (HwO),
Wettbewerbsrecht (§§ 5, 3a UWG),
Meisterpflicht,
Haftungs- und Versicherungsrisiken.
Besonders kritisch wird es, wenn:
• Leistungen tatsächlich durch Subunternehmer erbracht werden,
• keine Eintragung in die Handwerksrolle besteht,
• mit Begriffen wie „Meisterbetrieb“ oder „sämtliche Handwerksleistungen“ geworben wird,
• Tätigkeiten den Kernbereich eines zulassungspflichtigen Handwerks betreffen.
Die Rechtsprechung ist hier deutlich strenger, als viele Unternehmen vermuten.
In unserem neuen Beitrag zeigen wir anhand konkreter Praxisfälle:
welche Tätigkeiten noch zulässig sind,
wo Abmahnungen drohen,
welche Werbeaussagen problematisch werden,
und wie Immobilienunternehmen ihre Prozesse rechtssicher gestalten können.
Der vollständige Beitrag von Dr. Marc Laukemann:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/reparaturleistungen-ohne-meisterbrief-worauf-makler-und-verwalter-achten-muessen-269938.html
Reparaturleistungen ohne Meisterbrief? Worauf Makler und Verwalter achten müssen

Viele Immobilienmakler und Hausverwalter sehen sich in ihrer täglichen Praxis mit der Entscheidung konfrontiert, kleinere Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen selbst durchzuführen, Subunternehmer zu beauftragen oder externe Handwerksbetriebe einzuschalten. Dabei gibt es zwei zentrale rechtli...

„Du hast das Startup gegründet – und sollst plötzlich deine Anteile zurückgeben?“Das klingt wie ein Gründerdrama.Tatsäch...
30/04/2026

„Du hast das Startup gegründet – und sollst plötzlich deine Anteile zurückgeben?“

Das klingt wie ein Gründerdrama.

Tatsächlich ist es ein immer häufigerer Streitpunkt in VC-finanzierten Startups.

Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt erstmals klare Leitlinien formuliert
(BGH, Urt. v. 10.02.2026 – II ZR 71/24).

Der Kern der Entscheidung:
👉 Vesting-Klauseln können zulässig sein – aber nicht grenzenlos.
Der BGH bestätigt:
Grundsätzlich sind Klauseln unzulässig, die es ermöglichen, einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen.
Ausnahme: das sogenannte Managermodell.

Wenn die Beteiligung nur ein Incentive für die Managementtätigkeit ist, kann sie enden, wenn auch die Tätigkeit endet.
Die spannende Frage in der Startup-Praxis ist aber:
Gilt das auch für Gründer?

Denn Gründer sind häufig
• seit der Gründung beteiligt
• mit erheblichen Anteilen (10 %+)
• unternehmerisch geprägt – nicht nur Manager.

Gerichte prüfen solche Fälle deshalb deutlich strenger
(vgl. auch OLG München, 7 U 1844/19).

Typische Streitpunkte in der Praxis:
⚠️ Reverse Vesting Jahre nach der Gründung
⚠️ Verlust von Anteilen durch Kündigung
⚠️ Abfindung nur zum Nominalwert
Gerade hier entscheidet sich, ob eine Vesting-Klausel wirksam ist – oder zur unzulässigen Hinauskündigung wird.

Für Gründer, Investoren und Geschäftsführer lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den Beteiligungsvertrag.

Mehr zum Thema im Beitrag von Dr. Marc Laukemann: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-zu-vesting-klauseln-wann-gruender-ihre-anteile-verlieren-und-warum-das-oft-zulaessig-ist-269409.html

24/04/2026

Neue BGH-Urteile 2026 zum Online-Coaching – aktuell intensiv diskutiert in Praxis und Literatur.

Nach der Veröffentlichung im Betriebs-Berater erläutert Dr. Laukemann die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch einmal vertiefend und ordnet insbesondere deren praktische Auswirkungen für Online-Coaching-Modelle ein.

Der Beitrag im Betriebs-Berater hat das Thema in der Fachöffentlichkeit zusätzlich dynamisiert und zeigt, wie groß die praktische Relevanz der Entscheidungen für Anbieter, Berater und Plattformmodelle ist.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und deren Umsetzung in der Vertragsgestaltung bleibt spannend.

Für Rückfragen: https://lfr-law.de/dr-marc-laukemann/ oder https://lfr-law.de/fabian-goebel/

Ein kleines Easter Egg für Ihr Osternest – mit klarem Befund: „REWE muss nachbessern“ In der Ausgabe 20/2025 der Lebensm...
02/04/2026

Ein kleines Easter Egg für Ihr Osternest – mit klarem Befund: „REWE muss nachbessern“

In der Ausgabe 20/2025 der Lebensmittel Praxis spricht Dr. Marc Laukemann mit Jens Hertling über die Entscheidung des LG Köln 87 O 18/25.

Worum es geht:
Das LG Köln untersagt die Bewerbung von App-Boni in festen Eurobeträgen, wenn der zugrunde liegende Warenpreis nicht angegeben wird. Ein ausgewiesener „Bonus“ ohne Bezugspunkt genügt nicht – weil der wirtschaftliche Vorteil für den Kunden so nicht nachvollziehbar ist.

Entscheidend ist dabei die Einordnung:
Nicht jede Bonus- oder Rabattkommunikation fällt automatisch unter klassische Preiswerbung. Sobald der Preis aber die Grundlage für die Bewertung des Vorteils ist, wird er zur wesentlichen Information – und muss offengelegt werden.

Was bleibt:
Wer die Vorteile kommuniziert, muss auch deren Maßstab offenlegen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Lebensmittel Praxis, Ausgabe 20/2025

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