12/04/2016
Laufzeitvereinbarungen bei Wohnraum-Mietverträgen
In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, in denen eine Mindestlaufzeit für das Mietverhältnis bestimmt wird. Das ganze gestaltet sich meistens als gegenseitiger Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht; also das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten jederzeit zu Kündigen.
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist an einige Voraussetzungen geknüpft:
Das Kündigungsrecht darf nicht für einen Zeitraum von über 4 Jahren ausgeschlossen werden.
Die Klausel ist hierbei so zu formulieren, dass die früheste Kündigung zum Ablauf der 4 Jahre ausgesprochen werden kann. Im Gegensatz dazu sind Klauseln unwirksam, die das Aussprechen der Kündigung erst nach Ablauf der 4-Jahresfrist zulassen, da hierbei faktisch eine Bindung von 4 Jahren + Kündigungsfrist entsteht.
Der Verzichtszeitraum muss hierbei mit dem Vertragsschluss beginnen. Da dieser im Regelfall vor dem Einzug liegt, würde das Abstellen auf den Einzug dafür sorgen, dass die Frist von 4 Jahren überschritten wird, was die Klausel unwirksam werden lässt.
Ist der Vertragsabschluss mitten im Monat, so ist die Kündigung hierbei zum Monatsbeginn des Monats auszusprechen, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, denn eine Kündigung ist gemäß § 573c BGB nur zum Monatsende möglich.
Beispiel: Vertragsabschluss 12.04.2016. Bindung 4 Jahre = 12.04.2020. Um den Zeitraum von 4 Jahren nicht zu überschreiten ist die Kündigung somit frühestens zum 31.03.2020 möglich.
Darüber hinaus muss die Klausel klar formuliert sein. Bei Mietverträgen handelt es sich fast immer um sogenannte Formularverträge, auf die das AGB-Recht anwendbar ist. Unklare Klauseln gehen hierbei zu lasten des Verwenders (dem Vermieter), so dass eine vorzeitige Kündigung durch den Mieter möglich ist.
Ist die Klausel unwirksam besteht kein Verzicht auf das Kündigungsrecht und der Mietvertrag kann jederzeit mit der gesetzlichen Frist des § 573c BGB gekündigt werden.
Sollten Sie eine solche Klausel formulieren oder überprüfen wollen, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.
Dennis Rose
Rechtsanwalt