Ernst-Bernd Wischeropp Fachanwalt f. Medizinrecht

Ernst-Bernd Wischeropp Fachanwalt f. Medizinrecht Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht in Magdeburg. Ein Behandlungsfehler kann z.B. Es liegt in der Regel in der Verantwortung des Patienten bzw.

Die Fachanwaltskanzlei Ernst-Bernd Wischeropp befasst sich an ihren Standorten in Dresden, Magdeburg Leipzig und Werdau überwiegend mit sogenannten ärztlichen Kunstfehlern, die ihre Ursache in Behandlungsfehlern bei der medizinischen Behandlung von Patienten haben. Darüber hinaus ist die Fachanwaltskanzlei im Sozialrecht bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Anerkennung eines Grade

s der Behinderung, Anerkennung einer Berufskrankheit, Feststellung eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Auf juristischem Gebiet sind in der Fachanwaltskanzlei nur Juristen tätig, die Fachanwalt für Medizinrecht oder Spezialist im Medizinrecht sind. Wir versuchen von Anfang an ein gutes Vertrauensverhältnis zu den Mandanten aufzubauen, um unseren Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in medizinrechtlichen Angelegenheiten professionellen Kompetenz zur Seite zu stehen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann bei medizinischen Fragestellungen und Streitigkeiten zwischen Patienten und medizinischen Einrichtungen oder Behandler helfen, beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund eines vermuteten Behandlungsfehlers oder bei rechtlicher Beratung von Ärzten und Kliniken in Bezug auf die Einhaltung von medizinischen Standards und Gesetzen. In der Praxis ist es ratsam hoch spezialisiertes Wissen zu Fragen des Medizinrechts nachzufragen, da wir aufgrund spezieller Fachausbildungen, die absolviert worden und regelmäßige Fortbildungsanstalten, die besucht werden, über Wissen und Fähigkeiten verfügen die ständig auf dem neuesten Stand sind. Es ist in der täglichen Praxis wichtig, da neben der Schilderung des Mandanten, der die unterschiedlichen Arten von Behandlungsfehlern im Medizinbereich in aller Regel nicht unterscheiden kann, mit konkretem Wissen die unterschiedliche Arten von Behandlungsfehlern einzuordnen. darin bestehen, dass ein Behandler bei der Diagnose oder Behandlung des Mandanten Fehler macht, er einen Eingriff unsachgemäß durchführt oder dass er den Patienten nicht ausreichend über die Risiken oder Alternativen aufklärt. Auch eine falsche Medikamentengabe oder eine mangelhafte Überwachung des Patienten können einen Behandlungsfehler darstellen. Nach den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen muss im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers grundsätzlich der Patient oder dessen Vertreter den Behandlungsfehler beweisen. des Anwalts den Beweis für den Behandlungsfehler zum Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden zu erbringen. Hierbei kann unsere hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht deutlich Unterstützung leisten, dafür stehen uns auch medizinische Gutachter zur Verfügung. Nur so ist es möglich grobe Behandlungsfehler von einfachen Behandlungsfehlern zu unterscheiden. Ein grober Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung des Patienten in besonders schwerwiegender Weise gegen die anerkannten medizinischen Standards und Sorgfaltspflichten verstößt. Ein grober Behandlungsfehler kann unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben. Für dem Patienten ist auch wichtig, festzustellen, wann die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche aus Behandlungsfehlern beginnt. Diese beginnt immer dann, wenn der Patient Kenntnis von dem Fehler hat oder hätte haben müssen. Die Kenntnis des Patienten setzt voraus, dass er über den Behandlungsfehler und den Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem entstandenen Schaden informiert wurde oder hätte informiert werden müssen. Es kommt also für den spezialisierten Medizinrechtler darauf an herauszuarbeiten, wann der Patient in der Lage war den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden zu erkennen, Denn in diesem Zeitpunkt beginnt in der Regel die dreijährige Verjährung nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat. Dabei liegt es in unserer Verantwortung stets darauf achten, dass die Behandlung von Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern äußerst komplex sein kann und von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht sind wir Ihre kompetenter Ansprechpartner für alle Fragestellungen im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern, der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen wie auch der strafrechtlichen Haftung der ärztlichen oder nichtärztlichen Behandler. Wir vertreten Betroffene und übernehmen für Sie die anwaltliche Überprüfung von Behandlungsfehlern insbesondere in den Fachgebieten der Chirurgie (auch gynäkologische Chirurgie, Neurochirurgie), der Orthopädie, der Unfallchirurgie, der Onkologie, Gynäkologie, Geburtshilfe, einschließlich geburtlicher Schadensfälle, der Urologie sowie der Kardiologie. Haben diese Ansprüche zu einem Gesundheitsschaden geführt beraten und vertreten wir bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus ärtzlicher Pflichtverletzung zum Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Pflegekosten u.a. im gesamten Bundesgebiet in allen Instanzen (aufgrund hier bestehender anwaltlicher Zulassungen für alle Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte) einschließlich über unsere Kooperationspartner bis zum Bundesgerichtshof.

16/03/2024

Ein­tra­gun­gen in einer Pa­ti­en­ten­ak­te sind nur ein Indiz und füh­ren nicht zu einer Be­weis­last­um­kehr. Damit muss­te ein be­klag­ter Arzt in einem vom BGH ent­schie­de­nen Fall nur Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Notiz we­cken, nicht aber ihre Feh­ler­haf­tig­keit be­wei­sen (BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 108/21).

Drohende Anspruchsverjährung zum Jahresende!Mit der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 wurden die Vorschriften zur Verjä...
22/11/2017

Drohende Anspruchsverjährung zum Jahresende!

Mit der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 wurden die Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen erheblich geändert.
Ansprüche sind nach Eintritt der Verjährung im Regelfall nicht mehr durchsetzbar. Vor der Reform betrug diese Frist 30 Jahre. Nun sind es gemäß § 195 BGB gerade einmal nur noch 3 Jahre. Die Frist beginnt nach § 199 BGB in dem Jahr zu laufen in dem der Anspruch entstanden ist, dies jedoch nur bei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.
Im Regelfall verjähren daher bei bestehendem Fristbeginn nun zum 31.12.2017 alle Ansprüche die bis zum 31.12.2014 entstanden sind.
Gläubiger auch von Arzthaftungsansprüchen gehen dieser Ansprüche daher zum 31.12.2017 verlustig, wenn Sie nicht im Jahr 2017 noch tätig werden.
Gemäß § 204 BGB wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt. Hierzu gehört neben der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges in Arzthaftungssachen auch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 17.01.2017 zum Aktenzeichen VI ZR 2349/15, dass die Verjährung in einem Schlichtungsverfahren (für Arzthaftungssachen) grundsätzlich bereits ab Antragseingang bei der Schlichtungsstelle gehemmt wird.
Schlichtungsverfahren sind für Patienten kostenfrei und können vom Patienten selbst oder unter Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts geführt werden. Nähere Informationen zu Schlichtungsverfahren erhalten Sie für die Region Sachsen-Anhalt/Niedersachsen bei der Norddeutschen Schlichtungsstelle für Arzthaftungssachen unter der Internetpräsenz www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de wo auch entsprechende Formulare für die Einleitung eines Antrages als Download erhältlich sind. Gläubigern von Arzthaftungsansprüchen die aus dem Jahre 2014 herrühren sei daher angeraten zumindest im Jahr 2017 noch ein Schlichtungsverfahren einzuleiten um die weitere Rechtsverfolgungsmöglichkeit zu erhalten.

01/11/2017

Anwälte dürfen die Gebührensätze nach dem RVG für gewöhnlich nicht unterschreiten. Eine kostenlose Erstberatung dürfen sie ihren Mandanten aber anbieten, entschied nun der BGH. Rechtsanwalt, der seinen Mandanten eine kostenlose Erstberatung anbietet, verstößt damit nicht gegen die Grundsätze anwaltlichen Gebührenrechts. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (v. 20.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16).

Ich freue mich, dass auch ich Ihnen diesen Service nunmehr anbieten kann.

07/10/2017

Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung über OP-Risiko

Vor einer Operation muss der zuständige Arzt den Patienten über die Risiken der OP aufklären. Das gilt auch für geringe Risiken.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Aufklärungspflichten der Behandlerseite in seinem Urteil vom 23. März 2016 zum AZ: 5 U 8/14 weiter konkretisiert.

In dem seitens des OLG Köln zu entscheidenden Fall litt der Patient seit 2005 unter massiven Beschwerden der Wirbelsäule und unterzog sich deswegen einer Lasernukleotomie.

Durch diese Behandlung sollen geringe Teile der Bandscheibe verkocht sowie ihr Volumen und der von ihr ausgehende Druck verringert werden um die Beschwerden des Patienten dadurch zu lindern.

Nach dem Eingriff litt der Mann zunächst unter einer Lähmung des rechten Beins und rechten Arms. Nachdem sich diese Lähmung zurückbildete, verblieben motorischen Einschränkungen, eine Temperaturempfindungsstörung der linken Körperhälfte, brennende Schmerzen in den Händen und Füßen sowie eine schwerwiegende Blasenentleerungsstörung.

Das OLG Köln monierte in Fall das Vorliegen eines Röntgenbildausdruckes und bestätigte einen Behandlungsfehler dergestalt, dass die Ärzte darauf verzichtet hätten, die Lage der für den Eingriff genutzten Nadel vor Einsatz des Lasers anhand eines Ausdrucks zu überprüfen.

Ein Röntgenbildausdruck diene, so das Gericht, auch dem Schutz des Patienten. Wie sich aus den postoperativen Kernspinaufnahmen ergebe, sei die Nadel zu weit eingeführt worden. Diese Fehllage hätte man auf dem Ausdruck erkennen können.

Dem geschädigten Patienten wurde ein Schmerzensgeld i.H.v. 75.000,00 EUR zuerkannt.

29/06/2017

Die Angehörigen eines aufgrund einer vorwerfbaren Schädigung verstorbenen Menschen hatten bislang keinen eigenen Anspruch auf Entschädigung. Sie galten als mittelbar Geschädigte und mussten nach der einhelligen Rechtsprechung das Lebensrisiko des Verlustes eines nahen Angehörigen selbst tragen. Das ist weitherum als äußerst ungerecht empfunden worden, auch in der alltäglichen Beratungspraxis ist dies nur schwer zu vermitteln gewesen. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Art und Weise der Tötung und das Erlebnis der Tötung eines nahen Angehörigen (z.B. wegen eines Verbrechens) den Angehörigen schwerstes seelisches Leid hinzufügte, konnte eine eigene Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des sog. Schockschadens verlangt werden.
Diese Möglichkeit soll jetzt in der Form eines selbstständigen Anspruchs auf Hinterbliebenengeld allgemein und ohne dass lediglich extreme Ausnahmefälle entschädigt werden, eingeführt werden.
Hinterbliebene sollen dem Gesetzentwurf nach künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können.
Im Fall der fremdverursachten Tötung sieht der Gesetzentwurf für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor, der sowohl bei der Verschuldens- als auch bei der Gefährdungshaftung gewährt wird.

03/03/2017

Schadensersatzansprüche aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler lassen sich nicht nur vor Gericht durchsetzen. Auch Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen der Ärztekammern überprüfen, ob ein angebliches ärztliches Fehlverhalten eine Haftung des Arztes begründet. Der Antrag bei einer Schlichtungsstelle kann die Verjährung hemmen, so der BGH, Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15.

Adresse

Olvenstedter Str. 17
Magdeburg
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Dienstag 09:00 - 17:00
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