Gruska-Theus & Weber

Gruska-Theus & Weber Die Kanzlei Gruska-Theus & Weber blickt auf eine fast zwanzigjährige Tätigkeit zurück.

16/01/2024

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Zum Auskunftsanspruch einer Krankenhauspatientin  Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus gegen Kostenerstattung o...
23/07/2018

Zum Auskunftsanspruch einer Krankenhauspatientin

Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus gegen Kostenerstattung ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Nach einer Wirbelsäulen-Operation hatte eine Patientin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers gewonnen und verlangte die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Ihre entsprechende Klage hatte in Ermangelung eines derartigen Auskunftsanspruchs jedoch keinen Erfolg. Denn ohne weiteres haben Patienten keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die sie während eines Krankenhausaufenthalts betreut haben. Es ist vielmehr die Darlegung erforderlich, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Im vorliegenden Fall verlangte die Patientin allerdings lediglich pauschal generelle Auskünfte.


Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.07.2017 – 26 U 117/16

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

50.000 € Schmerzensgeld nach Verlust des Unterarms Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei ein...
23/07/2018

50.000 € Schmerzensgeld nach Verlust des Unterarms

Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms, muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt er dies, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, für den dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zustehen kann, wenn er infolge des Arztfehlers seinen rechten Unterarm verliert.
Nach einer Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand eines Patienten wurden diese durch eine Gipsschiene ruhig gestellt. Im Rahmen der Nachsorge durch die beklagten Hausärzte zeigten sich ca. eine Woche nach dem Unfall am rechten Unterarm eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung. Zudem berichtete der Kläger über massive Schmerzen. Der behandelnde Arzt ließ seine Gipsschiene erneuern und verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später suchte der Kläger die Praxis erneut auf, weil sein rechter Arm dick geschwollen und insgesamt druckempfindlich war. Er wurde daraufhin an einen niedergelassenen Chirurgen und von diesem noch am selben Tage in eine Klinik überwiesen, wo ein fortgeschrittenes Kompartmentsyndrom am rechten Unterarm diagnostiziert wurde. Im Verlauf der sich anschließenden Behandlung musste der rechte Unterarm des Klägers amputiert werden.
Der den Kläger behandelnde Hausarzt habe im Rahmen der ersten Nachsorgeuntersuchung die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms abklären lassen und ihn gegebenenfalls umgehend in chirurgische Behandlung überweisen müssen, so das Gericht. Das Unterlassen einer derartigen Befundung sei als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2017 – 26 U 59/16

Nach einer Gipsschienenbehandlung muss der Hausarzt bei der Nachsorge die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms in Betracht ziehen, falls der Patient hierfür typische Beschwerden schildert. Werden die zielführenden Symptome nicht abgeklärt, kann dies als grober Behandlungsfehler gewertet werden....

Patientin erstreitet Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 35.000 € Wählt der Arzt eine Neulandmethode, hat er den Patienten...
23/07/2018

Patientin erstreitet Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 35.000 €


Wählt der Arzt eine Neulandmethode, hat er den Patienten über diesen Umstand sowie über die alternativen Behandlungsmethoden aufzuklären. Es bedarf einer besonderen Aufklärung über die Neulandmethode, wenn diese noch keine Standardmethode darstellt. Bei einem neuen Operationsverfahren (Netzimplantat bei Senkungsoperation wegen Harninkontinenz) ist die Patientin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unbekannte Komplikationen auftreten können.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.01.2018 – 26 U 76/17

Wählt der Arzt eine Neulandmethode, hat er den Patienten über diesen Umstand sowie über die alternativen Behandlungsmethoden aufzuklären.

07/11/2017

250.000 € Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern bei Geburt

Das OLG Hamm hat einem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zugesprochen, das 2007 nach einem aufgrund grober ärztlicher Behandlungsfehler verspätet durchgeführten Kaiserschnitt mit schweren hypoxischen Hirnschäden geboren wurde und deswegen dauerhaft unter schweren Entwicklungsstörungen zu leiden hat. Bleibt ein CTG pathologisch und ist eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich, ist die Geburt mittels Sectio zu beenden. Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Auch das Überschreiten der sog. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein. Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von 250.000 € angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-bis 8-jährigen Kindes erreicht werden kann.



Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.04.2017 – 26 U 88/16

07/11/2017

Haftet der Arzt für die Fortsetzung künstlicher Ernährung?

Wegen der künstlichen Ernährung seines unheilbar kranken und dementen Vaters hat dessen Sohn den behandelnden Hausarzt auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 € sowie auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 50.000 € verklagt. Der Patient war mehrere Jahre lang über eine Magensonde ernährt worden und starb 2011. Bereits spätestens ein Jahr zuvor sei die Sonde nicht mehr angemessen gewesen, argumentiert der Sohn; die künstliche Ernährung habe das Leiden des Vaters nur verlängert.


Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Dem Sohn stehe weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag zwischen dem Vater und dem Arzt noch nach Deliktsrecht ein ererbter Haftungsanspruch zu. Zwar habe der Beklagte fehlerhaft nicht auf die spätestens ab Beginn des Jahres 2010 nicht mehr gegebene Indikation für eine Ernährung über die PEG-Sonde hingewiesen: Ist ein über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreichbar, muss der Arzt eines schwerkranken dementen Patienten dessen Betreuer informieren und mit ihm besprechen, ob die Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen fortgesetzt werden soll; die Verletzung dieser Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB stellt einen Behandlungsfehler dar.



Dem Gericht zufolge hat allerdings der klagende Sohn den Nachweis dafür, dass dies ursächlich für einen bei seinem Vater eingetretenen Schaden geworden wäre, nicht zu führen vermocht: Eine Haftung für den Verstoß gegen § 1901b BGB setze voraus, dass die Besprechung zwischen Arzt und Betreuer zu der Entscheidung für einen Behandlungsabbruch geführt hätte. Vermutungsregeln könnten diesbezüglich im fundamentalen Bereich des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nicht eingreifen. Das Berufungsverfahren ist anhängig.



Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 18.01.2017 – 9 O 5246/14

Diagnoseliste in Bezug auf Lymphodeme fortgeschrittenen Stadiums angepasstDer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ...
07/11/2017

Diagnoseliste in Bezug auf Lymphodeme fortgeschrittenen Stadiums angepasst

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) im Bereich der Lymphödeme angepasst. Der Beschluss vom 16.03.2017 ist am 30.05.2017 in Kraft getreten.

Lymphödeme im Stadium II werden jetzt als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt. Die Liste der Diagnosen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, wurde ergänzt. Verordnungen von manueller Lymphdrainage für Lymphödeme des Stadiums II und III unterliegen nicht mehr der Wirtschaftlichkeitsprüfung; die Ärzte werden entsprechend entlastet. In den Praxisverwaltungssystemen wird die Änderung ab dem 1. Juli 2017 berücksichtigt.

Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Versorgungsbedarf (KBV):
http://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Mai_2017.pdf

Beschlüsse und weitere Informationen:
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/ /weitere-informationen

Heilmittelkatalog (2. Teil der Richtlinie: Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen) Stand: 16.03.2017/30.05.2017 (725,8 kB, PDF)

19/07/2017

Reform des Mutterschutzgesetzes zum 01.01.2018

Der Gesetzgeber hat Neuerungen zum Mutterschutzgesetz beschlossen, diese werden überwiegend zum 01.01.2018 Inkrafttreten. Für die Praxis sind nachfolgende Neuerungen beachtlich:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt künftig nicht nur für Arbeitnehmer, sondern für Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Erfasst werden damit z.B. auch GmbH-Geschäftsführerinnen, Schüler und Studentinnen.

Die Schutzfrist nach der Geburt für Mütter körperlich bzw. geistig benachteiligter Kinder wurde von 8 auf 12 Wochen ausgeweitet. Künftig fallen auch Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden in den nachgeburtlichen Kündigungsschutz.

Eine Änderung sieht das Gesetz auch im Hinblick auf das absolut bestehende Nachtarbeitsverbot für schwangere Frauen vor. Stimmen diese der Nachtarbeit zu und liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, dürfen diese zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr beschäftigt werden. Die Aufsichtsbehörde muss eine Genehmigung erteilen.

Mehrarbeit auch bei schwangeren Arbeitnehmerinnen zukünftig erlaubt sein. Diese soll nur dann unzulässig sein, wenn dadurch die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auch im Monatsdurchschnitt überschritten wird. Akkord- und Fließarbeit dürfen schwangeren und stillenden Frauen nur zugewiesen werden, wenn die entsprechende Aufsichtsbehörde dies genehmigt hat. Getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem (wenn auch geringerem) Arbeitstempo ist demgegenüber für schwangere oder stillende Frauen nur dann verboten, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Insgesamt wird das Mutterschutzgesetz der modernen Arbeitswelt angepasst. Gegebenenfalls ergeben sich für schwangere oder stillende Mütter hieraus weitergehende Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Quellen: BT-Drucksache 230/16 vom 06.05.2016, arbrb Arbeitsrechtsberater Heft 6/17 Seite 179, Oberthür/Stähler

02/08/2016

Freie Kündigung des Bauvertrages – Wagnis ist keine ersparte Aufwendung

Sachverhalt:

Ein Auftragnehmer und ein Auftraggeber schließen einen Bauvertrag auf der Grundlage der VOB/B. Der Auftragnehmer gibt für die Preisermittlung bei der Zuschlagkalkulation gemäß Vergabehandbuch einen Gesamtzuschlag von 15% an. Hiervon entfallen 5% auf die Baustellengemeinkosten, 5% auf die allgemeinen Geschäftskosten und 5% auf Wagnis & Gewinn.

Durch den Auftraggeber wird der Bauvertrag gekündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorlag.


Fraglich war bisher, ob sich der Auftragnehmer im Rahmen seiner Abrechnung den Zuschlag für Wagnis & Gewinn als ersparte Aufwendung anrechnen lassen muss.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.03.2016 zum Az. – VII ZR 201/15 – nunmehr entschieden, dass ein Auftragnehmer im Rahmen der durch einen Auftraggeber ausgesprochenen „freien“ Kündigung die vereinbarte Vergütung verlangen kann und dass er sich die kalkulierten Zuschläge für Wagnis & Gewinn nicht als ersparte Aufwendung abziehen lassen muss.

Denn diese Zuschläge dienen zur Abdeckung des allgemeinen unternehmerischen Risikos für die wirtschaftliche Tätigkeit des Bauunternehmens. Insbesondere sollen damit Verlustgefahren des Bauvorhabens abgesichert werden. Diese Zuschlagposition dient zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmerwagnisses die mit dem Geschäftsbetrieb als solchen verbunden ist. Tatsächliche Kosten stehen dem Zuschlag auf Seiten des Auftragsnehmers nicht gegenüber. Dieses Risiko besteht unabhängig davon, ob der Vertrag im Einzelfall ausgeführt wird oder nicht.

Damit hat der Bundesgerichtshof anderweitige Aussagen aus einem früheren Urteil nicht bestätigt und insofern seine Rechtsprechung geändert.

(Quelle: Urteil des BGH vom 24.03.2016 zum Az. – VII ZR 201/15 –)

Die Bindung des Architekten an die von ihm erstellte Schlussrechnung trotz Unterschreitung der Mindestsätze nach HOAIPro...
13/04/2016

Die Bindung des Architekten an die von ihm erstellte Schlussrechnung trotz Unterschreitung der Mindestsätze nach HOAI

Problem: Häufig vereinbaren Architekten mit den Bauherren Pauschalhonorare.
In diesem Zusammenhang wird mit den Bauherren dann nicht thematisiert, ob es sich dabei um eine Unterschreitung der gesetzlich vorgegebenen Mindestsätze nach der Honorarordnung der Architekten handelt. Der Bauherr zahlt das vereinbarte Pauschalhonorar während der Bauphase. Nach Beendigung des Baus erhält der Bauherr dann eine weitere Rechnung die über das mit ihm vereinbarte Pauschalhonorar hinausgeht.


Mehr dazu finden Sie auf unserer Homepage.
http://www.gtw-anwaelte.de/index.php/news-aktuell

14/03/2016

- Justitia in suo cuique tribuento cernitur. -
"Die Gerechtigkeit erkennt man daran,
dass sie jedem das seine zuerteilt."

Marcus Tullius Cicero (106 - 43 v. Chr.), römischer Redner und Staatsmann

Rechtsanwälte und Fachanwälte in Mühlhausen und Göttingen. Fachanwaltschaften für Bau- und Architektenrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht, Insolvenz-/ Wirtschaftsrecht

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Mühlhausen
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