27/03/2020
Das Unternehmen in der Coronakrise
Wie hilft mir das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise?
Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise, welches in Rekordzeit den Bundestag und den Bundesrat passierte, beinhaltet unter anderem ein sogenanntes Kündigungsmoratorium für Wohnraum- und Gewerbemieten. Danach ist es dem Vermieter nicht mehr gestattet, wegen eines Zahlungsverzugs ein bestehendes Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn in dem Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 der Zahlungsausfall pandemiebedingt besteht und es dem Vermieter nicht unzumutbar ist, auf die Mieten zu verzichten.
Aber Achtung!
Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. D.h., dass der Vermieter kann zwar nicht mehr kündigen, hat aber einen (auch gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf die Miete in voller Höhe Er wäre also in der Lage, sofort rechtliche Schritte auf Zahlung einzuleiten, mithin auch Klage auf Zahlung zu erheben. Hiermit sind natürlich erhebliche Kostenrisiken für den Mieter verbunden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend, den Dialog mit dem Vermieter zu suchen bevor man die Zahlungen aussetzt, um ggf. unter Beachtung der Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der bestehenden Vertragsverhältnisses herbeizuführen.
Sie haben hierzu Fragen? Rufen Sie und an!