10/11/2020
Maskenpflicht im öffentlichen Raum muss klar sein!
Verwaltungsgericht Düsseldorf zweifelt zudem an Fünf-Meter-Abstand, da die Vorgaben der Kommunen zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum für die Bürger auch klar sein müssen. Zudem müssen sich die Regeln auf Vorgaben des Landes oder auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, wie am Montag, 9. November 2020, das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einer Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf entschied (Az.: 26 L 2226/20).
In der Düsseldorfer Verfügung vom 3. November 2020 heißt es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“
Daraus können die Bürger nicht wirklich erkennen, wann und wo sie eine Maske tragen müssen, befand das Verwaltungsgericht. Vielmehr müssten sie „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ einschätzen und entsprechend selbst entscheiden. Eine solche unbestimmte Regelung werde insbesondere dann den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn wie hier Verstöße mit einem Bußgeld bewehrt sind. Die Allgemeinverfügung sei daher rechtswidrig.
Erhebliche rechtliche Zweifel äußerte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zudem an der Abstandsregelung von fünf Metern. Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gehe von 1,5 Metern aus. Auf welchen Erkenntnissen die deutlich weitergehende Düsseldorfer Regelung beruhe, sei „nicht ersichtlich“.
Die Eilentscheidung gilt zunächst nur für den Antragsteller, so dass die Stadt Düsseldorf Gelegenheit hat, ihre Allgemeinverfügung nachzubessern oder das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster anzurufen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte entschieden, dass die Stadt Koblenz Masken nicht auch für die Nachtstunden vorschreiben darf, wenn größere Menschenmengen gar nicht zu erwarten sind (Eilbeschluss vom 2. November 2020, Az.: 3 L 976/20.KO; 4. November 2020).
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Ackenheil Anwaltskanzlei Mainz