10/08/2026
Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung Leitlinien für Online-Portale, Presseverlage und werbefinanzierte Medien zur Frage, ab wann Werbung vorliegt, gesetzt.
Ein Presseverlag kann einem Nachrichtenportal nicht pauschal untersagen lassen, lokale Berichterstattung als Grundlage eigener Meldungen zu nutzen. Themen, Fakten und Nachrichten sind grundsätzlich nicht monopolisiert. Wer urheberrechtliche, leistungsschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchsetzen will, muss konkret darlegen, welcher Artikel betroffen ist, welche Elemente übernommen wurden und warum die konkrete Veröffentlichung rechtswidrig ist.
Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass scheinbar redaktionelle Beiträge über Unternehmen schnell kennzeichnungspflichtige Werbung sein können. Das gilt auch dann, wenn das vorgestellte Unternehmen keine Gegenleistung gezahlt hat. Entscheidend kann sein, dass das Portal mit solchen Beiträgen Reichweite aufbaut, Leser gewinnt und dadurch den eigenen Werbewert für spätere Werbekunden steigert.
Wer Restaurants, Cafés, Studios oder andere Geschäftsbetriebe ohne journalistischen Anlass, ohne kritische Distanz und in werblicher Sprache präsentiert, verlässt den Bereich neutraler Berichterstattung. Dann kann eine geschäftliche Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vorliegen. Der kommerzielle Zweck muss für Leser klar erkennbar sein.
Für die Praxis bedeutet dies: Redaktion und Werbung müssen sauber getrennt werden. Pressefreiheit schützt echte journalistische Berichterstattung, aber nicht jeden werblich aufgemachten Beitrag im Gewand eines Artikels.
Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Presseunternehmen, Online-Portale, Blogger, Content-Plattformen und werbefinanzierte Medien getroffen. Im Kern ging es um zwei Fragen: Darf ein Nachrichtenportal lokale Presseberichte als Grundlage eigener Meldun...