05/05/2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne möchten wir Sie über eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Zugang einer Kündigung informieren ( 2 AZR 68/24 ). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und das Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben versandt. Nach dem entsprechenden Ausdruck des im Internet abrufbaren sogenannten Sendungsstatus war das Schreiben der klagenden Mitarbeiterin zugestellt worden. Der entsprechende Ausdruck wurde dem Gericht vorgelegt.
Die klagende Mitarbeiterin hat den Zugang des Kündigungsschreibens in Abrede gestellt.
Das Bundesarbeitsgericht sah den Zugang des Kündigungsschreibens trotz Vorlage des Einlieferungsbelegs aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung, die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich waren, zusammen mit den von dem Arbeitgeber im Internet abgefragten Sendungsstatus, nicht als bewiesen an.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist es – falls es zu einem Streit über die Zustellung einer Kündigung oder sonstige empfangsbedürftige Erklärungen geht – empfehlenswert, möglichst unverzüglich bei der deutschen Post einen Auslieferungsbeleg anzufordern. Der Auslieferungsbeleg wird in der Regel von dem Postboten unterschrieben und enthält Angaben zu Datum, Uhrzeit und Örtlichkeit und ggf. zu der Empfangsperson des Adressaten. Im Streitfall konnte der Auslieferungsbeleg wegen Zeitablaufs nicht mehr beigebracht werden. Ein Einschreiben gegen Rückschein ist nicht empfehlenswert, denn wenn das Einschreiben nicht zugestellt werden konnte und der Adressat trotz Benachrichtigung das Schreiben bei der deutschen Post nicht abholt, wird dieses nach einigen Wochen an den Absender zurückgeschickt. Häufig sind dann Fristen, wie z.B. bei einer fristlosen Kündigung, verstrichen.