Rechtsanwältin Petra König, Monheim am Rhein

Rechtsanwältin Petra König, Monheim am Rhein Mit Kompetenz zu Ihrem Recht

25/02/2022

Schmerzensgeld durch Unfall mit nicht verkehrssicherem Mietwagen kann durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausgeschlossen werden

Der Fall:
Die Klägerin erlitt bei einem Unfall mit einem Mietwagen schwere Verletzungen. Sie verlor unter anderem ihren Arm. Sie verklagte den Autovermieter auf Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro sowie die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls.

Laut AGBs haftete die Autovermietung nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen. Das bedeutet, dass die AGBs Schäden, die aufgrund von Mängeln an dem Mietwagen entstehen, ausschließen.

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (2 U 28/21):

Das OLG Frankfurt a. M. gab der Klage überwiegend statt. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 160 Euro zugesprochen.

Begründung:
Der Klägerin steht Schmerzensgeld zu, da der Mietwagen nicht verkehrssicher war. Es handelte sich bei dem Mangel, der zu dem Unfall geführt hatte, um einen Fabrikatsfehler, der von Anfang an bestanden hatte. Diesen hat die Autovermietung zwar nicht verschuldet, sie kann sich jedoch trotzdem nicht auf den Haftungsausschluss bei Nichtverschulden aus den AGBs berufen, da es eine sogenannte Kardinalspflicht ist, dass vermietete Autos verkehrssicher sein müssen.

Verletzungen von Kardinalspflichten können grundsätzlich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Quelle: BR Service Recht

23/02/2022

Das Ablegen des Handys beim Autofahren auf dem Oberschenkel gilt juristisch als "Halten"

Der Fall:
Eine Frau bekam eine Geldbuße über 100 Euro mit der Begründung, sie habe ihr Mobiltelefon (nach § 23 Abs. 1a StVO) beim Autofahren verbotswidrig genutzt. In der Vorschrift heißt es, dass ein Handy beim Führen des Fahrzeugs weder aufgenommen noch gehalten werden darf.

Gegen den Bescheid legte die Fahrerin Einspruch ein, da sie das Handy nicht gehalten, sondern auf ihrem Oberschenkel abgelegt und lediglich die Wahlwiederholung mit dem Finger betätigt hatte.

Das Amtsgericht gab der Autofahrerin zunächst Recht. Die Staatsanwaltschaft reichte dagegen jedoch Rechtsbeschwerde ein.

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes
(201 Ob OWi 1507/21):

Das Bayerische Oberste Landesgerichte entschied, dass ein Halten des Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Handy tatsächlich in der Hand gehalten wird, sondern auch, wenn es beispielsweise auf dem Oberschenkel abgelegt oder zwischen Ohr und Schulter geklemmt wird.

Zur Erklärung:

§ 23 Abs. 1a der StVO zielt darauf ab, dass Tätigkeiten während des Lenkens eines Fahrzeuges vermieden werden sollen, die die Konzentration beeinträchtigen beziehungsweise vom Verkehrsgeschehen ablenken. Handys auf dem Oberschenkel können Fahrer ablenken, zumal die Gefahr besteht, dass sie wegrutschen und die Fahrzeuglenker darauf reagieren.

Quelle: BR Service Recht

07/02/2022

Keine Schweigepflicht bei Impfpassfälschung

Dürfen Apotheker eine Impfpassfälschung anzeigen oder verletzten sie damit ihre Schweigepflicht?

Zu dieser Frage gab es bislang noch keine eindeutige juristische Antwort. Damit bewegte sich das Apothekenpersonal in einer rechtlichen Grauzone und hätte möglicherweise je nach Ermessenspielraum Konsequenzen zu befürchten. Ein Gerichtsurteil sorgt nun für Klarheit.

Im Zuge verschärfter Corona-Maßnahmen für Ungeimpfte sehen sich Apotheken zunehmend mit gefälschten Impfausweisen konfrontiert. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Fälschung darf das Apothekenpersonal trotz Schweigepflicht Anzeige erstatten.
Tagtäglich stellen Apotheken bundesweit zahlreiche Covid-19-Impfzertifikate aus. Dabei sind sie immer wieder auch mit offensichtlich gefälschten Impfausweisen konfrontiert. Das Thema hatte in den letzten Wochen zunehmend an Fahrt genommen: Parallel zu den verschärften Corona-Maßnahmen für Ungeimpfte stieg hierzulande auch die Zahl der Fälle, in denen die Behörden wegen des Fälschungsverdachts ermitteln. Zuletzt war von rund 12.000 laufenden Verfahren die Rede.

Für das Apothekenpersonal ist die Vorgehensweise bei einem Verdacht auf eine Impfpassfälschung eine Art Vabanquespiel: Denn laut § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unterliegt das gesamte Apothekenpersonal einer gesetzlichen Schweigepflicht. Gleichzeitig handelt es sich bei einer Impfpassfälschung um den Strafbestand der Urkundenfälschung. Und vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie besteht aufgrund einer solchen Fälschung eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit. Aufgrund der Gefährdung für die Allgemeinheit, die in Pandemiezeiten von Impfpassfälschungen ausgeht, hatte der Gesetzgeber auch jüngst im Zuge verschärfter Infektionsschutz-Maßnahmen das Fälschen von Impfausweisen unter Strafe gestellt.

Erstmals Entscheidung zur Frage
Aber obwohl sich viele Juristen und Generalstaatsanwaltschaften als auch politische Instanzen wie etwa das Justizministerium Niedersachsen dafür aussprechen, dass Apothekerinnen und Apotheker Impfpassfälschungen melden sollen und dafür von der Schweigepflicht absehen können, handelt es sich letztlich um eine juristische Grauzone mit möglichem Interpretationsspielraum. Das könnte sich jetzt mit einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Landstuhl ändern (Aktenzeichen: 2 Cs 4106 Js 15848/21).

Das Gericht hält eine Verletzung der Schweigepflicht für gerechtfertigt, wenn Apotheker im Fall einer Impfpassfälschung diese bei der Polizei anzeigen. Nach Einschätzung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz handelt sich um die erste Entscheidung, die sich »ausdrücklich mit der in den vergangenen Wochen diskutierten Frage der Schweigepflichtverletzung bei der Anzeige von Impfpassfälschungen auseinandergesetzt hat«.

Verletzung der Schweigepflicht ohne Nachspiel für Apotheker

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann am 14. Dezember 2021 versucht, in einer Apotheke im Landkreis Kaiserslautern mithilfe eines gefälschten Impfausweises ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Eine Überprüfung der in den Impfpass aufgeklebten Chargennummern durch die Apothekenmitarbeiter ergab, dass diese bereits am 31. August 2021 abgelaufen waren und somit die im Impfpass eingetragene Impfung am 29. November 2021 nicht plausibel war. Daraufhin hatten das Apothekenpersonal die Polizei verständigt.

Das Gericht sah den Fälschungsversuch als erwiesen an und hat den Mann wegen Urkundenfälschung verurteilt. Im Rahmen eines möglichen Verbots der Beweisverwertung war das Gericht auch der Frage nachgegangen, welche Konsequenzen sich für Apotheker aufgrund der Verletzung der ihrer Schweigepflicht ergeben können. Die Antwort: keine. Denn in dem vorliegenden Fall sieht das Gericht die Verletzung der Schweigepflicht gerechtfertigt an.
»Ungeachtet der Frage, ob eine Schweigepflichtverletzung in der vorliegenden Konstellation überhaupt ein Beweisverwertungsverbot begründen könnte, wogegen nach Ansicht des Gerichts gewichtige Argumente sprechen, waren die Apothekenmitarbeiter zur Einschaltung der Polizei und zur Offenbarung ihrer Erkenntnisse jedenfalls berechtigt. Die tatbestandliche Verwirklichung von § 203 StGB ist gerechtfertigt«, heißt es in dem Urteil vom 25. Januar 2022.

Rechtfertigender Notstand

Der Notstand, der ein solches Handeln des Apothekenpersonals legitimiert, ist laut Amtsgericht in § 34 StGB gegeben. »Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass gefälschte Impfpässe in Apotheken vorgelegt werden, um mit dem Erhalt des Covid-Zertifikats am öffentlichen Leben teilzunehmen«, heißt es in der Urteilsbegründung. »Angesichts des Umstands, dass in allen Bundesländern mehr oder weniger einheitliche Regelungen zum Schutz des Gesundheitssystems vor einer durch zu viele schwere Verläufe der Erkrankung verursachten Überlastung sowie zum Schutz von Individuen vor den Gesundheitsgefahren, die mit einer solchen Erkrankung einhergehen, geschaffen wurden, die an den Impfstatus anknüpfen, stellt eine Umgehung des zur Teilnahme am öffentlichen Leben in vielen Bereichen erforderlichen Impfnachweises eine Dauergefahr für Leib und Leben sowie für das Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsfürsorge dar«, so die Argumentation des Gerichts.
»Selbst für den Fall der Verweigerung der Ausstellung des Impfzertifikats durch die Apothekenmitarbeiter wäre naheliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte einen erneuten Versuch in einer anderen Apotheke unternommen hätte, in der die Fälschung möglicherweise nicht auffällt, sodass in der Folge eine Realisierung der Gefahr konkret zu besorgen war.« Da die Person also jederzeit an anderer Stelle mit seinem Vorgehen Erfolg haben könnte, wenn nicht konsequent gegen den Gebrauch des gefälschten Impfausweises eingeschritten wird, »sind Apothekenmitarbeiter in solchen Fällen regelmäßig aus § 34 StGB berechtigt, eine vermeintliche Impfpassfälschung anzuzeigen«.

Amtsgerichts Landstuhl (Aktenzeichen: 2 Cs 4106 Js 15848/21) Quelle: Pharmazeutische Zeitung Ev Tebroke 03.02.2022

02/02/2022

BGH zum Berliner Raser-Fall:
Mordurteil (teilweise) bestätigt

Bundesgerichtshof hat im "Berliner Raser-Fall" im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes bestätigt und das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten Angeklagten aufgehoben.

4 StR 482/19 – Urteil vom 18. Juni 2020

Hauptangeklagter rechtskräftig wegen Mordes verurteilt

Der BGH bestätigt das Mordurteil gegen die Berliner „Ku´Damm-Raser“ in Teilen. Der Hauptangeklagte ist nun rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Den Fall des anderen Angeklagten muss das LG Berlin aber ein drittes Mal verhandeln, seine Verurteilung wurde aufgehoben.

Worum geht es?

Der BGH hat das Mordurteil für zwei Berliner Autoraser in Teilen bestätigt. Die Richter aus Karlsruhe beschäftigten sich zum zweiten Mal mit dem illegalen Autorennen auf dem Berliner Ku´Damm, bei dem ein Unbeteiligter getötet wurde. Sie bestätigten das Urteil wegen Mordes gegen Hamdi H., welches nun rechtskräftig ist. Über den anderen Fahrer – Marvin N. – muss das LG Berlin zum dritten Mal entscheiden. Der BGH hat seine Verurteilung wegen Mordes aufgehoben.

Hamdi H. und Marvin N. lieferten sich im Februar 2016 spontan ein Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm. Während der Fahrt passierten sie eine Vielzahl von Ampeln, die teilweise rot zeigten, aber von den beiden Männern nicht beachtet wurden. Das Rennen sollte bis zum Kaufhaus KaDeWe gehen. Kurz vor dem Ziel lag N. vorne, weshalb H. nochmal seinen Wagen auf Höchstleistung beschleunigte und eine Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h erreichte. Dabei kam es auf einer Kreuzung zu einer Kollision mit einem Jeep, der bei grün aus einer Seitenstraße kam. Der 69-Jahre alte Fahrer dieses Wagens verstarb noch am Unfallort.

Bedingter Vorsatz bei H. rechtsfehlerfrei begründet

Die beiden Männer wurden im Februar 2017 vom Berliner LG als Mörder verurteilt. Dabei handelte es sich um das erste Mordurteil gegen Autoraser in Deutschland. Nachdem sie Revision einlegten, hob der BGH es wegen Rechtsfehlern auf. Das LG Berlin verurteilte sie daraufhin erneut im März 2019 wegen Mordes, es folgte eine erneute Revision.

Bei der Verurteilung von H. ging es insbesondere um die Feststellung des Vorsatzes. Das LG musste insbesondere die Eigengefährdung des Fahrers in seine Wertung miteinbeziehen. Dabei handele es sich um einen vorsatzkritischen Aspekt: Wegen der mit einem Unfall verbundenen Eigengefährdung weiche das Tatbild von einem typischen vorsätzlichen Tötungsdelikts ab. Der BGH verkündete nun, dass dessen Vorsatz rechtsfehlerfrei begründet sei. Das LG habe tragfähig begründet, dass H. den Unfallhergang als möglich erkannte, die damit einhergehende Eigengefahr aber als gering einschätzte und hinnahm.

Seitens des BGH heißt es daher:
Der Senat hat unter diesen Umständen die Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten, als er den Entschluss fasste, das Rennen trotz der erkannten Unfallgefahr fortzusetzen, auch andere Unfallszenarien mit einem möglicherweise für ihn höheren Gefahrenpotential vor Augen standen, für entbehrlich erachtet.

Weiter sei die Bewertung der Tat als Mord nicht zu beanstanden. Das LG Berlin habe die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei bejaht. Die Deutsche Polizeigewerkschaft äußerte sich positiv über die Bestätigung des Mordurteils. Es sei ein eindeutiges Signal an alle Raser.

Das Urteil gegen N. wurde hingegen aufgehoben.

Anders sieht es bei der Verurteilung wegen Mordes gegen N. aus. Der BGH hob dieses auf, das LG Berlin wird die Sache zum dritten Mal verhandeln müssen. Das Fahrzeug von N. kollidierte nicht mit dem Jeep, trotzdem sah das LG in dem Rennen einen mittäterschaftlich Mord. Diese Einstufung wurde nun vom BGH kritisiert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Tat, so der BGH, sei nicht belegt: Weiter führte der BGH aus:

Dass die Angeklagten – wie das LG gemeint hat – während des Zufahrens auf die Kreuzung den auf das Straßenrennen ausgerichteten Tatplan konkludent auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweiterten, liegt angesichts ihrer Fokussierung auf das Rennen auch fern.

Quelle: juraonline

28/01/2022

**Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch**
Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Urlaubsberechnung

In vielen Unternehmen wurde in der Pandemie Kurzarbeit geleistet. Häufig sind einzelne Arbeitstage dabei vollständig ausgefallen. Nach einer Entscheidung des BAG muss das bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.

Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies damit die Klage einer Verkäuferin aus Essen ab (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21).

Die Frau befand sich in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit. In den Monaten April, Mai und Oktober war sie in der sogenannten Kurzarbeit Null und vollständig von der Arbeitspflicht befreit, in den Monaten November und Dezember arbeitete sie nur in reduziertem Umfang. Als ihr Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch für Zeiten der Kurzarbeit Null anteilig kürzte, machte sie klageweise einen ungekürzten Urlaubsanspruch geltend.

Für eine Reduzierung des Urlaubs fehle es an einer Rechtsgrundlage, führte die Arbeitnehmerin aus. Es gebe weder einen einschlägigen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, der eine solche Kürzung vorsehe, so die Argumentation der Klägerin.

Das BAG beantwortete die Frage, ob Arbeitgeber bei vereinbarter Kurzarbeit Null und damit oft langen Phasen ohne Arbeitspflicht den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilig kürzen dürfen, jedoch mit Ja. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, so das BAG.

In einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21) hat der Neunte Senat außerdem erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

BAG schließt Lücke

Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit Null sind damit jetzt rechtens. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hatte argumentiert, durch Kurzarbeit würden "Beschäftigte eben keine planbare Freizeit erhalten". DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel sprach nach dem Urteil von einem "bitteren Tag für viele Beschäftigte". Die Entscheidung wälze die Lasten der Pandemie auf die Arbeitnehmer ab.
Eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit ist nur möglich, wenn die Kurzarbeit auch rechtlich wirksam eingeführt worden ist. Die Anforderungen hierbei sind hoch. Ist in der entsprechenden Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht die zeitliche Dauer genannt und fehlen Regelungen zum Umfang der Kurzarbeit, besteht ein hohes Unwirksamkeitsrisiko."

Die Entscheidung schafft für die Praxis Rechtssicherheit und schließt eine rechtliche Lücke zu einer Rechtsfrage, die gesetzlich nicht geregelt ist. Die praktische Relevanz dieser Entscheidung ist erheblich, insbesondere im Hinblick auf die große Bedeutung der Kurzarbeit bei der Bekämpfung der pandemiebedingten Folgen für die Wirtschaft und die Vielzahl hiervon betroffener Arbeitnehmer.

acr/LTO-Redaktion
BAG zur Urlaubsberechnung: Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch . In: Legal Tribune Online, 30.11.2021

26/01/2022

Noch schnell rüber: War der Rotlichtverstoß vorsätzlich?

Allein auf weiter Flur und leuchtend rot: Wann geschieht das Überfahren einer roten Ampel eigentlich vorsätzlich? Im Straßenverkehr ist höchste Aufmerksamkeit angebracht, dennoch kann man auch mal etwas übersehen. Wann aber ist beim Überfahren einer roten Ampel Vorsatz im Spiel?
Wer erkennt, dass er eine Haltelinie bei Rot überfährt und dennoch weiterfährt, um schneller vorwärtszukommen, handelt vorsätzlich. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Gelb noch Gas gegeben wird. Das zeigt ein Urteil des Kammergerichts (Az.: 3 Ws (B) 131/21), auf das der ADAC hinweist.

Ein Mann fuhr mit seinem Auto auf eine Ampel zu und beschleunigte bei Gelb. Als die Ampel rot wurde, war er noch zwei bis drei Autolängen davor, fuhr aber dennoch weiter. Pech war, dass dort die Polizei die Ampel überwachte und Beamte den Vorgang gesehen hatten. Die Folge war ein doppeltes Bußgeld wegen Vorsatzes. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein; er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Sache ging vor Gericht.

Was bedeutet vorsätzlich in diesem Fall?

Das allerdings sah den Vorsatz ebenfalls als gegeben. Dass der Mann bei Rot weiterfuhr, war unstreitig. Feststellungen, dass er die Ampel nicht wahrgenommen haben könnte, seien nicht notwendig gewesen. Sie war demnach weithin sichtbar und schon auf Gelb umgesprungen.

Wenn jemand erkennt, dass er vermutlich bei Rot die Haltelinie passieren wird und das in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Polizisten standen hier als Zeugen parat. Sie stellten fest, dass der Mann bei Gelb Gas gab und ohne zu bremsen das rote Licht überfuhr.

Daher ging das Gericht von einer bewussten Entscheidung aus, zumindest in Kauf zu nehmen, bei Rot zu fahren. Das reicht demnach für den Vorsatz aus.

Verwendete Quellen:
(Quelle: Julian Stratenschulte/dpa-tmn/dpa) Nachrichtenagentur dpa

24/01/2022

Mietrecht:

Kündigung bei Mietschulden trotz Nachzahlung möglich

Wenn Mieter:innen mit ihrer Miete in Zahlungsverzug geraten, haben Vermieter:innen das Recht, das
Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die Mieter:innen wiederum haben die Chance, selbst oder durch Unterstützung einer öffentlichen Stelle die Mietrückstände bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage auszugleichen und damit der Kündigung entgegenzuwirken. Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal eine fristlose Kündigung auf diesem Wege verhindert wurde.

Hat der Vermietende allerdings gleichzeitig auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, müssen die
Mieter:innen trotz Ausgleich der Mietschulden die Wohnung mit Ablauf der Kündigungsfrist räumen. Mit dieser ständigen Rechtsprechung des BGH war das LG Berlin nicht einverstanden und widersprach in ihren
Urteilen der Karlsruher Linie; zuletzt im Urteil vom 30.03.2020, 66 S 293/19. Nach Auffassung der Berliner Richter:innen gelte § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch bei einer ordentlichen Kündigung, sodass eine Nachzahlung der Mietrückstände ebenso deren Wirkung beseitige. Damit solle verhindert werden, dass Mieter:innen obdachloswerden.

Nur der Gesetzgeber kann Regeln zur Schonfrist ändern

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des LG Berlins auf und richtete deutliche Worte an die Berliner Richter:innen.

Das Gericht habe „die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung missachtet“. Denn die auf die fristlose Kündigung beschränkte Wirkung der Schonfristzahlung entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. An Recht und Gesetz gebundene Richter:innen dürfen nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen
derartige Entscheidungen verändern. Nur der Gesetzgeber könne an der Rechtslage etwas verändern.

Der Anstoß zu einer Änderung der Gesetzgebung liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. In ihrem Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung ein entsprechendes Vorpreschen bereits angekündigt.

Quelle: Immoscout 24 mit Hinweis auf (BGH-Urteil v. 13.10.2021, VIII ZR 91/20)

Mit Kompetenz zu Ihrem Recht - Ihre Rechtsanwältin Petra König in Monheim
13/03/2017

Mit Kompetenz zu Ihrem Recht - Ihre Rechtsanwältin Petra König in Monheim

28/02/2017

Landgericht Berlin: Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall bei einem illegalen Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm

Die 35. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 28-jährigen Hamdi H. und den 25-jährigen Marvin N. wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Führerscheine der Angeklagten wurden eingezogen, die Fahrerlaubnisse lebenslang entzogen.

Der Sachverhalt:

Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer haben sich die Angeklagten am 1. Februar 2016 kurz nach Mitternacht bei einem zufälligen Zusammentreffen an einer Ampel auf dem Berliner Kurfürstendamm zu einem spontanen Straßenrennen verabredet. Mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h und durchgedrückten Gaspedalen seien sie mit ihren Fahrzeugen den Kurfürstendamm und die sich anschließende Tauentzienstraße entlanggerast und hätten dabei mehrere rote Ampeln missachtet. An der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße sei das Fahrzeug des Angeklagten Hamdi H. mit dem Jeep eines 69-Jährigen kollidiert, der noch am Unfallort verstorben sei. Der Angeklagte Marvin N. sei gegen eine steinerne Hochbeeteinfassung gerast und mit seinem Fahrzeug mehrere Meter durch die Luft geflogen, seine Beifahrerin sei dabei verletzt worden.

Der Unfallort habe nach dem Zusammenprall wie ein „Schlachtfeld“ ausgesehen, so der Vorsitzende Richter Ralph Ehestädt in seiner mündlichen Urteilsbegründung heute. Die Angeklagten hätten gewusst, was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte und sie hätten diese möglichen Folgen bewusst billigend in Kauf genommen, d.h. sie hätten sich mit dem Tod anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden. Damit sei juristisch von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen. Darüber hinaus hätten die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen.

Gleichsam wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Summe der einzelnen konkreten Tatumstände und die Persönlichkeiten der Angeklagten in diesem Fall den Ausschlag gegeben hätten. Der Fall sei nicht vergleichbar mit anderen Vorfällen im Straßenverkehr, die jüngst für Aufsehen gesorgt hatten.

Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Mordes zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vor (§ 211 StGB).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
(Aktenzeichen: 535 Ks 8/16)
Quelle: Pressemitteilung vom 27.02.2017
Lisa Jani, Sprecherin der Berliner Strafgerichte

Adresse

Hauptstraße 87
Monheim
40789

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 13:00
14:00 - 19:00
Dienstag 09:00 - 13:00
14:00 - 19:00
Mittwoch 09:00 - 13:00
14:00 - 19:00
Donnerstag 09:00 - 13:00
14:00 - 19:00
Freitag 09:00 - 13:00
14:00 - 19:00

Telefon

+4921732035911

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwältin Petra König, Monheim am Rhein erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwältin Petra König, Monheim am Rhein senden:

Teilen