Rust • Rechtsanwälte

Rust • Rechtsanwälte Herzlich Willkommen bei Rust • Rechtsanwälte!

Als Familienunternehmen beraten und vertreten wir seit über 75 Jahren unsere Mandanten*innen in allen Rechtsfragen umfassend und kompetent am Standort Melle bei Osnabrück.

Wir sind seit diesem Jahr Teil dieser tollen Aktion und freuen uns unseren Beitrag leisten zu können, damit auch Kinder ...
05/07/2023

Wir sind seit diesem Jahr Teil dieser tollen Aktion und freuen uns unseren Beitrag leisten zu können, damit auch Kinder aus finanzschwachen Familien die gleichen Chancen für den Schulanfang bekommen. Wir sind überzeugt davon, dass schon die Art des Starts in den Schulalltag die Grundlage für eine positive Einstellung zu Bildung und Spaß am Lernen schafft. Ein großes Danke an die Organisatoren und alle die dieses Ziel so tatkräftig unterstützen!

In diesem Jahr haben wir uns das Ziel gesetzt, mit dem einen Erlös von 300 Tornistern zu erzielen. Ein wichtiger Beitrag zu den knapp 500 Tornistern, die wir jedes Jahr in und um Osnabrück verteilen.

Wir sind unglaublich stolz in diesem Jahr eine unglaubliche Unterstützung seitens der vielen Unternehmen zu erhalten, die uns als Sponsoren zur Seite stehen. Denn ohne dem wäre es nicht möglich, sich solch sportliche Ziele zu setzen! Sie sorgen nicht nur durch ihren finanziellen Beitrag dafür, dass das etwas besonderes ist - wir freuen uns schon auf die vielen liebevoll und originell gestalteten Bahnen!

Wir bedanken uns bei unseren Hauptsponsoren:
Volkswagen Zentrum Osnabrück
JAB ANSTOETZ Group
Golf House

Sowie unseren Bahnsponsoren (in Reihenfolge der Bahnen):
Rust • Rechtsanwälte
Brockschmidt Visuals
USU Solutions
Höfelmeyer Waagen GmbH
Janning Immobilien GmbH
Fleischwaren Dieter Hein GmbH &CO KG
KockDental
ELEMENTS
Gerland Hörgeräte
Ecovis
MUUUH
Heiko Bick Aktenvernichtung GmbH & Co. KG
Rosenhof Osnabrück
cunova
Better Feeling
BÖSS-Architekten BDA
Restaurant Kesselhaus
Hotel Lingemann
VGH Vertretung Jörg Westerheide
bimarkt
Kwersinn Werbeagentur

Vielen, vielen Dank! Ohne euch würde unser Golfturnier nicht das sein, was es seit 2015 geworden ist!

29/06/2021

⚽️ 🇩🇪 EM-bedingt schließen wir unser Büro heute bereits um 17:30 (natürlich haben wir auch unsere Mitarbeiter entsprechend früher freigestellt)

Morgen erreichen Sie uns wieder zu den gewohnten Zeiten!

Wir drücken der deutschen Mannschaft die Daumen und hoffen auf ein faires und siegreiches Spiel! ⚽️ 🇩🇪

§§ Wir sind weiter für Sie da! §§Wir verzichten aber derzeit auf persönliche Termine um bei der Eindämmung der Verbreitu...
16/12/2020

§§ Wir sind weiter für Sie da! §§

Wir verzichten aber derzeit auf persönliche Termine um bei der Eindämmung der Verbreitung des Virus zu helfen.

Für alle rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen telefonisch oder per Mail wie gewohnt zur Verfügung! Dies gilt auch zwischen den Feiertagen.

Gerne beraten wir Sie auch im Hinblick auf die coronabedingten, staatlichen Unterstützungsleistungen!

Bleiben Sie gesund!

26/04/2020

§§ Wussten Sie schon...?

Seit gestern, Samstag dem 25.04.2020, gilt - so hat es die Stadt Osnabrück mit der 21. infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung am 24.04.2020 beschlossen - eine „Maskenpflicht“. Hiernach ist eine „textile Barriere als Mund-Nasen-Abdeckung“ für Besucher von Verkaufsstellen und im ÖPNV Pflicht. Zu den Verkaufsstätten gehören Wochenmärkte, Getränkemärkte, Poststellen, Supermärkte, Tankstellen, Buchhandlungen, Autohäuser und ähnliche Verkaufsstellen. Banken, Sparkassen und Geldautomaten sind nicht umfasst. Im übrigen ist die Maske auch in Apotheken, Optikern und Drogerien etc. zu tragen. Die städtische Regelung bezieht sich auf die landesweite Regelung, welche ab Montag den 27.04.2020 gelten soll. Wesentliche inhaltliche Abweichungen sind somit nicht zu erwarten.

Nicht umfasst sind Spaziergänge oder Aktivitäten im Freien. Dennoch dürfte es zum Schutze der Gesundheit aller, insbesondere der Mitglieder der Risikogruppe, empfehlenswert sein, die Atemwegsbedeckung so häufig wie möglich zu tragen.

Verboten allerdings ist eine Maskierung im Auto, sofern dadurch das Gesicht derart verhüllt wird, dass es nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist in § 23 StVO geregelt. Das hier normierte sog. Vermummungsverbot im Straßenverkehr sanktioniert eine „Maskierung“ gem.§§ 49 Abs.1 Nr.22, 23 StVO, 247a BKat mit einem Bußgeld von 60,00 €.

Ob die von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen sinnvoll sind, wollen wir nicht beurteilen. In jedem Fall gilt, dass die „Masken“ allein nicht ausreichen werden um die Neuinfektionsrate weiterhin zu senken. Vielmehr ist es absolut notwendig, dass weiter auch die Kontaktsperre soweit möglich eingehalten und Hygienemaßnahmen unverändert beibehalten werden. Wie der Charité-Chefvirologe Prof. Dr. Christian Drosten zuletzt in seinem - empfehlenswerten - Podcast betonte, laufen wir ansonsten Gefahr, den „Vorsprung“ den Deutschland in den letzten Wochen erreichen konnte „zu verspielen“.

Insofern möchten wir alle Mandanten, deren Erscheinen in unserer Kanzlei notwendig ist, bitten einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Aktuelle Informationen können auf der eigens hierzu eingerichteten Homepage des Landkreises Osnabrück abgerufen werden.

Für alle Rechtsfragen rund um COVID-19 „Corona“ stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen allen weiterhin Gesundheit, Durchhaltevermögen (bei dem aktuellen Wetter sicher leichter möglich) und ein schönes Wochenende!

16/03/2020

§§ Wussten Sie schon...?

Wussten Sie schon, dass Verträge grundsätzlich auch in extremen Situationen einzuhalten sind?

Vorweg soll gesagt sein, dass regelmäßig von beiden Vertragspartnern Verständnis für eine Absage oder Stornierung bestehen dürfte. Der Virus Covid-19, kurz , zwingt uns alle zu Maßnahmen, die wirtschaftlich einen Nachteil darstellen. Die Gesundheit geht jedoch schlichtweg vor.

Dennoch stellen sich, jedenfalls am Rande, auch rechtliche Fragen.

Kann ich Termine absagen? Bekomme ich mein Geld zurück wenn eine Veranstaltung abgesagt wird? Muss ich eine gebuchte Veranstaltung auch dann bezahlen, wenn ich diese aufgrund des Corona-Virus absage oder absagen muss?

Wie eingangs erwähnt, sind Verträge einzuhalten. Dieser das Zivilrecht beherrschende Grundsatz ist auch in Extremsituationen ungebrochen. Dennoch sieht das Gesetz Regelungen vor, welche eine Loslösung ermöglichen.

Zunächst ist der Vertrag auf Klauseln zu überprüfen, welche Fälle der „höheren Gewalt“ explizit regeln. Derzeit ist davon auszugehen, dass eine Pandemie, wie diejenige des Virus „Corona“, höhere Gewalt darstellt.

Sofern solche Vereinbarungen nicht vorliegen, dürfte sich das Problem auf die Frage verlagern, ob die Geschäftsgrundlage gestört ist.

Die Geschäftsgrundlage beruht auf den gemeinsamen (auch unausgesprochenen) Vorstellungen der Vertragsparteien.

Sofern sich nach Vertragsschluss Umstände verändern, wonach einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, ist die Geschäftsgrundlage gestört.

Das BGB sieht für diese Fälle zunächst eine Vertragsanpassung vor, nur wenn diese nicht möglich ist, kann eine Rückabwicklung stattfinden, was bedeutet, dass die gewährten Leistungen, gegebenenfalls auch ein gezahlter Kaufpreis oder Ticketpreis, zurückgezahlt werden müsste.

Eine Vertragsanpassung dürfte nach dem Gesetz jedenfalls dann möglich sein, wenn Veranstaltungen oder (Freitzeit-)Einrichtungen noch nicht behördlich untersagt wurden. In Osnabrück gilt dies, Stand heute, noch für alle Veranstaltungen unter 1.000 Personen. Diese sind also noch grundsätzlich gestattet, wobei hier auch weitere Einschränkungen nicht ausgeschlossen sind.

Für Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmer sind Empfehlungen ausgesprochen worden, bei deren Einhaltung einem Stattfinden der Veranstaltung nichts entgegensteht.

Im Falle einer Absage trotz Möglichkeit der Teilnahme, ist mit nicht unerheblichen Schadensersatzforderungen zu rechnen.

Selbstverständlich muss jeder Fall nach den individuellen Unständen bewertet werden. Im Zweifel sollte daher immer frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden. Gerne stehen wir Ihnen für alle rechtlichen Fragen rund um zur Verfügung!

Wir sind trotz   weiterhin zu den üblichen Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Vor Ort haben wir die notwendigen Vorkehru...
16/03/2020

Wir sind trotz weiterhin zu den üblichen Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Vor Ort haben wir die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Ansteckungen zu vermeiden. Selbstverständlich können viele Angelegenheiten auch am Telefon besprochen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Ein bisschen Vorfreude auf den Frühling auch in unserem Büro
27/02/2020

Ein bisschen Vorfreude auf den Frühling auch in unserem Büro

Die Farben des Herbstes machen sich auch in unserer Kanzlei sehr gut 🍂🍁
24/09/2019

Die Farben des Herbstes machen sich auch in unserer Kanzlei sehr gut 🍂🍁

27/06/2019

§§ Wussten Sie schon ... ?

Wussten Sie schon dass auf privaten Parkplätzen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht gilt?

Das liegt zum einen daran, dass die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) grundsätzlich nur für den öffentlichen Verkehrsraum gilt. § 8 StVO regelt, dass derjenige Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Liegt jedoch kein öffentlicher Verkehrsraum vor, dann gilt diese Regel nicht uneingeschränkt.

Zwar haben einige Gerichte bereits entschieden, dass auch private Parkplätze (z.B. die von Supermärkten) dann unter die StVO fallen, wenn sie frei - also für jeden - zugänglich sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Parkräumen nicht um Straßen handelt, sondern vielmehr um Rangierflächen. Für diese gilt das „Rechts-vor-links-Gebot“ somit nicht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Freiräume zwischen den Parkflächen wie echte Fahrspuren ausgestaltet sind, dass heißt, das Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind, die den Verkehr leiten und den Gegenverkehr regeln.

Letzteres ist jedoch bei den meisten privaten Parkplätzen nicht der Fall, sofern diese nicht durch Hinweisschilder ausdrücklich die Straßenverkehrsordnung für anwendbar erklären!

Es bleibt somit in den überwiegenden Fällen dabei, dass die altbekannte Vorfahrtsregel nicht gilt.

Wie verhält man sich also sonst? Es ist ganz einfach und zugleich auch nicht.

Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass Sie mit dem Fehlverhalten anderer rechnen und sich nur mit besonderer Aufmerksamkeit bewegen sollten. Das Stichwort lautet : Schrittgeschwindigkeit.

Abschließend kann man sagen, dass es eine klare Vorfahrtsregel auf privaten Parkplätzen nicht gibt. Jede Situation wird - im Falle eines Zusammenstoßes - nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Auf der sicheren Seite sind Sie dennoch, wenn Sie rücksichtsvoll und aufmerksam bleiben.

Für alle Fragen auch rund um das Thema Verkehrsrecht stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

§§ Wussten Sie schon...? Wussten Sie schon, dass wir unter www.rustmelle.de/Ihre-Fragen die wichtigsten Fragen rund um d...
24/04/2019

§§ Wussten Sie schon...?

Wussten Sie schon, dass wir unter www.rustmelle.de/Ihre-Fragen die wichtigsten Fragen rund um den Anwaltsbesuch beantworten?

Unsere Kanzlei in Melle unterstützt Sie in allen wichtigen Lebenslagen. Wir bieten Ihnen eine umfassende Rechtsberatung und sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Rechtsfragen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung.

Wir wünschen Ihnen frohe Ostern und sonnige Feiertage! 🐰💐
18/04/2019

Wir wünschen Ihnen frohe Ostern und sonnige Feiertage! 🐰💐

Adresse

Dürrenberger Ring 20
Melle
49324

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 13:00
14:30 - 18:00
Dienstag 08:30 - 13:00
14:30 - 18:00
Mittwoch 18:30 - 13:00
Donnerstag 08:30 - 13:00
14:30 - 19:00
Freitag 08:30 - 13:00

Telefon

+49542298360

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