Rauh § Hinkebeen

Rauh § Hinkebeen Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rauh § Hinkebeen haben sich seit dem 01.06.2014 zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen. Nach Beendigung des 1.

Willkommen in der Kanzlei Rauh § Hinkebeen

Die Fachanwälte der Bürogemeinschaft beraten und vertreten sowohl Privatpersonen, Verbraucher, als auch kleine und mittelständische Unternehmen. Ihr persönliches Anliegen ist Leitlinie unseres Handelns. Die Qualität Ihrer Interessenvertretung sichern wir durch Spezialisierung wie Fachanwaltschaften und ständige Fortbildungen. Fachanwalt Stephan Rauh:

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chtsanwalt Rauh ist 1962 geboren. Er hat sein Studium 1983 in Tübingen begonnen und in Münster fortgesetzt. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen begann er seine anwaltliche Tätigkeit in 1992 im Rahmen einer in Mettmann ansässigen Sozietät. Im Jahre 2012 wurde die eigene Kanzlei gegründet, die seither in der Straße Am Königshof im Zentrum von Mettmann ihren Sitz hat. Ehrenamtlich engagiert sich Rechtsanwalt Rauh als Mitglied des Vorstandes des Trägerverein Johanneshaus e.V. (Altentagesstätte)
Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Rauh ist die Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten rund um die Immobilie. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Bau- und Architektenrecht und Verwaltungsrecht deckt Rechtsanwalt Rauh das gesamte Immobilienrecht spezialisiert ab. Zum Immobilienrecht zählen wir Ihre Interessenvertretung

als Vermieter
als Mieter
als Wohnungseigentümer
als Verwalter von Wohnungseigentum
als Auftraggeber von Bauverträgen und Werkverträgen
als Bauunternehmer für Forderungseinzug und -abwehr
als Käufer oder Verkäufer einer Immobilie
als Eigentümer im nachbarlichen Verhältnis (Nachbarrecht)
in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten


Fachanwältin Nadine Hinkebeen:

Rechtsanwältin Hinkebeen begann nach ihrer Ausbildung zur Erzieherin im April 2004 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Staatsexamens absolvierte sie ihr Referendariat beim Landgericht Wuppertal, in dessen Rahmen sie auch schon mit Herrn Rechtsanwalt Rauh zusammen arbeitete. Bereits sehr früh entschloss sich Frau Hinkebeen als Rechtsanwältin tätig werden zu wollen und als gebürtige Mettmannerin bot sich Mettmann als ein idealer Standort für die Gründung einer eigenen Kanzlei. Rechtsanwältin Hinkebeen vertritt Ihr Interessen insbesondere in den Bereichen des Familienrechts sowie in sämtlichen Angelegenheiten des allgemeinen Zivilrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts und Strafrechts. 2021 wurde ihr die Bezeichnung Fachanwältin für Familienrecht verliefen. In ihrer Freizeit widmet sich Rechtsanwältin Hinkebeen insbesondere ihrer jungen Familie und ihrem Hund. Ausgiebige Spaziergänge bieten ihr dabei den nötigen Ausgleich zum Berufsleben.

Wir suchen ab dem 01.06. Verstärkung für unsere Kanzlei. Die genaue Stellenausschreibung findet ihr auf unserer Homepage...
12/05/2024

Wir suchen ab dem 01.06. Verstärkung für unsere Kanzlei.

Die genaue Stellenausschreibung findet ihr auf unserer Homepage www.kanzlei-r-h.de.
Teilen unbedingt erwünscht 🤗

Rechtsanwältin Nadine Hinkebeen und Rechtsanwalt Stephan Rauh beraten und vertreten Sie in folgenden Rechtsgebieten: Allgemeines Zivilrecht, Betreuungsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsrecht (Baurecht)

Die nächste Saison steht bevor!
29/02/2024

Die nächste Saison steht bevor!

Recht meets Jazz 🎷🎶
31/01/2024

Recht meets Jazz 🎷🎶






26/01/2024

Achtung Vermieter! CO2-Aufteilungsgesetz und Nebenkostenabrechnung

Seit dem 1.1.2023 gilt das Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2-Aufteilungsgesetz). In Nebenkostenabrechnungen für vermietete Wohnungen müssen danach, wie der Name schon sagt, die Kosten, die für die Entstehung von Kohlendioxid anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Im Sinne der Zielsetzung der Klimaneutralität bzw. des Schutzes der Umwelt soll erreicht werden, den CO2-Ausstoß zu senken. Der Verbrauch an an fossilen Energieträgern soll verringert werden. Mittel zum Zweck ist es dabei, den Vermieter dazu zu veranlassen, den Brennstoffverbrauch und damit die Entstehung von Kohlendioxid zu minimieren. Vermieter sollen motiviert werden, ihre Gebäude energetisch zu ertüchtigen, um eine Einsparung von Energie zu erreichen.
Die Funktionsweise des Gesetzes besteht darin, dass sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten teilen. Die bisherige Gesetzeslage war dadurch bestimmt, dass die betreffenden Kosten voll auf die Mieter umgelegt werden konnten. Dies ist seit dem 1.1.2023 nicht mehr der Fall. Kurz zusammengefaßt bewirkt das Gesetz, dass der Vermieter umso mehr Anteile an den CO2-Kosten trägt, je höher der Kohlendioxid-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes ist.
In den Abrechnungen der Versorgungsunternehmen für Energie sind Kostenpositionen für CO2 und Angaben zur CO2-Menge enthalten. Diese Angaben müssen nun zwingend von Vermietern zur Grundlage der Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gemacht werden. Der spezifische CO2-Ausstoß des betreffenden Gebäudes muss anhand eines sog. 10 Stufen-Modells, bezogen auf den Quadratmeter Wohnung und pro Jahr ermittelt werden.
Die Berechnung ist notwendiger Bestandteil einer korrekten Nebenkostenabrechnung. Eine richtige Berechnung führt, beginnend mit dem Abrechnungszeitraum 2023, der jetzt fällig geworden ist, zu einer Entlastung der Mieter, die daher ein Interesse daran haben, dass die Berechnung richtig durchgeführt wird. Nur dann, wenn die Heizkostenverordnung im Rahmen des Mietverhältnisses nicht anzuwenden ist, besteht eine Befreiung von den Verpflichtungen des Gesetzes. Dies ist z.B. bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen der Fall, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird. Im Übrigen ist auf § 11 Heizkostenverordnung zu verweisen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Wird die Heizkostenabrechnung durch ein Ablese- bzw. Abrechnungsunternehmen erstellt, wird die Aufgabe der Aufteilung in der Regel von diesem erledigt. Ist aber kein Messdienstleister beauftragt, dann müssen Vermieter die durch das CO2-Aufteilungsgesetz gestellten Aufgabe selbst erledigen, was durchaus anspruchsvoll sein dürfte.
Im Ergebnis stellen sich durch das CO2-Aufteilungsgesetz für den Vermieter erhebliche neue und schwierig zu erledigende Aufgaben. Diese sind nun allerdings, nachdem das vergangene Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, für die Nebenkostenabrechnung 2023 von den Vermietern zwingend zu erfüllen. Die Erstellung von korrekten Nebenkostenabrechnungen wird dadurch nicht leichter.

Fachanwaltsfortbildung unter Palmen ☀️ 🌴⚖️  #  #  #  #  #  #  #
23/01/2024

Fachanwaltsfortbildung unter Palmen ☀️ 🌴⚖️

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15/01/2024

Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Ladevorrichtung für E-Autos (LG Stuttgart, Urt. v. 5.7.2023, 10 S 39/21).
Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht hinsichtlich der Frage, wie der Anspruch auf bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge erfüllt wird, ein weites Ermessen zu. Der Eigentümer hat selbst dann keinen Anspruch auf Schaffung einer kompletten Ladeinfrastruktur (große Lösung), wenn dies in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht Vorteile bietet. Der Wohnungseigentümer muss sich daher meistens damit begnügen, dass ihm lediglich gestattet wird, eine einfache Wallbox zu errichten. Hierauf (kleine Lösung) hat er einen Anspruch, nicht jedoch darauf, dass die gesamte elektrische Infrastruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Weise umgestaltet und ertüchtigt wird. Selbst dann, wenn der Gemeinschaft durch den Verzicht auf die sog. große Lösung z.B. hohe Fördermittel entgehen und langfristig voraussichtlich Kosten erspart würden, ist es der Gemeinschaft unbenommen, sich darauf zu beschränken, den einzelnen Wohnungseigentümern nur die Errichtung individueller Ladestationen (Wallbox) zu gestatten. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn keine andere technische Lösung als die gewünschte Errichtung der Ladeinfrastruktur in Betracht kommt. Dann kann sich das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf „null“ reduzieren.

10/12/2023

Wir wünschen allen eine schöne Adventszeit, ein schönes Weihnachtsfest und ein gutes Jahr 2024

Weihnachten:Ein Fest der Freude und der Freundschaft soll es sein.Denn Freundschaft ist das schönste Geschenk,das Mensch...
03/12/2022

Weihnachten:
Ein Fest der Freude und der Freundschaft soll es sein.
Denn Freundschaft ist das schönste Geschenk,
das Menschen sich machen können.
(Unbekannter Autor)

Wir wünschen allen eine schöne Weihnachtszeit und ein gutes und gesundes Jahr 2023.
Rechtsanwälte
Rauh § Hinkebeen

21/08/2022

Konkurrenz der Mieter um E-Ladestationen - Update
Im November 2021 hatten wir von einer Entscheidung des AG München vom 1.9.2021 berichtet, in der der Anspruch eines Mieters auf Errichtung eines E-Ladeanschlusses deshalb zurückgewiesen worden war, weil das vorhandene Hausnetz die Installation entsprechender Anschlüsse für alle Mieter noch nicht zuließ. Nach Ansicht des Amtsgerichts verstoße dies u.a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nunmehr ist die Berufungsentscheidung des LG München veröffentlicht (LG München I, Urteil vom 23.06.2022, 31 S 12015/21):

Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und dem Mieter den Duldungsanspruch zugesprochen. Der Vermieter kann den Mieter nicht darauf verweisen, dass das Hausnetz zunächst für eine größere Anzahl von Ladestationen ertüchtigt werden muss, um den zu erwartenden Bedarf an einer größeren Anzahl von MIetern befriedigen zu können. Ausschlaggebend ist allein, ob das derzeit vorhandene Hausnetz die Installation technisch ermöglicht. Ist dies der Fall, muss der Vermieter den Einbau gestatten und kann den Mieter nicht auf eine zukünftige, noch unsichere Entwicklung verweisen. Die erst zukünftige Gestattung nach Ertüchtigung des gesamten Hausnetzes führt für den einzelnen Mieter zu nicht unerheblichen Mehrkosten. Wirtschaftliche Überlegungen des Vermieters, dass eine zukünftige (aber noch nicht absehbare) Aufrüstung des Hausnetzes für alle Mieter zu Kostenreduzierungen führen, spielen keine Rolle. Zumutbarkeitserwägungen, wie z.B. das Argument, dass es zu einer Zerstückelung von Anbietern innerhalb des gleichen Hauses kommt, rechtfertigen im hier vorliegenden Fall keine Ablehnung des Anspruchs des Mieters. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Anspruch nicht entgegen, weil aktuell die gewünschte Installation kapazitätsmäßig möglich ist.

Ausserdem kann der Mieter auch gleich ein (fachlich geeignetes) Installationsunternehmen beauftragen, d.h. mit der Errichtung der E-Ladestation beginnen.

Ergebnis: Die Rechte des Mieters im Hinblick auf die Errichtung von E-Ladestationen werden erheblich gestärkt. Es kann allerdings dazu kommen und es ist auch damit zu rechnen, dass das bestehende Hausnetz nach der Installation einer bestimmten Anzahl von Ladestationen ausgeschöpft ist und sich die Mieter, die mit ihrem Anliegen später kommen, dann mit weitergehenden und aufwendigen technischen Lösungen befassen müssen. Insofern ist die Konkurrenzsituation der Mieter um die Einrichtung von E-Ladestationen tatsächlich gegeben.

Abwassergebührenbescheide rechtswidrig - Geld zurück ?Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat im Urteil...
06/06/2022

Abwassergebührenbescheide rechtswidrig - Geld zurück ?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat im Urteil vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20) festgestellt, dass die Erhebung von Abwassergebühren über Jahre hinweg auf falschen Grundlagen erfolgte.

Wer gegen Abgabenbescheide Widerspruch eingelegt hat, hat einen Anspruch auf Erlass berichtigter Bescheide und hat eine Rückzahlung zu erwarten. Wenn aber die Bescheide bestandskräftig geworden sind, kann ein Antrag auf Zurücknahme der Bescheide gestellt werden. Die Behörde muss dann über den Antrag im Rahmen ihres Ermessens entscheiden. Ob eine Rückzahlung erfolgt, ist dann abzuwarten. Einen Formulierungsvorschlag für einen solchen Antrag erhaltet Ihr auf der Homepage www.kanzlei-r-h.de.

Die Rechtsanwätin Nadine Hinkebeen und der Rechtsanwalt Stephan Rauh beraten und vertreten Sie in folgenden Rechtsgebieten: Allgemeines Zivilrecht, Betreuungsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zwangsvollstre...

Seit 8 Jahren unzertrennlich.....
04/06/2022

Seit 8 Jahren unzertrennlich.....

Adresse

Am Königshof 10
Mettmann
40822

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 13:00
15:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 13:00
15:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 13:00
Donnerstag 09:00 - 13:00
15:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 13:00

Telefon

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