05/06/2026
Bitte keine Zahlungen mehr.“
Was technisch klingt, kann im Gesellschafterstreit ein Frontalangriff auf die Kontrolle über das Unternehmen sein.
Das OLG München hatte sich aktuell mit einer hochpraktischen Frage zu beschäftigen: Wann kann per einstweiliger Verfügung in laufende Geschäftsführungsmaßnahmen eingegriffen werden?
Im konkreten Fall ging es um:
▪️ eine 50:50-Gesellschaft
▪️ eine Erbengemeinschaft als Gesellschafterin
▪️ Testamentsvollstreckung
▪️ streitige Forderungen
▪️ und den Versuch, kurz vor einer Gesellschafterversammlung operative Zahlungen gerichtlich zu stoppen.
Besonders spannend:
Das OLG München beschäftigt sich sehr präzise mit Fragen der:
▪️ Aktivlegitimation
▪️ Vertretung der GmbH gegen ihre Geschäftsführer
▪️ Stimmverbote bei Erbengemeinschaften
▪️ sowie der Auslegung gesellschaftsvertraglicher Zustimmungsklauseln.
Die Entscheidung zeigt erneut:
Einstweiliger Rechtsschutz ist im Gesellschaftsrecht längst mehr als bloße „Anspruchssicherung“.
Er wird zunehmend als strategisches Machtinstrument eingesetzt.
Wer solche Verfahren führt, kämpft oft nicht nur um Geld. Sondern um:
▪️ Kontrolle
▪️ Informationszugang
▪️ Außenwirkung
▪️ Verhandlungsmacht
▪️ und faktisch die Führung des Unternehmens.
Den vollständigen Praxisbeitrag finden Sie hier:
https://lfr-law.de/machtkampfvordergesellschafterversammlung/
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