Anwälte Alfers Vedder Tensing-Winkels

Anwälte Alfers Vedder Tensing-Winkels Wir begrüßen Sie in unseren Kanzleiräumen ! Unsere Kanzlei berät und vertritt Unternehmen jeder Größenordnung, Versicherungsgesellschaften und Privatpersonen.

Wir sind eine überregional tätige, vorwiegend auf den Gebieten des Strafrechts, Mietrechts, Verkehrsrechts und Familienrechts tätige Anwaltskanzlei. Wir gewährleisten die kompetente und persönliche Betreuung unserer Mandanten durch unsere langjährige Berufserfahrung sowie Spezialisierungen unter anderem auch in Form von Fachanwaltschaften. Wir sind sowohl beratend und gestaltend als auch zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Interessen und Ansprüchen tätig.

22/08/2024
Wir suchen ab Februar eine Reinigungskraft (m/w/d) für unsere Büroräume in der Lingener Innenstadt. Tätigkeit wird als M...
18/01/2024

Wir suchen ab Februar eine Reinigungskraft (m/w/d) für unsere Büroräume in der Lingener Innenstadt. Tätigkeit wird als Minijob angemeldet. Die Arbeitszeit ist frei einzuteilen, bevorzugt am Wochenende oder werktags in den Abendstunden. Die wöchentliche Arbeitszeit wird 3 Stunden sein. Wir zahlen 15 Euro/ Stunde.

25/05/2023
15/06/2022

Neues Urteil des Bundesgerichtshof : Die Rauchwarnmelder-Miete kann nicht vom Vermieter mit den Nebenkosten umgelegt werden.

Der Mieter muss die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder nicht tragen, auch diese Position unter sonstige Nebenkosten ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.

Eine Umlage der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern käme laut BGH nur gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV als sonstige Betriebskosten in Betracht, weil Kosten im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV nicht aufgeführt sind. Allerdings sind die Kosten auch nicht als sonstige Betriebskosten umlagefähig, denn Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern fallen ausschließlich dann an, wenn der Vermieter sich dazu entschließt, die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumieten. Die Kosten für den Erwerb wären aber nicht umlagefähig, denn Anschaffungskosten stellen keine Betriebskosten dar. BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20.

Wir begrüßen Sie in unseren Kanzleiräumen !

Noch gibt es freie Plätze! Also anmelden 😊
09/06/2022

Noch gibt es freie Plätze! Also anmelden 😊

BGH: Zur Schätzung von Heizkosten mit Hilfe von Wohnungen in anderen GebäudenDer BGH mit Urteil vom 27.10.2021 – VIII ZR...
20/01/2022

BGH: Zur Schätzung von Heizkosten mit Hilfe von Wohnungen in anderen Gebäuden
Der BGH mit Urteil vom 27.10.2021 – VIII ZR 264/19 legt dar, dass im Falle eines defekten Wärmemengenzählers in einer Wohnung der Vermieter die Heizkosten auch anhand der Heizkosten von Räumen ermitteln könne, die in anderen Gebäuden lägen. Eine solche Schätzung sei recht-mäßig, weil für die Ermittlung Ersatzkriterien wie Bausubstanz oder Nutzungsintensität maßgeb-lich seien, nicht aber, in welchem Gebäude die Vergleichswohnung liege. Bei der Schätzung gehe es dem Gesetzgeber um den Ausgleich der beiderseitigen Interessen und nicht um die korrekte Erfassung der Heizkosten (vgl. dazu § 9 a HeizkostenVO).

BGH: Baumfällkosten sind als Betriebskosten umlagefähigMit Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 107/10 klärt der BGH, dass di...
20/01/2022

BGH: Baumfällkosten sind als Betriebskosten umlagefähig
Mit Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 107/10 klärt der BGH, dass die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV seien. Die Formulierung "Erneuerung von Pflanzen und Gehöl-zen" in der Betriebskostenverordnung umfasse auch Baumfällarbeiten.

Nagelneue BGH- Entscheidung im Gewerberaum- Mietrecht !Keine pauschale Mietminderung bei coronabedingter Geschäftsschlie...
13/01/2022

Nagelneue BGH- Entscheidung im Gewerberaum- Mietrecht !
Keine pauschale Mietminderung bei coronabedingter Geschäftsschließung durch Mieter möglich, d.h. die Rechtsfolgen einer Störung der Geschäftsgrundlage muss immer im Einzelfall geprüft werden

Der BGH hat Gestern entschieden, dass eine coronabedingte veranlasste Geschäftsschließung zwar grundsätzlich geeignet ist, eine Mietminderung zu begründen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die durch die Corona- VO des Staates bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Mietobjekt nicht mehr für den tatsächlichen Nutzungszweck zur Verfügung nutzbar ist. Das Vorliegen eines Mietmangels ergibt sich nach Ansicht des BGH nicht bereits aus dem vereinbarten Mietzweck der Räumlichkeiten zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts.

Allerdings komme eine Anpassung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Diese berechtige jedoch nicht pauschal zu einer (bestimmten) Vertragsanpassung. Diese müsse immer im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere müssen auch erhaltene finanzielle Hilfsmittel in die Bewertung einfließen.

So sieht das trotz elektronischer Akte aus am Anfang des Jahres, wenn man aus den Ferien zurückkehrt… 🙈
11/01/2022

So sieht das trotz elektronischer Akte aus am Anfang des Jahres, wenn man aus den Ferien zurückkehrt… 🙈

06/10/2021

Wir suchen für das Team unserer Kanzlei ab sofort Verstärkung und stellen ein: Eine/n Rechtanwaltsfachangestellte/n als Teilzeitkraft für ca. 20 Wochenstunden, Arbeitszeit kann flexibel nach Absprache gestaltet werden. Bei uns arbeiten Sie selbständig und auch eigenverantwortlich im Sekretariat, betreuen Mandanten, bearbeiten Akten und Schriftsätze sowie bearbeiten ZV- Mandate weitgehend selbst. Kenntnisse mit der Anwaltssoftware RA- Micro ist von Vorteil, aber nicht Bedingung. Ihre Tätigkeit für uns werden wir angemessen und leistungsorientiert vergüten. Bewerben Sie sich gerne per Mail z.Hd. Rechtsanwalt Vedder ([email protected]).

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