29/08/2024
In diesem Verfahren machte eine Tierhalterin gegen die Tierärztin Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung geltend. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage ab.
Sachverhalt:
Der Hund (ein Saluki) der Klägerin zog sich eine Fraktur des Radius und der Ulna zu, welche in der Tierarztpraxis der Beklagten operativ mittels Implantatversorgung (Osteosynthese; Schiene mit 12 Schrauben) versorgt wurde. 5 Monate später wurde das Impantat vollständig entfernt. In der Nacht nach dieser zweiten OP brach sich der Hund wiederum das Bein.
Die Klägerin behauptete mehrere Behandlungsfehler, insbesondere die fehlerhafte Anbringung (u.a. "zu viele Schrauben eingesetzt") sowie die fehlerhafte Entfernung ("nicht sukzessive Entfernung der Schrauben in mehreren Operationen, sondern fehlerhafterweise vollständige Enfernung aller Schrauben und der Schiene in einer Operation") des Impantats. Dadurch sei bei dem Hund eine Fehlstellung des Beins entstanden. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz.
Das Gericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.
Entscheidungsgründe:
Ein Behandlungsfehler können nach Auffassung des Gerichts weder in der Anzahl der verwendeten Schrauben, noch darin gesehen werden, dass die Tierärztin sämtliche Schrauben in einer OP entfernt hat. Die ursprüngliche Fraktur sei nach Auffassung des Sachverständigen knöchern durchbaut und stabil. Der Zeitpunkt der Entfernung des Implantats sei richtig gewäht worden. Von einer Knochenheilungsstörung könne nicht ausgegangen werden, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, die Schrauben des Implantats sukzessive in mehreren Operationen zu entfernen. Es bestehe immer ein Risiko, dass eine durch ein Implantat versorgte Fraktur nach Entfernung des Implantats erneut brechen kann.
Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers nicht erbracht, so dass es auf die Fragen der Kausalität und der Höhe eines Schadens nicht mehr ankam.