CLLB Rechtsanwälte

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Wir vertreten in ausgewählten Fällen private und institutionelle Kapitalanleger. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und Kenntnisse der Branche und auch der einzelnen Finanzprodukte und ihrer Besonderheiten wissen wir, wie Anlageentscheidungen ablaufen und abzulaufen haben und können die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sehr genau beurteilen.

Verträge mit Pfando sittenwidrig – Kläger erhalten Geld zurückCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteile gegen PfandoMünchen,...
29/05/2026

Verträge mit Pfando sittenwidrig – Kläger erhalten Geld zurück

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteile gegen Pfando

München, 29.05.2026. CLLB Rechtsanwälte haben erneut Zahlungsansprüche gegen Pfando erfolgreich eingeklagt. Das Amtsgericht Ingolstadt und das Landgericht Aachen haben mit Urteilen vom 21. bzw. 22. Mai 2026 entschieden, dass die abgeschlossen Kauf- und Mietverträge sittenwidrig und damit nichtig sind. Die Kläger haben damit Anspruch auf die Rückerstattung geleisteter Zahlungen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

In beiden Fällen hatten die Mandanten von CLLB Rechtsanwälte sog. „sale-and-rent-back-Verträge“ mit Pfando geschlossen. Das heißt, sie haben ihr Auto zunächst an die Pfando GmbH verkauft und dann zur weiteren Nutzung von der Pfando Vermietung GmbH angemietet.

In dem Verfahren am LG Aachen hatte der Kläger einen Fiat 500 zum Preis von 6.000 Euro an die Pfando GmbH verkauft und das Auto anschließend von der Pfando Vermietung GmbH gemietet. Für ca. drei Monate leistete er dabei (Miet)zahlungen in Höhe von 3.373 Euro. Nachdem die Pfando Vermietung GmbH den Mietvertrag außerordentlich gekündigt hatte, ließ sie das Fahrzeug sicherstellen und verkaufte es zum Preis von 8.000 Euro.

Im Fall am AG Ingolstadt hatte der Kläger einen Audi Quattro zum Preis von 50.000 Euro an die Pfando GmbH verkauft und anschließend für vier Wochen von der Pfando Vermietung GmbH gemietet. Nach Ablauf des Mietvertrags kaufte er das Auto zum Preis von 54.536,86 Euro zurückgekauft.

„Da unserer Ansicht nach in beiden Fällen ein wucherähnliches Geschäft vorlag und die geschlossenen Verträge nichtig sind, haben wir für unsere Mandanten auf Rückzahlung geklagt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz.

Mit Erfolg: Sowohl das LG Aachen als auch das AG Ingolstadt stellten fest, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und die Kauf- und Mietverträge daher sittenwidrig und somit nichtig sind.

„Ein Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach der Rechtsprechung des BGH dann sittenwidrig, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so wie hoch ist wie die Gegenleistung und noch ein weiterer Umstand, z.B. eine verwerfliche Gesinnung, hinzukommt“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz. Diese Voraussetzungen sahen beide Gerichte als erfüllt an.

So habe der Kläger im Fall vor dem LG Aachen seinen Fiat 500 für 6.000 Euro an die Pfando GmbH verkauft. Nach Schwacke-Auskunft könne aber von einem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs in Höhe von 12.200 Euro ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der geleisteten Mietzahlungen habe der Kläger sogar weniger als ein Viertel des tatsächlichen Fahrzeugwert erhalten. Da die Verträge sittenwidrig und somit nichtig seien, habe der Kläger Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.200 Euro und dem Verkaufspreis von 6.000 Euro – also 6.200 Euro, entschied das LG Aachen. Außerdem erhält er seine geleisteten Mietzahlungen in Höhe von 3.373 Euro zurück.

In dem Verfahren am AG Ingolstadt hatte der Kläger sein Auto für 50.000 Euro an die Pfando GmbH verkauft. Bei einem unterstellten tatsächlichen Wert von 85.000 Euro betrage dieser das 1,7-fache des erzielten Preises. Hinzu kamen noch Mietzahlungen in Höhe von 3.900 Euro für vier Wochen. Außerdem sprächen noch weitere Vertragspunkte für eine Benachteiligung des Klägers, so dass von einem wucherähnlichen Geschäft ausgegangen werden könne. Zudem könne auch die Ausnutzung einer Zwangslage des Klägers und somit eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten vermutet werden, so das Gericht. Die Verträge seien daher nichtig.

Da der Kläger das Auto für 50.000 Euro verkauft, aber für 54.536 Euro zurückgekauft hat, müsse die Pfando Vermietung GmbH ihm den Differenzbetrag in Höhe von 4.536,86 Euro erstatten, entschied das AG Ingolstadt.

„Die Entscheidungen und weitere Gerichtsurteile zeigen, dass gute Aussichten bestehen, bei sittenwidrigen Verträgen mit Pfando erfolgreich Ansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/verbraucherthemen/pfando-autopfandhaus-schadensersatz/

Eurogine zu 10.000 Euro Schmerzengeld wegen fehlerhafter Kupferspirale verurteiltCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am...
29/05/2026

Eurogine zu 10.000 Euro Schmerzengeld wegen fehlerhafter Kupferspirale verurteilt
CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG München

Berlin, München, 29.05.2026. Eurogine, der spanische Hersteller von Kupferspiralen, muss einer Mandantin von CLLB Rechtsanwälte 10.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Landgericht München I bereits mit Urteil vom 29. Januar 2026 entschieden. Grund ist, dass die Seitenarme der Spirale abgebrochen sind und die Klägerin körperliche und psychische Schmerzen erleiden musste.

Bei bestimmten Chargen der Kupferspiralen des Herstellers Eurogine konnte es zu einem Bruch der Seitenarme aufgrund von Materialfehlern kommen. Das deutsche Gesundheitsamt gab deshalb Ende 2019 eine entsprechende Warnmeldung heraus und es folgte ein Rückruf der betroffenen Serien.

Der Rückruf erfolgte allerdings für einige Frauen zu spät, da sie sich bereits eine Kupferspirale (Intrauterinpessar, kurz IUP) hatten einsetzen lassen, die sich nachträglich als fehlerhaft erwies. So erging es auch der Klägerin, bei der bereits 2018 eine Kupferspirale eingesetzt wurde. Bei der Entfernung brachen beide Seitenarme ab und mussten später unter Vollnarkose entfernt werden. „Für unsere Mandantin war dies mit schmerzhaften Eingriffen und auch großen psychischen Belastungen, u.a. mit der Sorge, keine Kinder mehr bekommen zu können, verbunden.

Für derartige lebensbeeinträchtigende Schmerzen haben wir ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert“, sagt Rechtsanwalt Matthias Ruigrok van de Werve.

Die Klage hatte vollen Erfolg, zumal das Gericht über die eigentlich beantragten € 7.500 insgesamt € 10.000,00 an Schmerzensgeld zusprach. CLLB Rechtsanwälte hat schon mehrfach Schmerzensgeldansprüche gegen Eurogine durchgesetzt. Das Urteil des LG München I reiht sich hier nahtlos ein und zeigt, dass betroffene Frauen gute Aussichten auf Schmerzensgeld haben. So existieren mittlerweile über 30 Urteile im gesamten Bundesgebiet. Die grundsätzliche Haftungsfrage wurde von Oberlandesgerichten bereits mehrfach zutreffend zu Gunsten der betroffenen Frauen bejaht.

„Bei der Höhe des Schmerzensgelds hat das Landgericht München I die körperlichen Schmerzen und psychischen Belastungen unserer Mandantin berücksichtigt. Hierbei hat es sich an einer bereits rechtskräftigen Entscheidung des OLG Karlsruhe orientiert. Das Urteil zeigt, dass intimste Eingriffe an einem besonders sensiblen und absolut schützenswerten Bereich angemessen gewichtet werden müssen. Hinzu kommen psychische Ängste, die sehr belastend sein können. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, ob es auch der Höhe nach in der 2. Instanz standhält, bleibt abzuwarten“ so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve von der Kanzlei CLLB, der das Urteil erstritt.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/verbraucherthemen/kupferspiralen-eurogine-klage/

Online-Glücksspiel Mr Green – EuGH hält vorläufige Kontopfändung für möglichUrteil des EuGH in der Rechtssache C-198/24M...
28/05/2026

Online-Glücksspiel Mr Green – EuGH hält vorläufige Kontopfändung für möglich

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-198/24

München, 21.05.2026. Der Europäische Gerichtshof hat die Position der Spieler bei der Rückforderung von Verlusten ein weiteres Mal gestärkt: Mit Urteil vom 21.05.2026 stellte der EuGH in der Rechtssache C-198/24 klar, dass auch eine vorläufige Kontopfändung möglich ist, wenn die Rückzahlung der Verluste trotz rechtskräftigen Urteils nicht erfolgt.

„Das Urteil des EuGH stärkt die Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche, insbesondere gegen Glücksspielanbieter mit Sitz in Malta“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte. Hintergrund ist die in Malta geltende, sog. Bill 55. Nach dieser höchst umstrittenen Regelung soll die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zu Rückzahlungsansprüchen bei Online-Glücksspielen erschwert oder behindert werden.

In einem anderen Verfahren (Az. C-683/24) hat EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou in seinen Schlussanträgen bereits deutlich gemacht, dass er diese Regelung für unzulässig hält. „Schließt sich der EuGH erwartungsgemäß den Ausführungen des Generalanwalts an, müssen auch in Malta Urteile aus Deutschland zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler vollstreckt werden“, so Rechtsanwalt Sittner.

Das Urteil in dieser Rechtssache steht aber noch aus. Umso wichtiger ist es, dass der EuGH heute entschieden hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Kontopfändung möglich ist, um die Ansprüche der Spieler auf Rückzahlung der Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zu sichern.

Dem Verfahren lag ein Fall aus Österreich zugrunde. Die maltesische Gesellschaft „Mr Green Limited“ bot von Malta aus Online-Glücksspiele auch in Österreich an. Ein in Wien wohnhafter Verbraucher spielte zwischen 2017 und 2019 über die Plattform und verlor dabei fast 63.000 Euro. Da der Anbieter über keine österreichische Glücksspielkonzession verfügte, erhob der Spieler Klage auf Rückzahlung seiner Verluste.

Die österreichischen Gerichte gaben dem Kläger Recht. Das Urteil wurde rechtskräftig. Problematisch war jedoch die Vollstreckung, da sich das maltesische Unternehmen eben auf die Sonderregelung Bill 55 berief. Der Kläger beantragte deshalb einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Dadurch sollten Vermögenswerte des Anbieters gesichert werden, bevor diese möglicherweise dem Zugriff entzogen werden könnten.

Der Antrag des Klägers bezog sich auf Bankkonten von Mr Green in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Er argumentierte, dass Mr Green im Jahr 2021 die Geschäftsbeziehung zu einen österreichischen Zahlungsdienstleister aufgelöst hatte, nachdem österreichische Gerichte den Glücksspielanbieter zu Rückzahlungen von Verlusten verurteilt hatten. Er befürchte, dass Mr. Green nun in gleicher Weise handele, um Vermögenswerte den Gläubigern zu entziehen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte dem EuGH die zentrale Frage vor, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind, berücksichtigt werden können.

Der EuGH hat dies bejaht. Der Gerichtshof stellte fest, dass Vollstreckungshindernisse im Schuldnerstaat, wie z.B. die Bill 55 in Malta, die die Vollstreckung ausländischer Urteile verbieten, und ältere Handlungen des Schuldners, etwa die gezielte Auflösung der Verträge mit Zahlungsdienstleistern in Österreich, in einen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung nach der europäischen Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einfließen können.

Praktisch bedeutet dies, dass ein Gericht eine Gesamtbewertung der Umstände vornehmen muss. „Das Urteil zeigt auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Kontopfändung möglich sein kann, um Rückzahlungsansprüche der Spieler zu sichern“, so Rechtsanwalt Sittner. Liegen rechtskräftige Urteile gegen Glücksspielanbieter vor, kann geprüft werden, ob ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.

412.000 Euro bei Pokerstars verloren – Spieler hat Anspruch auf RückzahlungCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG Aa...
22/05/2026

412.000 Euro bei Pokerstars verloren – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG Aachen

München, 22.05.2026. Viel Geld hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Online-Glücksspielen über die Webseite pokerstars.eu verspielt. Im Laufe der Jahre türmten sich seine Verluste auf über 412.000 Euro auf. Nun kann er durchatmen, denn das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 entschieden, dass die beklagte TSG Interactive Gaming Europe Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele ihm die Verluste zurückzahlen muss. Grund ist, dass sie für ihr Glücksspielangebot nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte.

Der Kläger hatte zwischen 2014 und 2020 an Online-Glücksspielen über die Webseite pokerstars.eu teilgenommen. Dabei verzockte er unterm Strich rund 412.000 Euro. Das Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren, wusste er nicht. „Da die Beklagte lediglich über eine maltesische Lizenz und nicht über eine in Deutschland gültige Genehmigung für das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verfügte, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage hatte am Landgericht Aachen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Dabei machte es deutlich, dass es unerheblich sei, ob der Kläger online an Casinospielen, Automatenspielen, Sportwetten oder Pokerspielen teilgenommen habe. Denn diese Spielarten seien alle von dem deutschen Verbot für Online-Glücksspiele erfasst. Da die Beklagte mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot verstoßen hat, seien die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger nichtig, sodass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe, entschied das LG Aachen.

Den Einwand der Beklagten, dass sie beim Online-Poker quasi nur als Zahlstelle fungiere und die Einzahlungen verwalte, um die Gewinne an die Spieler auszuzahlen, ließ das LG Aachen nicht gelten. Verantwortlich sei, wer die Glücksspiele veranstalte und für den organisatorischen Rahmen sorge. Dazu gehörten auch die Bereitstellung und Verwaltung der Kundenkonten.

Das Verbot von Online-Glücksspielen diene u.a. dazu, den Spieler vor Spielsucht, Manipulation, Folgekriminalität und Gesundheitsgefahren zu schützen. Diese Gefahren realisierten sich zwar nicht bereits dadurch, dass Einsätze auf ein Spielerkonto eingezahlt werden. Allerdings sei es dann nur noch ein kleiner Schritt zur Teilnahme an den Online-Glücksspielen. Um den Schutzzweck zu erfüllen, sei daher schon der mit der Beklagten geschlossene Rahmenvertrag nichtig, führte das LG Aachen weiter aus.

Das Gericht machte schließlich deutlich, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt ist. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginne erst, wenn der Kläger hätte wissen müssen, dass Online-Glücksspiele in Deutschland verboten sind. Diese Kenntnis habe nach glaubhaften Angaben des Klägers erst 2023 vorgelegen.

„Ohne Lizenz waren und sind Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Die Entscheidung des LG Aachen und zahlreiche weitere Gerichtsurteile zeigen, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Kainz.

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194.000 Euro bei Online-Glücksspielen (BWIN) verloren – Spieler hat Anspruch auf RückzahlungCLLB Rechtsanwälte erstreite...
22/05/2026

194.000 Euro bei Online-Glücksspielen (BWIN) verloren – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am Landgericht Bremen

München, 22.05.2026. Bei Online-Glücksspielen über die Webseiten bwin.com und premium.com hat ein Spieler insgesamt rund 194.000 Euro verloren. Nun dürfte ihm ein Stein vom Herzen gefallen sein. Denn das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden, dass die beklagte ElectraWorks Limited als Betreiberin der Internetseiten die Verluste zurückzahlen muss. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat und die geschlossenen Verträge daher nichtig seien. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Zwischen Juni 2013 und Oktober 2020 hatte der Spieler über die Plattformen bwin.com und premium.com an Online-Casinospielen teilgenommen und viel Geld dabei verloren. Im Laufe der Jahre summierten sich seine Verluste auf rund 194.000 Euro. Was er nicht wusste, war, dass Online-Casinospiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren.

„Da die ElectraWorks Limited ihr Glücksspielangebot trotz des Verbots über verschiedene Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich gemacht hat, haben wir für unseren Mandanten auf die Rückzahlung seiner Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte.

Mit Erfolg: Das Landgericht Bremen führte aus, dass Online-Glücksspiele in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verboten waren. Der EuGH habe mit Urteil vom 16. April 2026 klargestellt, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen europäisches Recht verstößt. Da aber die Beklagte gegen das Glücksspiel-Verbot verstoßen hat, seien die geschlossenen Verträge nichtig. Somit habe der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste, machte das Gericht deutlich.

Ziel des Verbots von öffentlichen Glücksspielen im Internet sei, die Bevölkerung vor den Gefahren von Online-Glücksspielen zu schützen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn ein Verstoß gegen das Verbot nicht zur Nichtigkeit der Verträge führen würde, stellte das LG Bremen weiter klar.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie eine Lizenz von Gibraltar für das Veranstalten von Online-Glücksspielen hat. EU-Mitgliedsstaaten seien nicht verpflichtet, die Genehmigungen eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, so das Gericht. Die Nichtigkeit der Verträge ergebe sich bereits aus dem Verstoß gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Selbst wenn dieses Verbot europarechtswidrig wäre, hätte die Beklagte eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Glücksspielangebot benötigt. Eine solche Genehmigung habe sie allerdings nicht beantragt, machte das LG Bremen deutlich.

Zudem wäre das Angebot auch nicht erlaubnisfähig gewesen, da das sog. Verlinkungsverbot nicht beachtet wurde. Das Verbot ist zwar inzwischen aufgehoben, war aber im streitgegenständlichen Zeitraum noch in Kraft. Demnach durften Online-Casinospiele und Online-Sportwetten nicht über dieselbe Internetdomain angeboten oder entsprechende Webseiten verlinkt werden.

Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass er an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das Gericht.

„Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chance haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen. Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inklusive Sportwetten verboten“, so Rechtsanwalt Kainz.

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Tipico muss Verlust wegen Verstoß gegen Einsatz- bzw. Einzahlungslimit ersetzenCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am L...
19/05/2026

Tipico muss Verlust wegen Verstoß gegen Einsatz- bzw. Einzahlungslimit ersetzen

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG Hanau

München, 19.05.2026. CLLB Rechtsanwälte hat ein weiteres Mal Rückzahlungsansprüche gegen den Glücksspielanbieter Tipico durchgesetzt. Da Tipico zunächst nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um Online-Casinospiele und Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen und später gegen das Einsatz- bzw. Einzahlungslimit von 1.000 Euro monatlich verstoßen hat, hat der Spieler Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von rund 22.000 Euro. Das hat das Landgericht Hanau mit Urteil vom 16. April 2026 entschieden.

Der Kläger hatte zwischen 2015 und 2024 über die deutschsprachige Webseite tipico.de an Online-Casinospielen bzw. Online-Sportwetten der beklagten Gesellschaften Tipico Games Limited und Tipico Co Ltd. teilgenommen und unterm Strich einen beträchtlichen Betrag verloren. „Da die Tipico-Gesellschaften gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, haben wir die Rückzahlung der Verluste gefordert“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

In Deutschland dürfen Online-Glücksspiele, einschließlich Sportwetten im Internet, nur mit einer entsprechenden Genehmigung angeboten werden. Eine solche Genehmigung hat Tipico erst am 9. Oktober 2020 erhalten. „Vor diesem Zeitpunkt hätte Tipico keine Online-Sportwetten in Deutschland anbieten dürfen“, so Rechtsanwalt Sittner. Aber auch der Erhalt der Lizenz ist kein Freifahrtschein, sondern mit Auflagen verbunden. Dazu zählt u.a., dass ein monatliches Einsatz- bzw. Einzahlungslimit in Höhe von 1.000 Euro im Monat nicht überschritten werden darf. „Da Tipico gegen das Einzahlungslimit verstoßen hat, haben wir auch die Rückzahlung von Verlusten, die erst nach dem Erhalt der Lizenz am 9. Oktober 2020 entstanden sind, geltend gemacht“, erklärt Rechtsanwalt Sittner.

Die Klage hatte am LG Hanau Erfolg. Dabei müssen die Rückzahlungsansprüche differenziert betrachtet werden. Zwischen 2015 und September 2020 hatte der Kläger bei Online-Casinospielen und Online-Sportwetten insgesamt knapp 11.200 Euro verloren. Da die Beklagten in diesem Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügten, haben sie mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig, so dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner in diesem Zeitraum entstandenen Verluste habe, entschied das Gericht. Das Verbot diene der Suchtprävention und -bekämpfung sowie dem Spieler- und Jugendschutz. Es sei daher gemäß der Rechtsprechung des EuGH auch mit EU-Recht vereinbar, stellte das LG Hanau weiter klar.

Auch wenn Tipico in diesem Zeitraum bereits eine Lizenz beantragt hatte und diese aufgrund eines unzulässigen Vergabeverfahrens nicht erteilt werden konnte, ändere das nichts am Rückzahlungsanspruch des Spielers. Maßgeblich sei, dass keine Genehmigung vorlag. Zudem habe Tipico auch sog. Livewetten zugelassen und das Einzahlungslimit nicht beachtet. Daher wäre das Angebot ohnehin nicht ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen, führte das Gericht weiter aus.

Seit dem 9. Oktober 2020 verfügt Tipico über eine in Deutschland gültige Lizenz für Online-Sportwetten. Der Kläger hat auch nach diesem Stichtag an Online-Sportwetten teilgenommen und Verluste erlitten. Aufgrund der vorliegenden Konzession seien die geschlossenen Verträge hier im Grunde wirksam. Allerdings habe Tipico Wetteinsätze über dem monatlichen Einsatz- bzw. Einzahlungslimit zugelassen. Daher könne der Kläger zumindest die Verluste zurückverlangen, die über das Einzahlungslimit hinausgehen – rund 10.800 Euro, stellte das LG Hanau fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Verträge hier wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der § 4 Abs. 5 Nr. 2. GlüStV 2012 und § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 nichtig seien. „Die Regelung besagt, dass die Einhaltung des Einsatz- bzw. Einzahlungslimit Voraussetzung für den Erhalt einer Konzession ist und dass ein Spieler anbieterübergreifend maximal 1.000 Euro im Monat einsetzen darf“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Halten sich die Glücksspielanbieter nicht an das Limit, können Spieler ihre Verluste, die über das Limit hinausgehen, zurückfordern.

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bwin – Spieler kann Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von rund 61.000 Euro verlangenCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urte...
18/05/2026

bwin – Spieler kann Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von rund 61.000 Euro verlangen

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG Frankfurt

München, 12.05.2026. Fast 61.000 Euro hatte ein Mandant bei Online-Casinospielen und Online-Sportwetten über die deutschsprachige Webseite von bwin verspielt. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 7. Mai 2026 hat er Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Den Anspruch begründete das Gericht damit, dass die beklagte ElectraWorks Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte und die geschlossenen Verträge deshalb nichtig seien.

Zwischen Februar 2016 und Oktober 2020 hat der Mandant über die Plattform bwin an Online-Glücksspielen teilgenommen und unterm Strich insgesamt knapp 61.000 Euro verloren. Dabei entfiel der Bärenanteil der Verluste mit rund 59.000 Euro auf Online-Sportwetten. „Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Sportwetten gehören, waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland verboten. Folge ist, dass die geschlossenen Verträge nichtig sind. Da die Beklagte über keine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot verfügte und unser Mandant das Verbot von Online-Glücksspielen nicht kannte, haben wir auf die Rückzahlung seiner Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte. Darüber hinaus habe die Beklagte auch gegen das gesetzliche Einzahlungslimit von maximal 1.000 Euro im Monat verstoßen.

Die Klage war erfolgreich: Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Dadurch seien die geschlossenen Verträge nichtig. Somit habe die Beklagte die Einsätze ohne rechtlichen Grund erhalten und müsse dem Kläger die Verluste erstatten.

Das LG Frankfurt machte deutlich, dass das deutsche Verbot von Glücksspielen im Internet nicht gegen das europäische Recht auf Dienstleistungsfreiheit verstoße, da mit dem Verbot Ziele des Gemeinwohls, wie Spieler- und Jugendschutz, verfolgt werden. Das Verbot werde auch nicht nachträglich dadurch aufgeweicht, dass seit dem 1. Juli 2021 unter bestimmten Voraussetzungen Genehmigungen für Online-Glücksspiele in Deutschland erteilt werden können. Dadurch solle vornehmlich ein Schwarzmarkt für Online-Glücksspiele verhindert und den Spielern die Teilnahme an legalen, weniger gefahrenträchtigen Angeboten ermöglicht werden, so das Gericht. Im Zentrum stehe nach wie vor der Spielerschutz.

Zudem sei die Vergabe der Lizenzen mit Auflagen, wie z.B. der Einhaltung eines monatlichen Einzahlungslimits, verknüpft gewesen. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass sie das Einzahlungslimit nicht eingehalten habe. Das Sportwetten-Angebot der Beklagten sei daher ohnehin nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen, stellte das LG Frankfurt weiter fest.

Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ihm das Verbot bekannt war oder er sich dieser Kenntnis vorsätzlich verschlossen habe, so das Gericht. Zudem seien die Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt, da der Kläger vor dem Jahr 2024 keine Kenntnis von dem Verbot für Online-Glücksspiele hatte.

„Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland - inklusive Online-Sportwetten - verboten. Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

Pokerstars – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung seiner VerlusteCLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG KonstanzMünc...
27/04/2026

Pokerstars – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG Konstanz

München, 27.04.2026. Bei Online-Glücksspielen über die Webseite pokerstars.eu hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte im Laufe der Zeit rund 16.600 Euro verspielt. Das Landgericht Konstanz hat nun mit Urteil vom 21. April 2026 entschieden, dass er Anspruch auf vollständige Rückzahlung seines Verlusts hat. Da die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. als Anbieterin der Glücksspiele nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig, entschied das Gericht.

Wie eine Reihe von Glücksspielanbietern hat auch die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. ihren Sitz in Malta. „Zwei Tage nach dem Urteil des LG Konstanz hat EuGH-Generalanwalt Emiliou in einem weiteren Verfahren deutlich gemacht, dass er die maltesische Sonderregelung Bill 55 für unzulässig hält. Schließt sich der EuGH dieser Auffassung an, müssten die Urteile deutscher Gerichte auch in Malta anerkannt und vollstreckt werden. Daher dürften sich die Rückzahlungsansprüche auch gegen Glücksspielanbieter aus Malta besser durchsetzen lassen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem Verfahren am LG Konstanz hatte zwischen Juli 2015 und Oktober 2022 über die Webseite pokerstars.eu an Online-Casinospielen und Online-Sportwetten teilgenommen und unterm Strich rund 16.600 Euro verloren. Dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten waren und auch seitdem nur mit der entsprechenden deutschen Lizenz erlaubt sind, wusste er nicht. „Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste verlangt“, so Rechtsanwalt Sittner.

Die Klage hatte am LG Konstanz Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte mit ihrem Angebot in Deutschland gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig, sodass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe.

Für Online-Sportwetten konnten in Deutschland zwar schon früher Genehmigungen erteilt werden; die Beklagte verfügte aber nicht über eine solche Erlaubnis. Auf ihre maltesische Lizenz könne sie sich nicht berufen, denn Genehmigungen aus anderen Mitgliedsstaaten müssten nicht anerkannt werden, führte das LG Konstanz aus.

Auch das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen verstoße nicht gegen EU-Recht, machte das Gericht weiter klar und folgte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. April 2026. „Der EuGH hat entschieden, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt und mit EU-Recht vereinbar ist“, ergänzt Rechtsanwalt Sittner.

Das LG Konstanz stellte weiter klar, dass auch die Verträge, die nach der Lockerung des Verbots für Online-Glücksspiele zum 1. Juli 2021 geschlossen wurden, nichtig seien, da die Beklage nicht über die erforderliche Lizenz verfügt habe.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger das Verbot von Online-Glücksspielen gekannt oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Daher stehe auch seine Teilnahme an illegalen Glücksspielen im Internet seinem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, so das LG Konstanz.

„Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten waren und sind in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz verboten. Die Entscheidung des LG Konstanz und zahlreiche weitere Gerichtsurteile zeigen, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

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