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Spieler kann Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern – OLG Hamm weist Berufung zurückCLLB Rechtsanwälte setzt Rü...
02/10/2026

Spieler kann Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern – OLG Hamm weist Berufung zurück

CLLB Rechtsanwälte setzt Rückzahlungsanspruch durch

München, 30.09.2026. In nur fünf Monaten hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte fast 41.000 Euro bei Online-Glücksspielen verloren. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 6. Januar 2026 entschieden, dass die beklagte Betfair Casino Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele den Verlust erstatten muss, da sie gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen habe und die Verträge deshalb nichtig seien. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 29. September 2026 zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass der Spieler Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste hat.

Der Kläger hatte über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten zwischen Mai und Oktober 2015 an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei 40.855 Euro verloren. Die Veranstalterin verfügte zwar über eine maltesische Lizenz, nicht aber über eine deutsche Genehmigung für ihr Glücksspielangebot. „Da Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren, haben wir von der Veranstalterin die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Das Landgericht Bochum gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten wies das OLG Hamm wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Das OLG folgte der Auffassung des LG Bochum, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe und die Verträge daher nichtig seien. Der Kläger habe somit Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste.

Die Einwände der Beklagten, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen gegen europäisches Recht verstoße, die entsprechenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags kein Schutzgesetz seien oder die Rückforderung der Verluste rechtsmissbräuchlich und der Anspruch zudem verjährt sei, wies das OLG Hamm zurück.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das Glücksspiel-Angebot der Beklagten gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verstoßen hat. Bei dieser Regelung handele es sich zudem um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, denn sie diene nicht nur Zielen des Allgemeinwohls, sondern auch dem individuellen Schutz des Spielers. Dies ergebe sich aus weiteren, im Glücksspielstaatsvertrag formulierten Zielen, wie der Suchtprävention oder dem Spielerschutz. Dabei gehe es nicht nur darum, einer Spielsucht vorzubeugen, sondern auch darum, den Spieler vor den wirtschaftlichen Folgen zu schützen.

Der Anspruch des Spielers sei auch nicht verjährt, führte das OLG Hamm weiter aus. Da es sich bei dem Verbot von Online-Glücksspielen um ein Schutzgesetz handelt, kann auch § 852 BGB zur Anwendung kommen. Danach tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein. „In einem Leitentscheidungsverfahren vom 17. September 2026 (Az. I ZR 216/25) hat der BGH zu erkennen gegeben, dass er zu einer Anwendbarkeit des § 852 BGB tendiert. Das Urteil ist hier aber noch nicht verkündet“, so Rechtsanwalt Sittner.

Der Kläger habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er an den Online-Glücksspielen von seinem Wohnsitz in NRW teilgenommen habe. Er habe sich zwar auch während eines Spanien-Urlaubs eingeloggt, aber aus Rücksicht auf seine Familie habe er nicht gespielt. Auch diese Darstellung sei nachvollziehbar, zumal eine mehrwöchige Spielpause in diesem Zeitraum belegt sei, so das OLG.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass dem Kläger das Verbot von Online-Glücksspielen aufgrund der Medienberichterstattung bekannt sein musste. Für den Verbraucher sei dies nicht ersichtlich und der Kläger habe dargelegt, von der Legalität des Angebots ausgegangen zu sein, so das Gericht. Dem Veranstalter hätte allerdings klar sein müssen, dass Online-Glücksspiele in Deutschland verboten waren.

Auch wenn die Beklagte bei Online-Pokerspielen nur eine Gebühr einbehält, könne sie sich nicht auf Entreicherung berufen, führte das OLG Hamm weiter aus. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass sie mit dem erhaltenen Geld keinen adäquaten Vorteil erzielt hat, der der Entreicherung entgegensteht.

„Das Urteil zeigt, dass Online-Glücksspiele, inklusive Sportwetten und Online-Poker, ohne die erforderliche Lizenz in Deutschland verboten waren und verboten sind. Spieler haben weiterhin gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

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Pokerstars – LG Mönchengladbach bestätigt Rückzahlungsanspruch des SpielersSpieler kann Erstattung seines Verlusts in Hö...
28/09/2026

Pokerstars – LG Mönchengladbach bestätigt Rückzahlungsanspruch des Spielers

Spieler kann Erstattung seines Verlusts in Höhe von ca. 39.500 Euro verlangen

München, 28.09.2026. Bei Online-Glücksspielen über die Webseite pokerstars.eu hat ein Spieler rund 39.500 Euro verloren. Nun hat sich das Blatt gewendet: Nach einem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. September 2026 muss die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele die Verluste erstatten. Da sie für ihr Angebot im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig, so das Gericht. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Über die Plattform pokerstars.eu hatte der Spieler zwischen Oktober 2015 und März 2023 an Online-Glücksspielen, insbesondere an Online-Pokerspielen teilgenommen. Unterm Strich hat er dabei rund 39.500 Euro verloren. Dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten und danach nur mit einer in Deutschland gültigen Lizenz zulässig waren, wusste er nicht. „Da die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Genehmigung für ihr Angebot in Deutschland hatte und gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Das LG Mönchengladbach gab der Klage statt. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die geschlossenen Verträge mit dem Kläger seien daher nichtig, sodass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe.

Da das Verbot Zielen des Allgemeinwohls, wie der Verhinderung bzw. Bekämpfung von Wett- und Spielsucht, und dem Spieler- und Jugendschutz diene, stehe es im Einklang mit europäischem Recht, erklärte das LG Mönchengladbach und verwies auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (Az. 8 C 18/16).

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Konzession schon früher hätte erteilt werden müssen. Ohne die erforderliche Lizenz sei das Anbieten und Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland verboten. Daran ändere ein künftiges Recht auf Erteilung einer Konzession nichts. Daraus werde aus verbotenem kein legales Glücksspiel. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Spielers blieben davon unberührt, stellte das LG Mönchengladbach weiter klar.

Das Argument der Beklagten, dass sie beim Online-Poker lediglich eine Gebühr einbehalte und nicht an den Gewinnen und Verlusten der jeweiligen Spieler beteiligt ist, wies das Gericht zurück. Als Veranstalterin der Online-Pokerspiele, die auch die Konten der Spieler führt, stehe sie in der Verantwortung.

Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis des Klägers auf seinen Anspruch. Dieser habe glaubwürdig dargelegt, dass ihm das Verbot nicht bekannt war und er erst 2023 diese Kenntnis erlangte. Zudem kämen auch deliktische Ansprüche gemäß § 852 BGB in Betracht. Danach verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren, so das LG Mönchengladbach.

„Das Urteil zeigt, dass Online-Glücksspiele, inklusive Sportwetten und Online-Poker, ohne die erforderliche Lizenz in Deutschland verboten waren und verboten sind. Spieler haben weiterhin gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

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118.000 Euro bei Online-Sportwetten verloren – OLG Frankfurt bestätigt Anspruch auf RückzahlungCLLB Rechtsanwälte erstre...
25/09/2026

118.000 Euro bei Online-Sportwetten verloren – OLG Frankfurt bestätigt Anspruch auf Rückzahlung

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am OLG Frankfurt

München, 24.09.2026. Ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte rund 118.000 Euro bei Online-Sportwetten über die Plattformen comeon.com und mobilebet.com verloren. Nun hat er nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 1. September 2026 Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Da die beklagte Co-Gaming Ltd. als Veranstalterin der Online-Sportwetten nicht über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig, entschied das Oberlandesgericht.

Der Kläger hatte von August 2016 bis August 2017 über die genannten Plattformen an Sportwetten im Internet teilgenommen und dabei unterm Strich rund 118.000 Euro verloren. Online-Glücksspiele waren in Deutschland allerdings bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen konnte für Online-Sportwetten eine Lizenz erteilt werden, über eine solche Genehmigung verfügte die Co-Gaming Ltd. aber nicht. „Wir haben von ihr als Anbieterin der Online-Sportwetten daher die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage hatte schon am Landgericht Frankfurt Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen, zu denen auch Sportwetten zählen, verstoßen hat und die geschlossenen Verträge somit nichtig sind.

Weiter stellte das OLG Frankfurt klar, dass das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Sportwetten in Deutschland im Einklang mit europäischen Recht stehe und verwies auf die ständige Rechtsprechung des EuGH. Demnach können Beschränkungen bei Online-Glücksspielen zulässig sein, wenn sie Zielen des Allgemeinwohls, wie Verbraucherschutz, Prävention von Spielsucht oder Betrugsvorbeugung dienen. Zudem sei ein EU-Mitgliedsstaat nicht verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Lizenz anzuerkennen.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf Mängel im Konzessionserteilungsverfahren berufen, da sie keinen Antrag auf eine Lizenz gestellt hatte. Die Erteilung einer Lizenz für Online-Sportwetten in Deutschland sei ohnehin an strenge Vorgaben geknüpft gewesen, um das Gefährdungspotenzial einzuschränken. Ob die Beklagte eine Genehmigung erhalten hätte, sei fraglich, da ihr Angebot nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre, führte das OLG Frankfurt weiter aus. Sie habe auch nicht dargelegt, dass sie die materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt habe.

Dem Rückzahlungsanspruch des Spielers stehe auch nicht entgegen, dass er aus eigenem Antrieb an den Online-Sportwetten teilgenommen hatte. Es sei nicht erkennbar, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das OLG.

Der Anspruch der Klägers sei auch nicht verjährt. Denn bei dem Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag handele es sich um ein wirksames Schutzgesetz, machte das OLG Frankfurt deutlich. Somit finde auch § 852 BGB Anwendung, nach dem Ansprüche erst zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren.

„Ohne gültige Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inklusive Online-Sportwetten in Deutschland verboten, sodass Spieler ihre Verluste zurückverlangen können. Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass auch Verluste, die bereits länger zurückliegen, zurückverlangt werden können. Eine Verjährung tritt in der Regel erst nach zehn Jahren ein“, so Rechtsanwalt Sittner.

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Online-Glücksspiel – BGH verkündet Urteile zu Rückzahlungsansprüchen am 28. Januar 2027BGH legt Verkündungstermin in den...
22/09/2026

Online-Glücksspiel – BGH verkündet Urteile zu Rückzahlungsansprüchen am 28. Januar 2027

BGH legt Verkündungstermin in den Verfahren zu Aktenzeichen I ZR 216/25 und I ZR 78/25 fest

München, 22.09.2026. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen bereits durchblicken lassen, dass er die Ansprüche der Spieler wohl für gerechtfertigt hält. Urteile hat er in den Verhandlungen am 17. September 2026 noch nicht gefällt. Wie der BGH nun mitgeteilt hat, wird er die Urteile am 28. Januar 2027 verkünden (Az. I ZR 216/25 und I ZR 78/25).

Die Entscheidungen des BGH haben über die konkreten Fälle hinaus Bedeutung, da sie grundsätzliche Aspekte zu Rückforderungsansprüchen der Spieler betreffen, wie z. B. fehlende Lizenzen der Glücksspielanbieter, Verjährung der Rückzahlungsansprüche oder Ansprüche bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen während eines Auslandsaufenthalts. Bei den Verhandlungen am 17. September 2026 ließen die Richter in Karlsruhe die Tendenz erkennen, dass sie die rechtlichen Ansprüche der Spieler voraussichtlich stützen werden (siehe unseren Bericht dazu unter https://www.cllb.de/online-gluecksspiel/verluste-bei-online-gluecksspielen-bgh-verhandelt-rueckzahlungsansprueche/).

Nun steht auch die Urteilsverkündung in absehbarer Zeit bevor: „Für alle Beteiligten bedeutet dies mehr Rechtssicherheit: Für die Spieler und Anbieter der Online-Glücksspiele, aber auch für die Gerichte, die sich dann an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren können“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Grundsätzlich sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten, wenn der Anbieter nicht über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügt. Für Online-Casinospiele, wie virtuelle Automatenspiele, können Anbieter eine solche Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erst seit dem 1. Juli 2021 erhalten. „Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, sind die geschlossenen Verträge nichtig und der Spieler kann seine Verluste aus den Online-Glücksspielen zurückverlangen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner.

In dem Verfahren zum Aktenzeichen I ZR 216/25 ging es genau um so eine Konstellation: Der Spieler hatte vom 25. Dezember 2020 bis zum 3. September 2022 an Online-Casinospielen teilgenommen und forderte seine Verluste zurück, weil der Veranstalter in diesem Zeitraum lediglich über eine maltesische Lizenz, aber nicht über eine deutsche verfügte. Seine Forderung hatte der Kläger an einen Prozessfinanzierer abgetreten. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

„Es ist davon auszugehen, dass der BGH den Rückzahlungsanspruch des Klägers bestätigen wird“, so Rechtsanwalt Sittner. Nach seiner Einschätzung wird auch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers nichts an der Zuständigkeit deutscher Gerichte ändern. Außerdem ließ der BGH erkennen, dass er das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012) für ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB hält. „Das wirkt sich in puncto Verjährung positiv für die Spieler aus, da dann § 852 BGB zur Anwendung kommen kann und Ansprüche dadurch grundsätzlich erst zehn Jahre nach ihrer Entstehung, und nicht schon nach drei Jahren, verjähren“, so Rechtsanwalt Sittner.

Der BGH hat dieses Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Die Entscheidung wird daher auch Richtschnur für weitere ähnlich gelagerte Fälle, insbesondere zu Online-Casinospielen, sein.

Das zweite Verfahren zum Aktenzeichen I ZR 78/25 zielte vor allem auf die Rückzahlungsansprüche für Verluste ab, die Spieler mit Wohnsitz in Deutschland bei Spielteilnahmen während eines Auslandsaufenthalts erlitten haben. Der BGH ließ in der Verhandlung durchblicken, dass ein vorübergehender Auslandsaufenthalt den Ansprüchen wohl nicht im Wege steht. Entscheidend sei der gewöhnliche Aufenthalt des Spielers.

Wenn der BGH die Entscheidungen am 28. Januar 2027 verkündet, wird es mehr Rechtssicherheit in wichtigen Fragen geben. Dennoch sollten Spieler nicht bis dahin abwarten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. „Gerade im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche kann es im Einzelfall wichtig sein, jetzt zu handeln“, so Rechtsanwalt Sittner.

Mehr Informationen zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

Bwin zu Schadenersatz wegen Verstoß gegen Einzahlungslimit verurteiltCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am Landgericht...
21/08/2026

Bwin zu Schadenersatz wegen Verstoß gegen Einzahlungslimit verurteilt

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am Landgericht Dresden

München, 21.08.2026. Weil sich die Bwin (Deutschland) Ltd. nicht an das monatliche Einzahlungslimit von maximal 1.000 Euro gehalten hat, muss sie einem Spieler die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von rund 24.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 12. August 2026 entschieden. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Kläger hatte über die deutschsprachige Plattform bwin zwischen Juni 2021 und Juni 2022 an Online-Sportwetten teilgenommen. Die beklagte Bwin (Deutschland) Ltd. verfügt seit Oktober 2020 über eine Lizenz, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen. Eine solche Genehmigung ist allerdings mit gesetzlichen Vorgaben verbunden. So muss der Veranstalter der Sportwetten dafür Sorge tragen, dass ein Spieler das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro nicht überschreitet. Nur in Ausnahmefällen kann die monatliche Einzahlungsgrenze erhöht werden.

Eine solche Ausnahme lag hier nicht vor. „Dennoch konnte unser Mandant das Einzahlungslimit in mehreren Monaten zum Teil deutlich überschreiten. Im Januar 2022 konnte er sogar über 33.000 Euro bei den Online-Sportwetten einzahlen. Aufgrund der Überschreitung des Einzahlungslimits hat unser Mandant einen finanziellen Schaden in Höhe von rund 24.000 Euro erlitten. Diesen Verlust haben wir von bwin zurückgefordert“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Das LG Dresden folgte der Argumentation und bestätigte den Schadenersatzanspruch des Klägers. Gemäß § 6c Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag müsse der Veranstalter von Online-Glücksspielen anbieterübergreifend dafür sorgen, dass die Spieler das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro nicht überschreiten können. Gegen diese Regelung habe die Beklagte verstoßen. Der Kläger könne daher die Erstattung der Verluste, die auf die Überschreitung des Einzahlungslimits zurückzuführen sind, verlangen, entschied das Gericht.

Das Argument der Beklagten, dass der Kläger in anderen Monaten Gewinne erzielt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Laut Glücksspielstaatsvertrag komme es ausschließlich auf die Einhaltung des Einzahlungslimits in den jeweiligen Monaten an.

Es habe zwar die Möglichkeit bestanden, das Einzahlungslimit unter bestimmen Voraussetzungen zu erhöhen. Dies sei aber weder bei der Registrierung des Klägers, noch in den Folgemonaten, geschehen. Dass das Limit im Juni 2022 erhöht wurde, war unwesentlich, da in diesem Monat keine Verluste angefallen sind.

Die Einhaltung des Einzahlungslimits stelle eine vertragliche Nebenpflicht dar, die dazu diene, Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Gegen diese Nebenpflicht habe die Beklagte verstoßen und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, entschied das LG Dresden.

„Das Urteil zeigt, dass Verluste bei Online-Sportwetten nicht nur dann zurückgefordert werden können, wenn der Veranstalter nicht über die erforderliche Genehmigung verfügt hat, sondern auch, wenn der Veranstalter gegen gesetzliche Vorgaben, wie das Einzahlungslimit, verstoßen hat“, so Rechtsanwalt Sittner.

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130.000 Euro bei Online-Glücksspielen verloren – Spieler hat Anspruch auf RückzahlungCLLB Rechtsanwälte setzt Urteil am ...
19/08/2026

130.000 Euro bei Online-Glücksspielen verloren – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung

CLLB Rechtsanwälte setzt Urteil am OLG Köln durch

München, 19.08.2026. Über 130.000 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Online-Glücksspielen über die Webseiten casinoeuro.com und betsson.com verloren. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14. August 2026 entschieden, dass die beklagte BML Group Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele im Internet den Verlust vollständig erstatten muss, da sie gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen habe.

Der Kläger hatte zwischen Januar 2017 und April 2021 an Online-Glücksspielen teilgenommen, zunächst über die Webseite casinoeuro.com und dann über die Internetseite betsson.com. Insgesamt verlor er dabei über 130.000 Euro.

Online-Glücksspiele waren in Deutschland allerdings bis zum 30. Juni 2021 – und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum – grundsätzlich verboten. „Da die Beklagte mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage hatte bereits am Landgericht Bonn Erfolg. Das OLG Köln hat nun die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und bestätigt, dass der Spieler Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste hat. Zur Begründung führte das OLG Köln aus, dass die Beklagte gegen das in Deutschland herrschende Verbot von Online-Glücksspielen gemäß § 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verstoßen habe. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig. Somit habe der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Weiter habe die Beklagte auch nicht über eine in Deutschland gültige Genehmigung für das Veranstalten von Glücksspielen verfügt.

Dabei stellte das OLG klar, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen im Einklang mit europäischen Recht stehe. Dass das grundsätzliche Verbot mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt umgewandelt und Lizenzen für das Veranstalten von Online-Glücksspielen beantragt werden konnten, ändere an dieser Einschätzung nichts. Es könne auch nicht von einer aktiven Duldung der verbotenen Glücksspiele ausgegangen werden. Selbst wenn die Behörden dieses Verbot nicht immer durchgesetzt hätten, führe das nicht dazu, dass der Spieler seine zivilrechtlichen Ansprüche verliert, machte das Gericht deutlich.

Ob der Kläger nicht nur von seinem Wohnsitz in Deutschland, sondern, in Einzelfällen, auch im Ausland an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, habe die Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen. Allerdings führe eine Teilnahme aus dem Ausland nicht zwangsläufig dazu, dass der Spieler seinen Rückzahlungsanspruch verliere, wenn seine erstmalige Registrierung für die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland erfolgt ist oder der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in Deutschland hatte, führte das OLG Köln weiter aus. Denn Sinn und Zweck des Verbots von Online-Glücksspielen in Deutschland sei die Verhinderung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz. Daher sei es plausibel, auf den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Wohnsitz des Spielers abzustellen.

Das OLG Köln verwies zudem auf das Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen in NRW. Hat ein Anbieter eine Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen in NRW, umfasst die Genehmigung auch die Teilnahme an Glücksspielen im Ausland eines in NRW wohnhaften Spielers. Da wäre es widersprüchlich, wenn im Fall einer fehlenden Lizenz Spielteilnahmen aus dem Ausland nicht von dem Verbot erfasst wären, machte das Gericht weiter deutlich.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an illegalen Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot von Online-Glücksspielen kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das OLG Köln.

„Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chance haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen. Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inklusive Sportwetten verboten“, so Rechtsanwalt Sittner.

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Tipico muss Verlust erstatten – Verstoß gegen EinzahlungslimitLG Koblenz verurteilt Tipico zur RückzahlungMünchen, 18.08...
19/08/2026

Tipico muss Verlust erstatten – Verstoß gegen Einzahlungslimit

LG Koblenz verurteilt Tipico zur Rückzahlung

München, 18.08.2026. Die Tipico Co Ltd. muss einem Spieler Verluste ersetzen, die er bei Online-Sportwetten über eine Webseite von Tipico erlitten hat. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 6. August 2026 entschieden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Sportwettenanbieter nicht an das Einzahlungslimit von maximal 1.000 Euro im Monat gehalten habe. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

„Das Urteil zeigt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob eine Lizenz für das Angebot von Online-Sportwetten vorliegt, sondern auch darauf, ob sich der Veranstalter an die gesetzlichen Vorgaben, wie ein monatliches Einzahlungslimit, hält. Ist das nicht der Fall, können Spieler ihre Verluste, die über dem Einzahlungslimit liegen, zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Koblenz hatte der Kläger zwischen August 2022 und Januar 2023 über eine deutschsprachige Webseite von Tipico an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei unterm Strich knapp 12.900 Euro verloren. Tipico verfügt seit dem 9. Oktober 2020 über die in Deutschland erforderliche Lizenz, um Sportwetten im Internet anbieten zu dürfen. Die Lizenz ist aber kein Freifahrtschein, sondern an verschiedene gesetzliche Vorgaben geknüpft. So darf gemäß § 6c Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag ein monatliches Einzahlungslimit in Höhe von 1.000 Euro nicht überschritten werden. „Daran hat sich Tipico nicht gehalten. Daher haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung der Verluste gefordert, die über das Einzahlungslimit hinausgingen – rund 7.600 Euro“, so Rechtsanwalt Sittner.

Die Klage hatte am LG Koblenz Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der Verluste in Höhe von rund 7.600 Euro hat. Die Spielverträge, die zu den über das Einzahlungslimit hinausgehenden Verlusten geführt haben, seien wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag nichtig, stellte das LG Koblenz klar.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem monatlichen Einzahlungslimit von 1.000 Euro um ein Verbotsgesetz handele und ein Verstoß zur Nichtigkeit der Spielverträge führe. Dabei sei der Veranstalter der Online-Sportwetten für die Einhaltung des Einzahlungslimits verantwortlich und nicht der Spieler. Der Kläger habe dargelegt, dass er aufgrund der Überschreitung des Einzahlungslimits Verluste in einer Höhe von insgesamt 7.610,60 Euro erlitten habe. Diesen Betrag müsse ihm die beklagte Tipico Co Ltd. erstatten.

„Das Urteil zeigt, dass Verluste bei Online-Sportwetten nicht nur dann zurückgefordert werden können, wenn der Veranstalter nicht über die erforderliche Genehmigung verfügt hat, sondern auch, wenn der Veranstalter gegen gesetzliche Vorgaben, wie das Einzahlungslimit, verstoßen hat“, so Rechtsanwalt Sittner.

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bet365 – Spieler kann Verluste in Höhe von 80.500 Euro zurückverlangenCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG München...
17/08/2026

bet365 – Spieler kann Verluste in Höhe von 80.500 Euro zurückverlangen

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG München

München, 17.08.2026. Der Sportwettenanbieter bet365 oder genauer die beklagte Hillside (Sports) LP muss einem Spieler Verluste in Höhe von rund 80.500 Euro erstatten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 24. Juni 2026 entschieden. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen, seien die geschlossenen Verträge nichtig, so das LG München I. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Kläger hatte von seinem Wohnsitz in Bayern aus zwischen 2014 und 2016 über die deutschsprachige Internetdomain von bet365 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei rund 80.500 Euro verloren. „In diesem Zeitraum waren Online-Glücksspiele in Deutschland inklusive Sportwetten im Internet verboten. Da die Beklage mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seiner Verluste verlangt“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Sittner.

Die Klage war erfolgreich, das LG München I bestätigte den Rückzahlungsanspruch des Klägers. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Online-Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich verboten waren. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen, daher seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von rund 80.500 Euro. Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ist das Totalverbot von Online-Glücksspielen zwar durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abgelöst worden, das habe aber keine nachträgliche Wirkung, machte das Gericht deutlich.

Für Online-Sportwetten war es auch möglich, schon vor dieser Neuregelung eine Erlaubnis zu erhalten und die bet365-Unternehmensgruppe hatte eine solche auch beantragt. Letztlich entsprach das Konzessionsvergabeverfahren aber nicht europäischen Recht und wurde ausgesetzt. Die Beklagte könne sich aber nicht darauf berufen, dass sie eine Lizenz beantragt und möglicherweise erhalten hätte. Denn staatliche Versäumnisse wirkten sich nicht auf zivilrechtliche Ansprüche des Klägers aus, stellte das LG München I klar.

Zudem sei auch nicht sicher, dass die Beklagte die Konzession erhalten hätte. Denn die Vergabe sei auch an bestimmte Vorgaben gebunden gewesen, wie die Einhaltung eines monatlichen Einzahlungslimits. Gegen diese Regelung hatte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings verstoßen.

Da das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen Zwecke des Gemeinwohls wie u.a. Suchtbekämpfung, Spieler- und Jugendschutz oder Betrugsvorbeugung verfolge, stelle es auch keinen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit dar, führte das Gericht weiter aus.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht im Weg, dass er an verbotenen Online-Sportwetten teilgenommen hat, so das LG München. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm das Verbot von Online-Sportwetten bekannt war, zumal die Beklagte ihr Angebot selbst für legal hielt.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Denn der BGH habe erst mit Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – Az. I ZR 88/23 deutlich gemacht, dass er das Angebot von Online-Sportwetten in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz für illegal hält und Spieler daher einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste haben. Bis dahin war umstritten, ob Klagen auf die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten ausreichende Erfolgsaussichten haben. Das habe sich erst durch den Beschluss des BGH vom 22.03.2024 geändert. Erst dann sei eine Klage zumutbar gewesen, sodass die Verjährungsfrist erst 2024 begann, stellte das LG München I klar.

„Die Entscheidung zeigt, dass nach wie vor gute Chancen bestehen, Verluste aus Online-Sportwetten zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

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