Rechtsanwalt Robert Albrecht

Rechtsanwalt Robert Albrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht "Recht und Mensch gehören für mich untrennbar zusammen.

Aber der Mensch steht für mich im Vordergrund.Schließlich ist das Recht für Menschen gemacht - und nicht umgekehrt."

20/03/2017

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts im Bundestag beschlossen(09.03.2017). Nach Zustimmung durch den Bundesrat soll es am 01.01.2018 in Kraft treten und für alle Bau-, Bauträger-, Architekten- und Ingenieurverträge gelten, die nach diesem Stichtag geschlossen werden. Es enthält u.a. erstmalig Regelungen über ein Anordnungsrecht des Bestellers für nachträgliche Änderungen, Anforderungen an den Inhalt von Verbraucherbauverträgen sowie den vertragstypischen Pflichten von Architekten und Ingenieuren.

10/03/2017

Bauvertrag nach BGB: Mängelrechte ausnahmsweise schon vor Abnahme!
Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt. So der BGH in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19.01.2017.
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15
ibr-online.de

07/11/2016

Syrische Asylbewerber haben über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus grundsätzlich auch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft, weil sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssten. Dies entschied das Verwaltung...

17/03/2016
09/02/2016

Kündigung eines Bauvertrages wegen fehlender Vorleistungen

Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerische Vorleistungen, ohne die der Auuftragnehmer "seinen" Mangel nicht beseitigen kann, sind Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.

Kommt der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer hierfür gestzten Frist nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Das gilt sowohl im BGB- als auch im VOB/B-Vertrag.

Kündigt der Auftragnehmer nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, ist er nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet, und kann seine Leistungen endgültig abrechnen, wobei er allerdings nicht den vollen Werklohn verlangen kann. Vielmehr sind die vorhandenen Mängel insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung ohne Berücksichtigung eines Druckzuschlages in Abzug zu bringen sind.
OLG München, Urteil vom 17.03.2015 - 9 U 2856/11 Bau
BGH 02.12.2015 - VII ZR 211/15 (NZB zurückgenommen)
ibr-online, IBRRS 2016, 0242

20/11/2015

Wer muss Bauhandwerkersicherheit stellen? Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks vom Besteller eine Sicherheit für seine Vergütung verlangen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist und die sie die Bauarbeiten zur Herstestellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lässt (§ 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB). Das OLG Stuutgart weist darauf hin, dass ein Gebäude mit drei separaten Wohnungen kein Eifamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne dieser Regelung ist und daher eine Bauhandwerkersicherheit verlangt werden kann (Beschluss vom 24.07.2013 - 13 U 594/12) - (Qulle: ibr-online.de)

16/10/2015

Keine Rückforderung bereits gezahlter Schwarzarbeitervergütung bei Mängeln

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn schon gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes oder einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil v. 10.04.2014 - VII ZR 241/13-, BGHZ 201,1).
BGH, Urteil v. 11.06.2015 - VII ZR 216/14 - (OLG Celle) BauR 2015, 1655-1657

29/09/2015

Der BGH zum Mängelbegriff:
Ein Sachmangel liegt nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB - Entsprechendes gilt für § 13 Nr. 1 VOB/B (2002) - auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur im geringen Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Bestellers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. An dem Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.
BGH Beschliss vom 30.07.2015, VII ZR 70/14

07/09/2015

Zur Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze hat der BGH in einem Urteil vom 21.05.2015 (VII ZR 190/14) grundsätzliche Ausführungen gemacht:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Um diesen Schaden festzustellen, muss die Vermögenslage des Bauherrn einerseits mit und andererseits ohne die Pflichtverletzung des Architekten verglichen werden. Besteht die Pflichtverletzung des Architekten darin, während der Bauausführungsphase nicht rechtzeitig auf die drohende Überschreitung der Baukostenobergrenze hingewiesen zu haben, dann bedarf es zum Vergleich der Vermögenslagen der Feststellung, welche Gewerke der Bauherr bei pflichtgemäßem Hinweis kostengünstiger gestaltet oder nicht durchgeführt hätte. Auf diesem Hintergrund ist durch den Sachverständigen der Grundstückswert zu ermitteln, der sich dann ohne die Pflichtverletzung ergeben hätte. Das Risiko, dass in diesem Fall der Grundstückswert hinter den (fiktiven) Baukosten, wie sie bei pflichtgemäßem Hinweis auf die drohende Überschreitung aufgewendet worden wären, zurückbleibt, ist nicht das des Architekten sondern dieses trägt der Bauherr. Insoweit wäre ihm daher auch ohne die Pflichtverletzung kein Schaden entstanden. Der Schaden aufgrund der Pflichtverletzung besteht daher (nur) insoweit als die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen mit Pflichtverletzung und dem tatsächlichen Verkehrswert größer ist als die Differenz ohne Pflichtverletzung.

Adresse

Gustav-Stresemann-Weg 60
Münster
48155

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