Kanzlei SLR

Kanzlei SLR Welcome to Kanzlei SLR – a full-service law firm for german and international tax and business law

01/09/2021

Das erwartet Sie bei uns:
- Ein junges und motiviertes Team mit Verständnis und Rücksicht für eine familienfreundliche Arbeitsgestaltung
- Flexible Arbeitszeitmodelle (ab 20 Std. pro Woche) und Gleitzeitlösungen.
- Moderne Arbeitsplätze mit home-office Möglichkeiten
- Vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten

Ihre Aufgaben bei uns:
- Eigenständige und mandantenorientierte Erstellung der monatlichen Finanzbuchhaltung
- Vorbereitung und Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
- Kommunikation mit Finanzämtern
- Prüfen von Bescheiden
- Begleitung von Betriebsprüfungen bei Mandanten
- Kommunikation und Betreuung unserer Mandanten

Das sollten Sie zu uns mitbringen:
- Eine abgeschlossene Ausbildung zum Steuerfachangestellten oder eine Qualifizierung zum Steuerfachwirt
- Gute deutsche Sprachkenntnisse
- Praktische Erfahrungen in den Aufgabenbereichen mit Kenntnissen in DATEV
- Gute kommunikative Fähigkeiten und Freude an der Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen
- Eigenverantwortlicher, sorgfältiger und umsichtiger Arbeitsstil

Bei Fragen melden Sie sich einfach unter 0251 3844130. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per E-Mail z. Hd. von Herrn Guido Mersmann, [email protected].

01/09/2021

https://kanzlei-slr.de/wp-content/uploads/2021/08/2021_Stellenangebot-Steuerfachangestellten.pdf

20/08/2020

Die Kanzlei SLR bietet wirtschaftlich ausgerichtete Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand, insbesondere im internationalen Recht an. Mit unserem Polnischen Desk beraten wir polnischsprachige Mandanten.

Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams eine/einen

Die Kandidatin/der Kandidat muss über verhandlungssichere Kenntnisse in beiden Sprachen verfügen. Englische Sprachkenntnisse sind von Vorteil.

Wir sind ein hochmotiviertes Team mit einer internationalen und vielseitigen Ausrichtung.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per E-Mail z. Hd. von Herrn Guido Mersmann, [email protected].

20/08/2020

Die Kanzlei SLR bietet wirtschaftlich ausgerichtete Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand, insbesondere im internationalen Recht an. Mit unserem Polnischen Desk beraten wir polnischsprachige Mandanten.

Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams eine/einen

Steuerberaterin/Steuerberater

zweisprachig deutsch/ polnisch

Die Kandidatin/der Kandidat muss über verhandlungssichere Kenntnisse in beiden Sprachen verfügen. Englische Sprachkenntnisse sind von Vorteil.

Wir sind ein hochmotiviertes Team mit einer internationalen und vielseitigen Ausrichtung.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per E-Mail z. Hd. von Herrn Guido Mersmann, [email protected].

20/08/2020

Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Durch das am 30.06.2020 in Kraft getretene reformierte Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde die überarbeitete europäische Entsenderichtlinie (RL 2018/957/EU vom 28. Juni 2018) in Deutschland umgesetzt.
Mit der überarbeiteten Entsenderichtlinie wird bezweckt, dass für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gelten, wie für die jeweils einheimischen Arbeitnehmer. Durch die Umsetzung dieser Richtlinie in Gestalt der Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), soll somit der Schutz der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer ausgebaut werden, indem diese nun in stärkerem Umfang von den Arbeitsbedingungen profitieren, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie lässt allerdings die sozialversicherungsrechtliche Komponente der Entsendung unberührt.
Ein weiterer Zweck dieser Reform ist es, die hiesigen Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unfairer Konkurrenz aus dem Ausland zu schützen und somit eine Wettbewerbsverzerrung und Lohndumping zu verhindern.
1. Sofortige Anwendung aller Entlohnungsbedingungen in allen Branchen
Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sind von nun an von Anfang an der Entsendung bei der Vergütung an die in Deutschland geltenden Entlohnungsvorschriften gebunden. Insbesondere gelten allgemeinverbindliche Tarifverträge inklusive aller Lohnbestandteile für alle Branchen.
Neben dem Mindestlohn hat der Arbeitnehmer für alle Branchen auch Anspruch auf alle Mindestentgeltsätze sowie aller weiteren Lohnbestandteile, die in allgemein verbindlichen Tarifverträge oder gesetzlich vorgeschrieben sind, d.h. auch auf Überstundensätze, Zulagen (z.B. Schmutz- u. Gefahrenzulage), Sachleistungen des Arbeitgebers (soweit gesetzlich oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben).
2. Schrittweise Angleichung der Arbeitsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer in allen Branchen
 Die Unterkünfte der entsandten Arbeitnehmer müssen den Mindeststandard der Arbeitsstättenverordnung von Anfang an entsprechen.

 Der Katalog der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die auch für entsandte Beschäftigte gelten, sind erweitert worden. Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge geregelt sind, gelten sie nun auch von Anfang an für entsandte Arbeitnehmer und zwar in alle Branchen.

 Nach zwölf Monaten gelten für entsandten Arbeitnehmern alle Arbeitsbedingungen, die am Beschäftigungsort sowohl in Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind (z.B. Entgeltfortzahlungsanspruch an Feiertagen, Anspruch auf Eltern- und Pflegezeit), unabhängig von der Branche. Ausgenommen sind die Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge, die Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Vorschriften, die den Bestand des Vertragsverhältnisses als solches betreffen, z.B. Anforderungen an die Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie kündigungsschutzrechtliche Vorschriften nach dem Kündigungsschutzgesetz und andere spezialgesetzliche Kündigungsschutzvorschriften wie etwa im Mutterschutzgesetz oder im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote (§ 13b Abs.1 AEntG).
 Die Beantragung einer Fristverlängerung dieser 12 Monate um sechs Monate ist in Ausnahmefällen möglich und muss vor Ablauf der Frist beim Zoll beantragt werden.
 Für die Berechnung dieser 12 monatigen Frist gelten sehr enge Regelungen. Insbesondere läuft die Frist nach Unterbrechungen nicht wieder von vorne an, sondern die Einsätze werden zusammengerechnet. Ferner werden auch Einsatzzeiten innerhalb von verbundenen Unternehmen zusammengerechnet. Genauso werden die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet bei Arbeitnehmern, die im unmittelbaren zeitlichen Anschluss (=zwischen beiden Beschäftigungen liegt keine Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat) weiter in Deutschland in ähnlichen Konstellationen beschäftigt werden, sowie wenn ein Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer, der die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, ersetzt wird. Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. In diesem Fall wird aber die Verlängerung um sechs Monate automatisch als gestellt angesehen (vgl. §25 Abs.2 AEntG), sodass also eine 18 monatige Beschäftigungsdauer noch unproblematisch ist.

3. Kostenübernahme für Unterbringung, Reise und Verpflegung zusätzlich durch Arbeitgeber zu übernehmen
Entsendebedingte Kosten, wie für die Unterkunft, Reisekosten oder Verpflegung müssen grundsätzlich vom Arbeitgeber nach den Regeln in ihrem Herkunftsland getragen werden. Diese Kosten dürfen weder den Arbeitskräften auferlegt werden, noch sind sie Bestandteil der Entlohnung, d.h. sie müssen zusätzlich zu der Entlohnung gezahlt werden.

4. Begrenzung des Anwendungsbereich der Reformen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
 Erstmontage- und Einbauarbeiten, die nur acht Tage innerhalb eines Jahres dauern oder
 die Teilnahme an Besprechungen, Fachkonferenzen oder Messebesuchen etc., soweit sie 14 Tage ununterbrochen nicht und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten überschreiten,
sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Für den Straßenverkehrssektor (Speditionswesen, Fernfahrer) gelten besondere Regelungen.

5. Auswirkungen auf die Arbeitnehmerüberlassung:
 Den Entleiher trifft bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung Unterrichtungspflichten gegenüber dem ausländischen Verleiher, damit dieser die für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Informationen erhält.
 Auch für entsandte Leiharbeitnehmern gelten die gleichen Regelungen zu der Angleichung der Arbeitsbedingungen.  Der Bereich der Entlohnung ist ausgenommen und verbleibt bei den bisherigen Regelungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN (UND ERLEICHTERUNGEN)IM EU-WARENVERKEHR BEI DER UMSATZSTEUER IN DEUTSCHLANDDurch das „Jahressteu...
31/01/2020

GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN (UND ERLEICHTERUNGEN)
IM EU-WARENVERKEHR BEI DER UMSATZSTEUER IN DEUTSCHLAND

Durch das „Jahressteuergesetz 2019“ werden ab 01.01.2020 in Deutschland einige wichtige Neuregelungen im EU-Warenverkehr in Kraft treten. Die Änderungen (sog. Quick-Fixes –am derzeitigen Mehrwertsteuer-System) resultieren aus der zwingenden Umsetzung des Unionsrechts, dessen Änderungen von den EU-Mitgliedstaaten Ende 2018 verabschiedet wurden und EU-weit umgesetzt werden müssen. Sie betreffen

1. die USt-IdNr. und die Zusammenfassende Meldung im Kontext der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen,
2. die „EU-Gelangensbestätigung“,
3. grenzüberschreitende Reihengeschäfte sowie
4. Vereinfachungen für Konsignationslager.

1. STEUERBEFREIUNG FÜR INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN
Aktuell stellt die Steuerbefreiung EU-grenzüberschreitender Lieferungen zwischen Unternehmern lediglich auf die Warenbewegung und die grundlegende Unternehmereigenschaft des Abnehmers ab.

Ab dem 01.01.2020 gelten folgende zusätzlichen Voraussetzungen:

• Registrierung des Abnehmers im MIAS-System (Unionsrechtliches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) nach Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1798/2003 vom 07.10.2012 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterhaltung eines elektronischen Verzeichnisses der Personen, denen die Mitgliedstaaten eine USt-IdNr. Erteilt haben) und Mitteilung der USt-IdNr. an den Erwerber
• sowie fristgerechte Abgabe der zusammenfassenden Meldung durch den Lieferer.

Die neu eingefügte materielle Voraussetzung, dass der Lieferer die gültige USt-IdNr. des Erwerbers aufzeichnen muss, damit er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, verschärft im Ergebnis die buchmäßigen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit kann damit in Zukunft nicht mehr auf die regelmäßige, qualifizierte Verifizierung der USt-Id-Nr. des Erwerbers (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html) verzichtet werden.

Dieser sog. „qualifizierten Bestätigungsabfrage“ der USt-Id-Nr. des Erwerbers kommt somit ab 2020 erhöhte Bedeutung zu. Bei diesen Abfragen zur Bestätigung von USt-IdNrn. besteht neben der „händischen“ und daher aufwändigen Abfrage einzelner USt-IdNrn. auch die Möglichkeit der Einbindung in das bestehende Buchhaltungssystem und damit der automatisierten Abfrage über eine sog. „XML-RPC-Schnittstelle“ (https://evatr.bff-online.de/eVatR/xmlrpc/).

Die zweite Änderung dürfte weniger Praxisrelevanz besitzen. Hiernach wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung („ZM“) nicht, nicht vollständig und richtig im Hinblick auf die jeweilige Lieferung nachgekommen ist. Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtig, unvollständig o. Ä. abgegebene ZM, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung jedoch auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Entsprechendes gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung. Die Voraussetzung kann somit auch noch später nachgeholt werden.

2. „EU-GELANGENSBESTÄTIGUNG“
Ab 01.01.2020 gilt eine neue Gelangenheitsvermutung mit einem neuen „Gelangenheitsnachweis“ für den Nachweis des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland. Die Regelung wird aber neben der bisherigen nationale „Gelangensbestätigung“ gelten.

Eine Konkurrenz zwischen der neuen Gelangensvermutung und dem neuen Gelangensnachweis (alte Gelangensbestätigung) ist nicht auszumachen, sodass keine Änderungen in der praktischen Handhabung erforderlich sein werden. Praktische Anwendungsfälle der neuen „Gelangensvermutung“ werden sich kaum ergeben, da die bisherigen, weiter geltenden Regelungen einfacher (zahlenmäßig weniger Nachweise und keine Differenzierung in Liefer- und Abholfälle) sind und seit jeher in der Buchhaltung verwendet werden.

3. GRENZÜBERSCHREITENDE REIHENGESCHÄFTE
Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft ist ein besonders geregelter Sonderfall von mehreren Lieferungen in einer Kette und bisher rein national (also nicht EU-weit) geregelt. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften kam es daher bisher in der Regel zu Konkurrenzen verschiedener Rechtansichten der Mitgliedstaaten (Doppelbesteuerungen, unnötige Registrierungen etc.). Diese Konkurrenzen enden nunmehr ab 01.01.2020 aufgrund der EU-weiten, einheitlichen Neuregelung, die sich in § 3 Abs. 6a UStG wiederfinden wird.

Vorteile der Neuregelung sind
• eine einheitliche, grenzüberschreitende Planung und sichere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sowie
• der sich kaum ergebende Anpassungsbedarf in der Praxis für deutsche Unternehmer, da die Neuregelung nahezu identisch ist mit der bisherigen nationalen Sichtweise.

Der wesentliche Unterschied in der Neuregelung kommt in den Fällen zum Tragen, in denen ein mittlerer Unternehmer (sog. Zwischenhändler) den Warentransport veranlasst. Die Zuordnung der Warenbewegung war bisher problematisch. Dies ist nunmehr allein durch die Verwendung der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaates durch den den Transport veranlassenden Zwischenhändler beschränkt und daher eindeutiger.

4. KONSIGNATIONSLAGERREGELUNG
Um eine einheitliche Behandlung in der EU sicherzustellen, wurde auf EU-Ebene der Begriff der Konsignationslagerregelung definiert und für entsprechende grenzüberschreitende Fälle eine einheitliche Vereinfachungsregelung eingeführt. Diese gilt nur für Unternehmen aus der EU.

Die Vereinfachung findet optional Anwendung, wenn eine innergemeinschaftliche Warenbewegung vorliegt zu dem Zweck, die Waren später an einen vorher bestimmten, anderen Unternehmer zu liefern, mit dem eine Vereinbarung zur Eigentumsübertragung besteht (§ 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG). Insofern muss zu Beginn der Versendung der konkrete Abnehmer bekannt sein.

Die Vereinfachung liegt darin, dass (aus Sicht des liefernden deutschen Unternehmers) die Lieferung kein innergemeinschaftliches Verbringen darstellt und somit keine innerstaatliche Lieferung im Abnehmerland mit Registrierungspflichten entsteht.

Auch ein „call-off-stock“ stellt eine Form des Konsignationslagers dar, unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass nur ein Abnehmer auf das Lager zugreifen darf. Bei einem Konsignationslager, das üblicherweise nicht durch den Lieferer, sondern durch ein Logistikunternehmen betrieben wird, können auch mehrere Abnehmer Zugriff auf die dort gelagerten Waren haben.

Vorsicht:
Die Vereinfachung setzt u. a. zwingend die Erfüllung zweier neuer Aufzeichnungspflichten durch den Lieferer voraus:
• Führung eines Konsignations-Lagerregisters mit umfangreichen Buchnachweisen (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 22 Abs. 4f UStG) sowie
• Meldung des grenzüberschreitenden „Verbringens“ in das Konsignationslager ausschließlich in der Zusammenfassenden Meldung (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. 18a Abs. 1, Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 2a UStG).

Bundeszentralamt für Steuern

22/01/2020

https://kanzlei-slr.de/wp-content/uploads/2020/01/2020_01_13-Stellenangebot-Steuerfachangesteller_Steuerfachwirt_Bilanzbuchhalter.pdf

Adresse

Fresnostraße 18
Münster
48159

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 15:00

Telefon

+492513844130

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Kanzlei SLR erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Kanzlei SLR senden:

Teilen