Rechtsanwältin Pfeffer

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Rechtsanwältin Pfeffer Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Kosmetikrecht, Vertragsrecht in MG-Rheydt und bundesweit!

08/10/2026

💄⚖️ VON DER KOSMETIKLIEGE IN DEN GERICHTSSAAL!

Plot Twist: Ich war nicht immer Rechtsanwältin. Und nein, ich habe auch nicht schon mit 18 davon geträumt, irgendwann Unterhaltsberechnungen zu erstellen. 😂

Bevor ich Jura studiert habe, war ich staatlich geprüfte Kosmetikerin und bereits viele Jahre selbstständig in der Beautybranche tätig.

Und genau diese Vergangenheit ist heute einer meiner größten beruflichen Vorteile.

Denn neben dem Familienrecht bin ich auch im KOSMETIKRECHT tätig. 💗

Ich berate Influencer beim Launch eigener Kosmetikmarken, Beauty-Studios, ästhetische Praxen und Unternehmen der Kosmetikindustrie.

Und glaubt mir: Hinter einem hübschen Tiegel Gesichtscreme steckt manchmal mehr Juristerei als hinter einer durchschnittlichen Scheidung. 😂

Was viele unterschätzen:

🧴 EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009: Sicherheitsbewertungen, Produktinformationsdateien, INCI-Kennzeichnung und regulatorische Anforderungen vor dem Inverkehrbringen.

📢 Werberecht: Nicht jedes Wirkversprechen ist erlaubt! Art. 20 der Kosmetikverordnung, die Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013 und das UWG setzen klare Grenzen. „Klinisch bewiesen“ muss beispielsweise auch entsprechend belegt werden können.

💉 Ästhetische Behandlungen: Aufklärungspflichten nach §§ 630a ff. BGB, Behandlungsfehler, Haftungsrisiken und die Abgrenzung zwischen Kosmetik und Heilkunde.

™️ Markenrecht: Wer eine eigene Beautybrand aufbaut, sollte seine Marke schützen, bevor die ersten Produkte auf dem Markt sind.

Mein entscheidender Vorteil?

Ich kenne die Branche nicht nur aus Gesetzestexten. Ich habe selbst Behandlungen durchgeführt, Produkte verkauft, Kunden beraten und ein Unternehmen geführt.

Ich verstehe nicht nur das Recht. Ich verstehe auch das Geschäft.

Und ganz nebenbei kann ich euch erklären, wie ihr nach eurer Scheidung wieder ausseht, als hättet ihr die Ehe nie mitgemacht. 💅😂

JETZT BIN ICH NEUGIERIG! 👀

Wer von euch hat eigentlich auch mal etwas völlig anderes gelernt als das, was er heute beruflich macht?

Erzählt mal! Ich glaube, hier kommen einige ziemlich wilde Lebensläufe zusammen. 😂👇💗

07/10/2026

„Ich zahle doch alles für dich.“

Die Miete. Das Auto. Die Versicherung. Vielleicht noch die Kreditkarte. Und jeden Monat kommt genug Geld rein, damit du dir über Finanzen eigentlich keine Gedanken machen musst.

Klingt komfortabel.

Kann es auch sein.

Bis die Beziehung endet.

Denn plötzlich stellt sich eine ziemlich unangenehme Frage:

Was davon gehört eigentlich wirklich zu deinem eigenen finanziellen Leben – und was kann dir morgen einfach entzogen werden?

Gerade in gut situierten Ehen sehe ich immer wieder Konstruktionen, die jahrelang wunderbar funktionieren: Einer verdient sehr gut, der andere reduziert beruflich, kümmert sich um Kinder und Familie – und viele laufende Kosten werden direkt vom Konto des anderen bezahlt.

Problematisch wird es, wenn daraus nach der Trennung ein Machtinstrument wird.

„Warum brauchst du so viel Geld?“
„Wofür hast du das ausgegeben?“
„Das Auto zahle schließlich ich.“
„Die Miete überweise ich doch schon.“
„Dann brauchst du doch nicht noch Unterhalt.“

Und genau hier wird es familienrechtlich interessant:

Unterhalt bedeutet nicht, dass dein Ex-Partner nach der Trennung deine Ausgaben kontrollieren darf.

Ob und in welcher Höhe Trennungsunterhalt oder später nachehelicher Unterhalt geschuldet wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen – nicht danach, ob der Unterhaltspflichtige deine Einkäufe persönlich für sinnvoll hält.

Und deshalb ist finanzielle Eigenständigkeit auch während einer gut funktionierenden Ehe kein Misstrauensvotum gegen den Partner.

Eigenes Konto.
Eigener Überblick.
Kenntnis über Einkommen, Vermögen, Verträge und laufende Verpflichtungen.
Und im Idealfall klare Vereinbarungen darüber, wie ihr eure Ehe wirtschaftlich gestalten wollt.

Denn der Satz

„Er zahlt doch alles für mich.“

kann sich während der Ehe nach Luxus anhören.

Nach der Trennung manchmal plötzlich ganz anders.

⚖️ Familienrecht ist auch Finanzplanung.

04/10/2026

„Was verdienst du eigentlich?“ – „Schwer zu sagen.“

Herzlich willkommen bei einer Unterhaltsberechnung mit selbstständigen Einkünften. 😂

Besonders lustig wird es, wenn zur Selbstständigkeit noch ein bisschen was dazukommt:

Mehrere Unternehmen oder Beteiligungen.
Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttungen.
Entnahmen aus dem Unternehmen.
Firmenwagen und andere geldwerte Vorteile.
Mieteinnahmen aus mehreren Immobilien.
Finanzierungen, Zinsen und Abschreibungen.
Depots mit Aktien, ETFs und Fonds.
Dividenden und sonstige Kapitalerträge.
Festgeld- und Tagesgeldkonten.
Private Darlehen.
Beteiligungen oder stille Beteiligungen.
Auslandseinkünfte.
Photovoltaikanlage.
Ferienwohnung.
Kryptowerte.
Und natürlich irgendeine Gesellschaft, bei der erstmal erklärt werden muss, wo das Geld eigentlich bleibt. 🫠

Dann liegen irgendwann Steuererklärungen, Steuerbescheide, Jahresabschlüsse, EÜR, BWAs, Konto- und Depotauszüge und Beteiligungsunterlagen auf dem Tisch – und trotzdem steht die eigentliche Frage noch im Raum:

Welches Einkommen ist davon unterhaltsrechtlich tatsächlich relevant?

Denn steuerlicher Gewinn und unterhaltsrechtliches Einkommen sind nicht automatisch dasselbe. Betriebsausgaben, Abschreibungen, Investitionen, Rückstellungen, Privatanteile und Vermögenseinkünfte müssen gegebenenfalls unterhaltsrechtlich gesondert betrachtet werden.

Und genau deshalb kann eine Auskunft bei komplexen Einkommensverhältnissen ungefähr so aussehen wie meine Fahrt auf dieser Straße:

Man denkt, man fährt geradeaus – und dann kommt das nächste Schlagloch. 😂

Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch beim Verwandtenunterhalt ist insbesondere § 1605 BGB, beim Trennungsunterhalt § 1361 Abs. 4 S. 4 i. V. m. § 1605 BGB.

Und nein: „Hier ist meine letzte BWA“ beendet die Reise meistens nicht. 😌

02/10/2026

„Die Ex lässt es sich jetzt schön von meinem Geld gut gehen.“ 🛥️💸

Klar. Nachehelicher Unterhalt = Yacht, Champagner und lebenslang Füße hochlegen. 😂

Oder vielleicht doch nicht.

Nach der Scheidung gilt grundsätzlich der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt ist kein lebenslanges Belohnungsprogramm für eine gescheiterte Ehe.

ABER: Bei der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, können ehebedingte Nachteile eine ganz entscheidende Rolle spielen.

Und genau da wird es interessant:

Du hast während der Ehe die Kinder betreut.
Deine Arbeitszeit reduziert.
Eine Ausbildung oder Karriere zurückgestellt.
Dafür gesorgt, dass der andere beruflich Vollgas geben konnte.

Und Jahre später heißt es dann:
„Dann geh halt wieder Vollzeit arbeiten.“

So einfach ist es eben nicht.

§ 1578b BGB verlangt ausdrücklich, bei der Herabsetzung und Befristung insbesondere zu berücksichtigen, ob durch die Ehe Nachteile bei der Möglichkeit entstanden sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich gerade aus Kinderbetreuung sowie der konkreten Aufteilung von Haushalt und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Es geht also nicht darum, der Ex nach der Scheidung ein Luxusleben zu finanzieren.

Es geht darum, genau hinzuschauen, welche wirtschaftlichen Folgen die gemeinsam gewählte Rollenverteilung hinterlassen hat.

Die Yacht müsst ihr euch leider trotzdem selbst kaufen. 🛥️😂

30/09/2026
Das wird einige triggern. Gut so.Ein Wechselmodell kann für ein Kind großartig sein. Aber nur, wenn es dem Kind dient. U...
26/09/2026

Das wird einige triggern. Gut so.

Ein Wechselmodell kann für ein Kind großartig sein. Aber nur, wenn es dem Kind dient. Und nicht bloß eine finanzielle Idee eines Elternteils ist.

Denn ein paar zusätzliche Übernachtungen sind noch kein 50/50.

Juristisch gilt: Im klassischen Residenzmodell erfüllt der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere leistet Barunterhalt, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Beim echten Wechselmodell betreuen beide Eltern annähernd gleichwertig. Dann können auch beide barunterhaltspflichtig sein. Für die Berechnung zählen die Einkommen beider Eltern, das Kindergeld und mögliche Mehrkosten durch zwei Haushalte. Wer leistungsfähiger ist, kann deshalb trotz 50/50 eine Ausgleichszahlung schulden.

Wechselmodell = kein Unterhalt ist also keine Rechtslage.

Und Betreuung ist ohnehin mehr als Anwesenheit.
Wer übernimmt, wenn das Kind um 3:42 Uhr Fieber hat? Wer kennt die Termine, besorgt neue Schuhe, denkt an den Elternabend und plant die Ferien?

Gleichberechtigung zeigt sich nicht im Umgangskalender.
Sie zeigt sich im Alltag.

💡BGH, Beschl. v. 11.01.2017 – XII ZB 565/15 (zum Unterhalt im echten Wechselmodell)

Hand aufs Herz: Würdet ihr wirklich von 50/50 sprechen, wenn einer weiterhin alle Termine, Kinder-Krankentage und die komplette Organisation trägt? 🧐

25/09/2026

FUSSFESSEL FÜR ELTERN?!

Klingt nach Thriller. Ist aber eine beschlossene Gesetzesänderung.

Ab dem 01.07.2027 kann das Familiengericht in extremen Gefährdungslagen beim Umgang eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen. Heißt: Fußfessel.

Aber ganz wichtig: Nicht nach jeder hässlichen Trennung. Nicht bei bloßem Elternstreit.

Die Voraussetzungen sind bewusst hoch:

❌Der Umgang muss bereits länger eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
❌Es müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass Schutzanordnungen missachtet werden.
❌Und es muss eine konkrete Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder se****le Selbstbestimmung des Kindes bestehen.

Dann kann das Gericht nicht nur Kontakt- und Näherungsverbote aussprechen, sondern deren Einhaltung künftig auch elektronisch überwachen. Zusätzlich sind soziale Trainings oder Gewaltpräventionsberatung möglich.

Der Gedanke dahinter: Schutz darf nicht nur auf Papier stehen.

Rechtsgrundlagen ab 01.07.2027: § 1684 Abs. 5 und 6 BGB n.F., flankiert durch §§ 167c, 216b FamFG n.F.; Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 198.

Ich finde: heftig – aber bei echten Hochrisikofällen auch konsequent.

ÜBERFÄLLIGER KINDERSCHUTZ ODER ZU VIEL STAATLICHE ÜBERWACHUNG?

Schreibt mir eure Meinung in die Kommentare.

24/09/2026

4 ÜBERNACHTUNGEN KÖNNEN DEINEN KINDESUNTERHALT SENKEN.

Aber Vorsicht: Mehr Umgang bedeutet nicht automatisch „weniger Unterhalt nach Prozenten“.

Der BGH hat die Linie jetzt klarer gezogen:

Betreut der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind deutlich mehr als üblich – als wichtiger Anhaltspunkt gelten etwa vier Übernachtungen in zwei Wochen, hälftige Ferien eingerechnet –, kann das bereits „erweiterter Umgang“ sein.

Noch kein Wechselmodell.
Keine starre 33-%-Rechnung.
Und der überwiegend betreuende Elternteil wird nicht plötzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig.

Trotzdem kann der Zahlbetrag sinken – sogar in zwei Schritten:

1. Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle
Wenn erhebliche Mehrkosten entstehen, etwa durch Fahrtkosten oder ein dauerhaft vorgehaltenes Kinderzimmer.

2. Zusätzliche Bedarfsdeckung
Versorgt der Elternteil das Kind bei sich tatsächlich – Essen, Alltag, Freizeit –, darf das Gericht den Unterhaltsbedarf typischerweise um 10 %, ausnahmsweise bis 15 %, reduzieren.

Der Clou: Es muss nicht mehr jeder Einkauf und jedes Toastbrot einzeln abgerechnet werden. Das Gericht darf pauschal schätzen. Natürlich nur, wenn die tatsächliche Mehrbetreuung feststeht.

Beispiel: Aus einem Tabellenbedarf von 700 EUR können nach Herabstufung 630 EUR werden; davon gehen nochmals 10 % ab. Erst danach wird das Kindergeld berücksichtigt. Das kann schnell einen dreistelligen Unterschied im Monat machen.

Der Umgangskalender ist also nicht nur für die Übergabe wichtig. Er kann beim Unterhalt bares Geld wert sein.

Rechtsgrundlagen: § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25.

Jeder Fall bleibt eine Einzelfallrechnung: Entscheidend sind Betreuungsquote, Übernachtungen inklusive Ferien, Einkommen und tatsächliche Versorgungskosten.

FAIR ODER FALSCH?
Soll der Unterhalt sinken, wenn ein Elternteil das Kind fast ein Drittel der Zeit betreut – obwohl es kein Wechselmodell ist⁉️

17/09/2026

Heiner, Sie verkennen hier gleich zwei Dinge:

1. mein wahres Alter.
2. dass 30 Jahre Berufserfahrung noch kein juristisches Argument sind. 😂⚖️

Ich respektiere Erfahrung wirklich sehr. Aber wenn Ihr stärkstes Argument lautet „Ich mache das schon seit 30 Jahren“ hätte ich dann doch gerne noch eine Rechtsgrundlage dazu.

Ansonsten bleibt mir nur: Okay, Heiner. Sieht man. 🫠

Den Rest klären wir vor Gericht.

16/09/2026

„Er will nicht.“ – und damit ist der Umgang erledigt?

So einfach ist es familienrechtlich nicht.

Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Das Kind selbst hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Und § 1684 Abs. 2 BGB geht noch weiter: Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, bedeutet das regelmäßig mehr als nur: „Ich habe die Tür nicht abgeschlossen.“

Ein Kind muss auf vereinbarten Umgang vorbereitet werden. Es darf nicht in einen Loyalitätskonflikt hineingezogen werden. Und ein schlichtes „Dann geh halt nicht, wenn du nicht willst“ kann problematisch sein.

ABER – und das ist wichtig:

Umgang darf auch nicht um jeden Preis durchgedrückt werden.

Wenn ein Kind Umgang massiv ablehnt, Angst äußert oder es konkrete Hinweise auf eine Gefährdung gibt, muss geklärt werden, was dahintersteckt. Dann geht es nicht darum, ein Kind einfach ins Auto zu setzen und loszufahren.

Genau deshalb sind diese Fälle so schwierig:
Zwischen Umgang fördern und Kind schützen liegt manchmal ein verdammt schmaler Grat.

⚖️ § 1684 BGB

Wie würdet ihr reagieren, wenn euer Kind plötzlich sagt:
„Ich will da nicht mehr hin.“

Adresse

Egerstraße 2
Mönchengladbach
41236

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
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Telefon

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