Dr. Hartleb Rechtsanwälte

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Sehr geehrte Damen und Herren,gerne möchten wir Sie über eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgeric...
05/05/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne möchten wir Sie über eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Zugang einer Kündigung informieren ( 2 AZR 68/24 ). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und das Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben versandt. Nach dem entsprechenden Ausdruck des im Internet abrufbaren sogenannten Sendungsstatus war das Schreiben der klagenden Mitarbeiterin zugestellt worden. Der entsprechende Ausdruck wurde dem Gericht vorgelegt.
Die klagende Mitarbeiterin hat den Zugang des Kündigungsschreibens in Abrede gestellt.
Das Bundesarbeitsgericht sah den Zugang des Kündigungsschreibens trotz Vorlage des Einlieferungsbelegs aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung, die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich waren, zusammen mit den von dem Arbeitgeber im Internet abgefragten Sendungsstatus, nicht als bewiesen an.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist es – falls es zu einem Streit über die Zustellung einer Kündigung oder sonstige empfangsbedürftige Erklärungen geht – empfehlenswert, möglichst unverzüglich bei der deutschen Post einen Auslieferungsbeleg anzufordern. Der Auslieferungsbeleg wird in der Regel von dem Postboten unterschrieben und enthält Angaben zu Datum, Uhrzeit und Örtlichkeit und ggf. zu der Empfangsperson des Adressaten. Im Streitfall konnte der Auslieferungsbeleg wegen Zeitablaufs nicht mehr beigebracht werden. Ein Einschreiben gegen Rückschein ist nicht empfehlenswert, denn wenn das Einschreiben nicht zugestellt werden konnte und der Adressat trotz Benachrichtigung das Schreiben bei der deutschen Post nicht abholt, wird dieses nach einigen Wochen an den Absender zurückgeschickt. Häufig sind dann Fristen, wie z.B. bei einer fristlosen Kündigung, verstrichen.

Dr. Christoph Hartleb im IHK Interview zum Thema „Aus für das Rathaus der Zukunft“ in Rheydt
25/05/2023

Dr. Christoph Hartleb im IHK Interview zum Thema „Aus für das Rathaus der Zukunft“ in Rheydt

Brückentag
18/05/2023

Brückentag

Gerichtsstands Klausel im internationalen GeschäftDer europäische Gerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Wirksam...
17/05/2023

Gerichtsstands Klausel im internationalen Geschäft
Der europäische Gerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit einer Gerichtstandklausel in verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) getroffen. Danach ist eine Gerichtstandklausel im grenzüberschreitenden B2B Geschäftsverkehr auch dann wirksam vereinbart, wenn sie in den AGBs enthalten ist und der Vertrag durch Angabe eines Hyperlinks zu den AGBs auf einer Website des Verwenders führt. Wichtig ist nur, dass diese dort zur Kenntnis genommen, heruntergeladen sowie ausgedruckt werden können. Notwendig ist weder ein unmittelbares Beifügen der AGBs, noch eine Bestätigung der AGBs durch das Anklicken in einer Checkbox.

Den Volltext der Entscheidung findet man unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=267735&pageIndex=0&doclang =DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1007806

16/03/2023

Rechtsanwalt Caspar Lenze

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführ...
01/03/2023

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. So entschied das OLG Karlsruhe (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23).

Unser Bürohund „Snow“ hat jetzt auch sein wohlverdientes Wochenende!
17/02/2023

Unser Bürohund „Snow“ hat jetzt auch sein wohlverdientes Wochenende!

Danke für die ersten 100 Likes!
08/02/2023

Danke für die ersten 100 Likes!

05/02/2023

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