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Achtung!‼Zum 01.01.2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026Zum 01.01.2026...
08/12/2025

Achtung!‼Zum 01.01.2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026

Zum 01.01.2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.

Die Tabelle bleibt in ihrer Struktur unverändert, es verbleibt bei 15. Einkommensgruppe und dem der Tabelle zur Grunde liegenden Grundsatz zweier Unterhaltsberechtigter.

Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder wird angehoben. Dieser erhöht sich beispielhaft in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle um 4,00 EUR auf 486,00 EUR in der Altersgruppe von 0 – 5 Jahre auf 585,00 EUR in der Altersgruppe 6 – 11 Jahre auf bzw. in der Altersgruppe 12 – 17 Jahre auf 653,00 EUR.

Entsprechend ändern sich auch die Bedarfssätze in den anderen Einkommensgruppen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bleibt unverändert.

Erstmalig wird nun allerdings eine konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehaltes beim Elternunterhalt vorgenommen. Dieser liegt bei mindestens 2.650,00 EUR für erwachsenen Kinder, für die mit ihnen zusammenlebenden Ehepartner wird ein Mindestbetrag von 2.120,00 EUR angesetzt.

Zum ersten Mal enthält die Tabelle auch Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Großeltern können demnach den selben Mindestbetrag wie bei Eltern geltend machen, also 2.650,00 EUR für den Unterhaltspflichtigen und 2.120,00 EUR für den Ehepartner.

Im Unterschied zum Elternunterhalt bleibt das darüber hinausgehende Einkommen in der Großelternhaftung jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Hingewiesen wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Wichtig ist:
Die Tabelle wird bei den Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhaltes verwendet. Die Richtwerte der Tabelle basieren auf Erfahrungswerten und haben keine Gesetzeskraft.

https://bws-legal.de/familienrecht/zum-01-01-2026-tritt-die-neue-duesseldorfer-tabelle-in-kraft/

m ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sic...
05/12/2025

m ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen. Mehr dazu hier:
https://bws-legal.de/erbrecht/testament-kopie-ist-kein-original/

Am 01.05.2025 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten. Ab sofort haben Familien die Möglichkeit, einen echten Doppeln...
12/08/2025

Am 01.05.2025 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten. Ab sofort haben Familien die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Stief- und Scheidungskindern wird es in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern. Im Einzelnen :

https://bws-legal.de/familienrecht/das-neue-namensrecht/

27/02/2025
ARBEITGEBER DARF ROT ALS FARBE DER ARBEITSSCHUTZHOSE VORSCHREIBENImmer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Arbeitgebe...
25/07/2024

ARBEITGEBER DARF ROT ALS FARBE DER ARBEITSSCHUTZHOSE VORSCHREIBEN
Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – auch die Firmenkleidung betreffend. So liegt der folgende Fall:

In einem Unternehmen gab es eine Kleiderordnung. Es wurde für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den o.g. Bereichen zu tragen waren. Obwohl ein Arbeitnehmer bereits zwei Abmahnungen erhalten hat, erschien er im November 2023 weiterhin nicht in der roten Arbeitshose, sondern weiterhin in einer schwarzen Hose. Der Arbeitgeber kündigte darauf das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.2.2024.

Der Arbeitgeber war aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeits-schutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Das Unternehmen durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Mitarbeiter auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch in den übrigen Produktionsbereichen erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Ferner war noch ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite gegeben: die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.

Dieser Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass eine vorherige anwaltliche Beratung sinnvoll ist. Hätte es keine sachlichen Gründe gegeben, wäre die Entscheidung anders ausgegangen. Deshalb sollten Sie nicht zögern und rechtzeitig unsere Arbeitsrechtler ansprechen. Ihr BWS legal Team steht Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
https://bws-legal.de/arbeitsrecht/arbeitgeber-darf-rot-als-farbe-der-arbeitsschutzhose-vorschreiben/

AUSLEGUNG DER FORMULIERUNG „BIS ZU MEINEM TOD PFLEGT UND BETREUT“ IN EINEM TESTAMENThttps://bws-legal.de/erbrecht/ausleg...
16/07/2024

AUSLEGUNG DER FORMULIERUNG „BIS ZU MEINEM TOD PFLEGT UND BETREUT“ IN EINEM TESTAMENT
https://bws-legal.de/erbrecht/auslegung-der-formulierung-bis-zu-meinem-tod-pflegt-und-betreut-in-einem-testament-2/
In einem vom Oberlandesgericht in München entschiedenen Fall errichtete eine kinderlose und verwitwete Erblasserin im April 2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts: „Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es: Frau xy, wohnhaft … Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte. Unterschrift“ Folgende Fragen hat dieses Testament aufgeworfen:
Fraglich war bereits, ob die Erblasserin sich bei der Errichtung des Testaments von der Vorstellung leiten ließ, dass die Person, die sie „pflegt und betreut“ dies ab Errichtung des Testaments zu tun hatte. Denkbar war aber auch, dass (auch) ein späteres Übernehmen von Pflege und Betreuung ausreichend sein sollte.
Ebenso offen und im Wege der Auslegung nicht sicher feststellbar war, ob die Person, die „pflegt und betreut“, dies ununterbrochen tun musste.
Letztlich ließ sich auch nicht klären, ob das zeitliche Element von „Pflege und Betreuung“ nach der Vorstellung der Erblasserin tatsächlich bis „in“ den Tod im Sinne einer Sterbebegleitung erfolgen musste.
Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Testamentsauslegung ermitteln, was die Erblasserin inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstand.
Dem Gericht war es nicht möglich, diese Fragen im Wege der Testamentsauslegung zu beantworten. Es konnten daher auch nicht feststellen, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann. Das Oberlandesgericht hat daher aufgrund der Tatsache, dass der Wortlaut des Testaments so unbestimmt war, dass seine Auslegung ergebnislos blieb, dieses Testament für ungültig erklärt (OLG München, Beschluss v. 25.9.2023, 33 Wx 38/23e).

BEGRIFF „BARVERMÖGEN“ IM TESTAMENThttps://bws-legal.de/erbrecht/begriff-barvermoegen-im-testament/Zu entscheiden hatte d...
09/07/2024

BEGRIFF „BARVERMÖGEN“ IM TESTAMENT
https://bws-legal.de/erbrecht/begriff-barvermoegen-im-testament/
Zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), was unter dem Begriff „Barvermögen“ zu verstehen ist.

Der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt, dass seine Tochter 1/3 des vorhandenen Barvermögens erhalten sollte. Das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) betrug insgesamt 192.108,98 € und setzte sich zusammen aus einem Kontoguthaben von 152.778,88 €, Genossenschaftsanteilen von 3.000 €, einem Depotvermögen von 34.291,87 € und Bargeld in Höhe von 2.038,22 €. Die Tochter war der Auffassung, dass unter dem Begriff „Barvermögen“ die gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sind.

28/03/2024

BWS legal Rechtsanwälte mbB ist eine renommierte Kanzlei in Mönchengladbach, die sich auf eine umfassende rechtliche Betreuung ihrer Mandantinnen und Mandanten spezialisiert hat. Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt (m/w/d), um unser familienrechtliches Dezernat zu verstärken.
Ihr Profil:
Erfahrung im Familienrecht oder Interesse an diesem Rechtsgebiet, selbstständige
und strukturierte Arbeitsweise, Teamfähigkeit und Engagement.
Wir bieten:
ein starkes Team, eine attraktive Arbeitsatmosphäre, Unterstützung durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen, geregelte Arbeitszeiten und eine Perspektive zur dauerhaften Mitarbeit.
Bei Interesse bitte melden bei:
Herrn Dr. Christof Wellens
[email protected]
https://bws-legal.de/wir-suchen-verstaerkung/

Vielen Dank an das Prinzenpaar für den stimmungsvollen und fröhlichen Auftritt! Halt Pohl und All Rheydt!
08/02/2024

Vielen Dank an das Prinzenpaar für den stimmungsvollen und fröhlichen Auftritt! Halt Pohl und All Rheydt!

Der Kanzlei-Karneval ist eine Tradition, die fest im Kalender der Tollitäten verankert ist. In diesem Jahr ging es besonders bunt zu. Die Gäste bekamen auch einen Blick in die Zukunft.

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