Vũ Thị Khánh Huyền

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Fax: Sensible Daten dürfen nicht unverschlüsselt versendet werden!
11/08/2020

Fax: Sensible Daten dürfen nicht unverschlüsselt versendet werden!

Das alte Faxgerät hat noch nicht ausgedient: Auch gewerbliche Schreiben, Abmahnungen etc. werden noch immer auf diese Art versendet, auch manche Behörden nutzen mitunter diesen Kontaktweg. Dass dies nicht unproblematisch ist, zeigt nun ein rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüne...

26/06/2019

Hier lesen Sie das vollständige Urteil auf IBR-ONLINE.

Spezialabteilung für Vermögensabschöpfung bei StraftatenDas würde man sich auch in anderen Bundesländern wünschen. Zunäc...
25/06/2019

Spezialabteilung für Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Das würde man sich auch in anderen Bundesländern wünschen. Zunächst aber müssten die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wesentlich schneller ablaufen, sonst ist das Vermögen der Geschädigten längst "verschwunden".

Bei der Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe wird es künftig eine Spezialabteilung für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung geben.

24/06/2019

LG Koblenz:
1 & 1 darf bei Bestellung von DSL-Tarifen Wahl des Routers nicht einschränken

Urteil vom 24.05.2019 - 4 HK O 35/18

1 & 1 erweckt den falschen Eindruck, für ihre DSL-Tarife sei einer der angebotenen Router zwingend erforderlich.
Bestellung ist nur nach Wahl eines 1 & 1-Routers möglich.
Telekommunikationsgesetz schreibt freie Wahl des Routers vor.

Die 1 & 1 Telecom GmbH darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den von Kundinnen oder Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen.“

- Bestellung erst nach Wahl eines Routers möglich
1 & 1 bietet auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wenn ein Verbraucher einen Tarif auswählt und den Bestellvorgang startet, heißt es auf der Folgeseite: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ Kunden müssen dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen - vom kostenlosen „1 & 1 DSL-Modem“ bis hin zum „1 & 1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl können sie ihre Bestellung nicht fortsetzen.

- Unternehmen dürfen keinen Router aufzwingen
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.

- Hotline-Service hebt irreführung nicht auf
Das Unternehmen hatte sich vergeblich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik „Tarif-Details“ nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 24.06.2019.

24/06/2019

Schuhe, Regentropfen, Töne, Stoff: Fast alles lässt sich per Energy Harvesting zum Kraftwerk umfunktionieren, das zeigen viele Forscher mit spannenden und auch skurrilen Ideen.

21/06/2019

Das Wohngeld soll zum 01.01.2020 erhöht werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Drs.-Nr.: 19/10816) eingebracht. Dies meldete der Informationsdienst des Bundestags am 20.06.2019. Der Gesetzentwurf sehe unter anderem eine Anpassung der Parameter ...

20/06/2019

30 Megawattstunden Strom soll ein Speicher in 1.000 Tonnen Vulkangestein speichern können. Die einfache Technologie ist mit 45 Prozent Effizienz besser als die Speicherung mit

17/06/2019

BGH:
Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer

Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.

Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus 212 Wohnungen. Er ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Bereits zuvor hatten viele Wohnungseigentümer ihre Wohnungen mit modernen Kunststofffenstern ausgestattet. Die Wohnungseigentümer gingen bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2012 (V ZR 174/11, NZM 2012, 419) zu einer vergleichbaren Regelung in einer Teilungserklärung irrtümlich davon aus, jeder Wohnungseigentümer müsse die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen. Tatsächlich ist dies gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wertersatz in Höhe von 5.500 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen, weil dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.

Ein Erstattungsanspruch käme nur aus allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) oder des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht. Diese Vorschriften können aber als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht herangezogen werden, weil das Wohnungseigentumsgesetz in § 21 Abs. 4 und 5 spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthält. Danach haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes haben - von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen - auch dann Vorrang, wenn die Maßnahme zwingend vorgenommen werden musste. Denn auch bei zwingend notwendigen Maßnahmen bleibt den Wohnungseigentümern regelmäßig ein Gestaltungsspielraum. Es ist insbesondere ihre Sache zu entscheiden, ob sie die Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführen und welche Handwerker sie beauftragen. Deshalb müssen die Wohnungseigentümer auch über eine zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme einen Beschluss fassen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er kann einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Findet der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit kann er die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben. Auch kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Ersatzanspruch. Ein Ausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Zwar müssen Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben. Sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden. Wurde eine Teilungserklärung, wie hier, jahrelang unzutreffend ausgelegt, hätten zudem häufig viele Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch; ein damit verbundener "Hin-und Her-Ausgleich" zwischen allen Betroffenen führte zu einem hohen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand, ohne dass sich zwangsläufig ein als "gerecht" empfundenes Ergebnis einstellte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 21 WEG:

Abs. 1: "Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu."

Abs. 4: "Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."

Abs. 5: "Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums"

(…)

§ 683 BGB

Satz 1: "Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen."

§ 687 BGB

Abs. 1: "Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei."

§ 812 BGB

Abs. 1 Satz 1: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet."

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 14.06.2019.

08/06/2019

Stürmische Pfingsten im Norden

Unser Seminar ist ausgebucht. Wir freuen uns auf alle Teilnehmer und wünschen schon jetzt allen schöne Pfingsten!
07/06/2019

Unser Seminar ist ausgebucht. Wir freuen uns auf alle Teilnehmer und wünschen schon jetzt allen schöne Pfingsten!

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07/06/2019

OLG Oldenburg:
Hinweispflicht eines Gebrauchtwagenhändlers auf vormalige Nutzung als Mietwagen

Urteil vom 15.03.2019 - 6 U 170/18

Gebrauchtwagenkauf: „nur ein Vorbesitzer“ bei Mietwagen?

Mietwagen werden häufig schon nach kurzer Einsatzzeit als Gebrauchtwagen verkauft. Mit der Frage, ob ein Verbraucher bei einem solchen Geschäft darauf hingewiesen werden muss, dass er einen ehemaligen Mietwagen kauft, hat sich jetzt der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigt.

Der Kläger, ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, hatte gegen ein Autohaus aus Lingen auf Unterlassung geklagt. Das Autohaus hatte im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.

Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem Landgericht Osnabrück Erfolg. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf an-gewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zu-stand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen.

Der Senat sah dies anders. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahr-zeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)).

Das beklagte Autohaus wurde verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 04.06.2019.

06/06/2019

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Sie sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wie der Bundesfinanzhof entschie....

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