09/02/2016
Kündigung eines Bauvertrages wegen fehlender Vorleistungen
Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerische Vorleistungen, ohne die der Auuftragnehmer "seinen" Mangel nicht beseitigen kann, sind Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
Kommt der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer hierfür gestzten Frist nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Das gilt sowohl im BGB- als auch im VOB/B-Vertrag.
Kündigt der Auftragnehmer nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, ist er nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet, und kann seine Leistungen endgültig abrechnen, wobei er allerdings nicht den vollen Werklohn verlangen kann. Vielmehr sind die vorhandenen Mängel insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung ohne Berücksichtigung eines Druckzuschlages in Abzug zu bringen sind.
OLG München, Urteil vom 17.03.2015 - 9 U 2856/11 Bau
BGH 02.12.2015 - VII ZR 211/15 (NZB zurückgenommen)
ibr-online, IBRRS 2016, 0242