Rechtsanwälte Dr. Bergdolt & Kollegen

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28/09/2022

Neues aus dem Verkehrsrecht:

In der Kaskoversicherung dient der behauptete Nachtrunk der Verschleierung der tatsächlichen Unfallumstände. Er stellt somit eine Obliegenheitsverletzung dar und führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

(OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.02.2022, Az.: 11 U 176/20)

Anmerkung: Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen für die Verteidigung in Strafsachen. Es muss nun erwogen werden, ob Nachtrunkt geltend gemacht wird mit der Folge, dass eine evtl. Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr zwar entfällt, dann aber die Versicherung nicht zahlt.

Neue Regelungen für Bußgelder ab Dienstag, 28.04.2020Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Flyer möchte ich Sie kurz...
27/04/2020

Neue Regelungen für Bußgelder ab Dienstag, 28.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Flyer möchte ich Sie kurz über wichtigsten Änderungen informieren, die am Dienstag, den 28.04.2020, aufgrund der neuen StVO-Novelle in Kraft treten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich auf die wichtigsten Änderungen beschränkt habe. Meine Aufzählung ist daher nicht abschließend.

Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Fahren Sie vorsichtig.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Alexander Fleck
Rechtsanwalt

Grundsätzliches
• Mit der StVO-Novelle werden neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
• Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
• Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
Parken und Halten
• Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben.
• Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro).
• Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15 auf 35 Euro angehoben.
• Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.
Rettungsgasse
• Auch wird das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
• Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
• Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt.
Geschwindigkeitsverstoß
• Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.
Sonstige Regelverstöße
• Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
• Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.
Quelle: BMVI

18/10/2013

Neues aus dem Strafrecht:

Einem Oberstaatsanwalt muss man abnehmen, dass ihm die Wahrheitspflicht bei Anklageerhebung nicht geläufig ist.
(StA Osnabrück, Entschließung vom 15.01.2013 - NZS 123 Js 9102/12)

Anm.: Kaum zu glauben, was hier entschieden wurde: Ein Oberstaatsanwalt muss nicht wissen, dass man nur richtige Anklagen erheben darf... Was kommt als nächstes???

18/06/2013

Homepage online:

Nun sind auch wir mit einem Internet-Auftritt vertreten. Unter www.raebergdolt.de finden Sie alle Informationen zu unserer Kanzlei.

Seit über 90 Jahren vertritt unsere Kanzlei kompetent und engagiert die Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten. Gleichgültig welche Anliegen an uns herangetragen werden, haben wir den Anspruch, Ihnen schnell und unkompliziert zu helfen.

19/03/2013

Neues aus dem Strafrecht:

Sofern weder die Urteilsreinschrift, noch das vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommen Urteil unterschrieben sind, enthält das Urteil keine Gründe und ist in der Revision aufzuheben.
(OLG Frankfurt: Beschl. v. 30.11.2012 - Az.: 2 Ss-OWi 909/12)

19/03/2013

Neues aus dem Verkehrsrecht:

Der Führerschein gelangt nicht nur dann in „amtliche Verwahrung“, wenn er bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde eingeht, sondern auch dann, denn in jede andere Ordnungsbehörde entgegennimmt.
(AG Parchim, Beschl. v. 18.12.2012 -Az.: 5 OWiG 424/12)

Anm. RA Fleck: Diese Entscheidung kommt vor allem demjenigen zugute, die nicht anwaltlich vertreten in einem Bußgeldverfahren ihre Rechte verteidigt haben. Es bestand hier oft das Problem, dass den Betroffenen nicht bekannt war, bei welcher Behörde der Führerschein abzugeben war. Allzu oft wurde der Führerschein einer falschen Behörde abgegeben mit der Konsequenz, dass das Fahrverbot nicht zu laufen begann.

22/08/2012

Neues aus dem Strafrecht:

Auch ein Oberstaatsanwalt muss überpointierte Kritik an seinem Kampf um das Recht aushalten können.
(OLG Naumburg, Beschl. v. 10.11.2011 - Az.: 2 Ss 156/11)

10/07/2012

Neues aus dem Strafrecht:

Der Angeklagte kann nur gestehen, was er weiß.
(BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - Az.: 3 StR 285/11)

Anm. RA Fleck: Normalerweise leuchtet die Logik des BGH ja ein, aber von der Realität eines taktischen Geständnisses hat das höchste deutsche Strafgericht wohl noch nichts gehört.

02/06/2012

Neues aus dem Staatskirchenrecht:

Die Taufe gehört ebenso wie kirchliche Lehre, Verkündigung, innerkirchliche Organisation und kirchliches Amtsrecht zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, die entweder der staatlichen Gerichtsbarkeit gar nicht unterliegen oder aber hinsichtlich derer die Justiziabilität auf Verstöße gegen die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung beschränkt ist.
(BayVGH vom 16.01.2012 - Az.: 7 ZB 11.1569)

Anm. RA Fleck: Ein Vater hatte von der katholischen Kirche gefordert, die Taufe seiner Tochter zu annullieren. Diese lehnte ab. Der Vater erhob Klage gegen die Kirche. Nur erhob er die Klage vor dem falschen Gericht: Die staatliche Gerichtsbarkeit ist für das Sakramentenrecht nicht zuständig. Zur Klärung sind die Offizialate (=kichlichen Gerichte) der Diözesen zuständig. Da hätte er wohl besser einen Kirchenrechtler gefragt...

12/03/2012

Neues aus dem Strafrecht:

Die Entnahme einer Haarprobe ist eine Maßnahme, die gem. § 56c Abs. 3 S. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf.
(OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.12.2011 - 1 Ws 551-552/11)

24/01/2012

Neues aus dem Verkehrsrecht:

Verursacht ein Versicherungsnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,55 ‰ bei einer ihm bekannten Ermüdung einen Unfall, so entspricht der Schwere des Verschuldens eine Kürzung der Entschädigung um 25 %.
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2010 - I-4U 101/10)

Anm. RA Fleck: Auch zur Fastnachtszeit bei Alkoholgenuss das Fahrzeug lieber stehen lassen.

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Dienstag 08:00 - 18:00
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