SCHÄFER // CANNIZZARO Rechtsanwälte

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Unsere neue Website ist nun endlich online. Schaut doch mal vorbei. https://www.schaefer-cannizzaro.de/
14/05/2018

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17/02/2016
03/02/2016

Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen

LAG Nürnberg vom 05. August 2015 – 2 Sa 132/15

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Mitarbeiter, trotz jahrelanger stillschweigender Erlaubnis des Arbeitgebers, keinen gesetzlichen Anspruch auf Weitergewährung von bezahlten Raucherpausen haben.

Im streitigen Fall wurde den Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung auferlegt, sich für den Zeitraum der Raucherpause auszustempeln. Für diese Zeit hat der rauchende Arbeitnehmer keinen Verdienst erhalten. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und erhob Klage. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, da es keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen gibt.

Auch liege keine betriebliche Übung vor, die einen solchen Anspruch begründen würde. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen diese Leistung auf Dauer gewährt wird.

Hier mangelt es bereits an der Wiederholung regelmäßiger Verhaltensweisen, da jeder Arbeitnehmer täglich zu unterschiedlichen Zeiten rauchen gegangen ist.

Der rauchenden Mitarbeiter konnte zudem nicht darauf vertrauen, weiterhin bezahlte Raucherpausen zu erhalten, da hierdurch die Arbeitnehmer, die nicht rauchen, benachteiligt werden. Dies würde zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer führen.

13/02/2014
16/01/2014

Urteil des BGH vom 08.01.2014 - I ZR 169/12

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Anschlussinhabers verneint, wenn ein volljähriger Familienangehöriger illegale Tauschbörsen nutzt und der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass über seinen Anschluss Filesharing betrieben wird.

In dem entschiedenen Fall lebten im Haushalt des Anschlussinhabers und dessen Ehefrau auch der 20 Jahre alte Stiefsohn.

Mehrere große Musikunternehmen ließen den späteren Beklagten anwaltlich abmahnen, da über den Internetanschluss, der auf seinen Namen angemeldet war, angeblich 3749 Musikdateien zum Download angeboten worden seien.

Das Anbieten von Dateien kommt in den illegalen Tauschbörsen automatisch dadurch zu Stande, dass bereits heruntergeladene Teile von Werken automatisch anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt werden. Bei der hohen Anzahl in diesem Fall hat der Nutzer aber wohl -bewusst oder unbewusst- seine gesamte Musiksammlung für andere Nutzer zum Download zugänglich gemacht.

Der Anschlussinhaber hat auf die Abmahnungen hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch ohne jede Anerkennung einer Rechtspflicht. Die verlangten Abmahnkosten von fast 3.500 € bezahlte er nicht. Daraufhin klagten die betroffenen Musikunternhemen gegen ihn.

Der Beklagte machte geltend, dass er für die Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei. Sein volljähriger Stiefsohn hatte in der Zwischenzeit eingeräumt, dass er die Tauschbörse „Bear Share“ genutzt hatte.

Das Landgericht hatte den Stiefvater trotzdem zur Zahlung von mehr als 2.800 € verurteilt. Es war der Ansicht, der Anschlussinhaber schaffe durch die Bereitstellung des Internetanschlusses die Möglichkeit, urheberrechtsverletzende Tauschbörsen zu nutzen, deshalb müsse er seinen Stiefsohn auch ausreichend darüber aufklären, dass eine solche Nutzung illegal sei. Da er diese Aufklärung versäumt habe, müsse er für die Rechtsverletzung haften.

Der BGH hat sich dem nun entgegen gestellt. Die obersten Richter verneinten eine Pflicht des Anschlussinhabers, volljährige Familienangehörige über die Nutzung illegaler Tauschbörsen zu belehren. Im Familienverhältnis gelte besonders, dass die Überlassung des Anschlusses an volljährige Angehörige auf familiärer Verbundenheit beruhe und im Übrigen seien Volljährige selbst für ihre Handlungen verantwortlich. Auf Grund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie dürfe der Anschlussinhaber den Internetzugang auch ohne besondere Belehrung zugänglich machen.

Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses vorliegen, etwa wenn eine Anmahnung zugestellt wird, muss der Anschlussinhaber auch volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehren um nicht als Störer für daraus resultierende Rechtsverletzungen zu haften.

15/12/2013

Versorger darf Strom abstellen trotz Widerspruch.
Bei Zahlungsrückständen über 100 € kann der Strom abgestellt werden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013, VIII ZR 41/13

Bei Zahlungsrückständen über 100 € kann Strom abgestellt werden, auch wenn noch ein Gerichtsverfahren über die Zulässigkeit von Strompreiserhöhungen läuft.

Der Kläger dieses Verfahrens legte 2008 Widerspruch gegen die Strompreiserhöhungen seines Versorgers ein. Dieser drohte mit der Sperre der Versorgung und führte sie schließlich auch durch.

Dagegen wurde durch alle Instanzen geklagt, jedoch am Ende ohne Erfolg für den Stromkunden.

Grundsätzlich darf der Stromversorger nach § 19 Abs. 2 StromGVV die Versorgung unterbrechen, wenn Zahlungsrückstände von mehr als 100 € bestehen und die Sperre vier Wochen im Voraus angekündigt wurde.

Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Rückstände handelt, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

Ein solches Verfahren war im vorliegenden Fall zwar anhängig, allerdings waren die Rückstände, die auch ohne die streitige Preiserhöhung offen standen, weit höher als 100 €. Der Versorger durfte deshalb ohne Berücksichtigung der streitigen Rückstände die Versorgung unterbrechen. Denn auch bei Zugrundelegung der anfänglichen Preise vor der Erhöhung hatte der Kunde die Grenze von 100 € bereits überschritten.

03/12/2013

Auch bei Kündigungen hat man einen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation

-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.November 2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12-

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten hatten im Arbeitsvertrag eine Klausel vereinbart, die den Weihnachtsgeldanspruch bei vorzeitiger Kündigung vor dem Stichtag 31.12. vollständig entfallen lässt.

Eine anteilmäßige Auszahlung wurde nicht vereinbart.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klausel als unwirksam angesehen, da sie den Arbeitnehmer hier unangemessen benachteiligt.

Die Klausel sei als allgemeine Geschäftsbedingung auch vollumfänglich durch die Gerichtsbarkeit inhaltlich überprüfbar, hierbei schadet es auch nicht, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit entsprechender Klausel unterschrieben hatte.

Bei der Weihnachtsgratifikation handele es sich üblicherweise um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die nicht nur die Betriebstreue belohnen soll, sondern auch Vergütung für bereits geleistete Arbeit darstellt.

Die zeitliche Voraussetzung einer Betriebszugehörigkeit über dem 31.12. ist daher nicht entscheidend für die Entstehung des Anspruchs auf Weihnachtsgeld.

Im vorliegenden Fall ist eine Versagung der Weihnachtsgratifikation daher nicht möglich, da der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit seine Arbeitsleistung erbracht hat.

Die Weihnachtsgratifikation nur an einem Stichtag festhalten zu wollen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Wie sich diese Entscheidung auf vergleichbare Fälle mit Tarifverträgen auswirkt, bleibt allerdings noch offen.

Erstmals haben wir in unseren Kanzleiräumen eine Doppelausstellung. Die Fellbacher Künstlerinnen Sabine Singvogel und ih...
18/10/2013

Erstmals haben wir in unseren Kanzleiräumen eine Doppelausstellung. Die Fellbacher Künstlerinnen Sabine Singvogel und ihre Mutter Elsbet Heinrich stellen bis Ende Januar 2014 einige ausgewählte Werke aus.

Die neue Kunstausstellung in unseren Kanzleiräumen bis Ende September 2013!
03/06/2013

Die neue Kunstausstellung in unseren Kanzleiräumen bis Ende September 2013!

Kunstausstellung von Bettina Kallen
08/03/2013

Kunstausstellung von Bettina Kallen

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05/02/2013

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