20/05/2026
Das LG Berlin II hat entschieden (Urteil vom 24.02.2026, Az. 27 O 42/26 eV): Nicht jede Verschwiegenheitsklausel hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Meinungsfreiheit wiegt schwer – auch im Vertragsverhältnis.
Was das Urteil zeigt 🔑
- Vertragliche Verschwiegenheitspflichten können die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG nicht grenzenlos einschränken
- Im konkreten Fall ging es um ein Filmprojekt, bei dem eine Beteiligte öffentlich über Konflikte sprach – trotz Verschwiegenheitsklausel
- Gerichte wägen im Einzelfall zwischen vertraglicher Verschwiegenheit und Meinungsfreiheit ab: Pauschale Total-Schweigeklauseln sind angreifbar
Unser Rat 📌
Verschwiegenheitsklauseln bieten keinen absoluten Schutz. Wer Missstände öffentlich ansprechen will, kann sich unter Umständen auf die Meinungsfreiheit berufen. Umgekehrt sollten Unternehmen bei der Gestaltung solcher Klauseln darauf achten, dass sie verhältnismäßig formuliert sind – pauschale "Maulkörbe" sind angreifbar.