ALEX Rechtsanwälte und Notare

ALEX Rechtsanwälte Weimar Dr.Hilb Schmidt Zens PartmbB ist eine mit zwei Standorten in Limburg-Offheim und Bad Camberg tätige Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit 10 Berufsträgern. Sie betreut und vertritt regional und überregional private Mandanten wie auch mittelständische Unternehmen

Die Sozietät ist ein Zusammenschluss der 1991 in Bad Camberg gegründeten Kanzlei Weimar Schmidt und Partner GbR und der 1992 von Rechtsanwalt Dr. Thomas Hilb in Limburg-Offheim gegründeten Kanzlei MHC

📢 Neues aus unserer KanzleiSeit dem 1. Oktober sind wir nun auch in der Limburger Innenstadt für Sie da!Rechtsanwalt und...
03/10/2025

📢 Neues aus unserer Kanzlei

Seit dem 1. Oktober sind wir nun auch in der Limburger Innenstadt für Sie da!
Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Schmidt hat seinen Amtssitz in die Grabenstraße 16–18 verlegt – dort, wo bereits Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Karl Niessler seinen Sitz hat.

🤝 Zum 1. Januar wird Rechtsanwalt Niessler zudem als Partner in unsere Sozietät aufgenommen.

Wir freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit – und vor allem darauf, unsere Mandanten künftig noch umfassender betreuen zu dürfen.

📍 Grabenstraße 16–18, 65549 Limburg

Cannabis legal im Verkehr – auch auf den Straßen?Seit dem 01.04.2024 ist der Anbau und Konsum von Cannabis in Deutschlan...
18/07/2024

Cannabis legal im Verkehr – auch auf den Straßen?
Seit dem 01.04.2024 ist der Anbau und Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Es wird diskutiert, den gesetzlichen Grenzwert für THC (Tetrahydrocannabinol) im Straßenverkehr zu erhöhen und ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten einzu-führen.
Die aktuelle Rechtsprechung sieht Bußgelder, Fahrverbote und Strafverfahren bei ei-nem THC-Wert von 1,0 ng pro Milliliter im Blut vor. Geplant ist, diesen Wert auf 3,5 ng pro Milliliter anzuheben, was einem Vergleichswert von 0,2 Promille Blutalkoholkon-zentration entspricht. Für Fahranfänger in der Probezeit, also in den ersten zwei Jah-ren nach Erhalt der Fahrerlaubnis, und Autofahrer unter 21 Jahren bleibt der Grenzwert bei 1,0 ng.
Geldbußen von mindestens 1.000 € (bis zu 3.500 € bei Wiederholung), Fahrverbote und Punkte in Flensburg drohen bei Mischkonsum von THC und Alkohol. Bei relativer Fahruntüchtigkeit (die bei Alkoholkonsum ab 0,3 Promille gilt) kann auch ein Verstoß gegen § 316 StGB („Trunkenheit im Verkehr“) drohen.
Das Problem: Der THC-Gehalt bleibt unter Umständen lange nachweisbar, auch wenn die Wirkung bereits abgeklungen ist! Das Abbautempo der Wirkstoffe ist sehr individu-ell und abhängig vom Konsumverhalten. Im Urin kann THC bis zu vier Tage nach dem ersten Konsum eines Joints nachweisbar bleiben – bei regelmäßigem Dauerkonsum sogar bis zu sechs Wochen! Im Blut ist THC auch bei minder starkem Konsum noch bis zu 48 Stunden nachweisbar, auch wenn sich die THC-Konzentration bei erstmali-gem Konsum innerhalb von 45-60 Minuten halbiert. Alkohol hat im Vergleich ein Ab-bautempo von durchschnittlich 0,1-0,2 Promille pro Stunde.
Die Meinungen zu diesem Thema sind gespalten. Der neue Gesetzesentwurf soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Egal welche Grenzen festgelegt werden, Autofahren unter Drogeneinfluss bleibt verboten!
Was denken Sie über den Gesetzesentwurf? Teilen Sie Ihre Meinung gerne in den Kommentaren mit.

Unwetterkatastrophe über Deutschland – Welche Versicherung zahlt jetzt?Von Rechtsanwältin Sabrina Engel, – Fachanwältin ...
25/06/2024

Unwetterkatastrophe über Deutschland – Welche Versicherung zahlt jetzt?

Von Rechtsanwältin Sabrina Engel, – Fachanwältin für Versicherungsrecht-

Die letzten Tage haben wieder einmal gezeigt, wie machtlos der Mensch gegenüber den Naturgewalten ist. Das Wetter kann der Mensch (noch) nicht kontrollieren. Wir Menschen sind Starkregenereignissen, Hochwasserlagen und Stürme und den damit verbundenen Folgen hilflos ausgeliefert. Wir erleben gerade, wie verheerend die Schadensausmaße sein können.

Dabei können diejenigen etwas mehr Hoffnung schöpfen, die gut versichert sind. Doch welche Versicherung zahlt in solchen Fällen?

Bei Schäden am Haus ist die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers zuständig. Es ist dann darauf zu achten, dass die versicherte Gefahr der Naturgewalten, wie Hochwasser und Überschwemmungen usw., mitabgedeckt ist. Denn wichtig zu wissen ist, dass solche Unwetterereignisse nicht automatisch versichert sind. Erforderlich ist eine sogenannte Elementarscha-densversicherung, die zusätzlich zur Gebäudeversicherung bzw. zur Hausratversicherung abgeschlossen werden muss.

Sind dagegen Schäden an Ihrem Hausinventar, also z.B. an Ihren Möbeln, Fußböden/Teppiche, Elektrogeräten, eingetreten, greift Ihre Hausratsversicherung. Auch Mieter haben oft eine Hausratversicherung und können auf diese zurückgreifen, sofern die eingetretene Naturgefahr mitversichert ist.

Fahrzeugschäden, wenn das eigene Fahrzeug von den Fluten mitgerissen wurde oder in sonstiger Weise durch Hochwasser und Überschwemmungen beschädigt ist, z.B. Nässe- und Feuchtigkeitsschäden, sind wiederum über die Kfz-Kaskoversicherung geltend zu machen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt in diesen Fällen nicht ein.

Prüfen Sie also Ihre Versicherungsunterlagen dahingehend, dass Sie die Elementarversicherung mitabgeschlossen haben und bestimmte Naturgewalten miteingeschlossen sind. Denn in den seltensten Fällen schließt die Wohngebäudeversicherung Schäden durch Hochwasser und Überschwemmungen, Schnee und Lawinen, Erdbeben und Erdrutsch schon mit ein. Meistens ist aber die Elementarversicherung nur gegen sehr hohe Versicherungsprämien zu erhalten, in manchen Fällen, z. B. in Hochrisikogebieten, versichern die Versicherer diese Risiken überhaupt nicht. Wer auf die Elementarversicherung dennoch nicht verzichten will, dann lohnt es sich, auch bei anderen Versicherungsgesellschaften anzufragen, ob dort die Risiken mitversichert werden können. Nicht alle Versicherer schließen gleichermaßen diese Risiken komplett aus.

Ist der versicherte Schaden schon eingetreten, ist es besonders wichtig, den Schaden umgehend der Versicherung zu melden, am besten noch am gleichen Tag. Der Schaden selbst sollte dann so gut wie möglich durch Fotos oder Videos dokumentiert werden. Vorteilhaft ist, wenn es sogar Fotos gibt, die den Zustand vor dem Schadenseintritt zeigen. Hier kann man also z.B. jährlich Fotos vom hauseigenen Keller anfertigen und zu den Versicherungsunterlagen heften.

Ist der Schaden gemeldet, wartet man zunächst die Weisungen des Versicherers ab und beginnt nicht vorschnell mit den Renovierungsarbeiten. Oft wird ein Sachverständiger vom Versicherer geschickt, der den Schadensumfang prüft. Und dennoch muss man als Versicherungsnehmer den Schaden so gering wie möglich halten, da man gegenüber dem Versicherer eine so genannte Schadensminderungspflicht hat. So sind beispielsweise auf dem Boden abgestellte Gegenstände möglichst weit nach oben zu räumen oder das in den Keller eingelaufene Wasser soweit als möglich abzupumpen. Dabei sollte die Dokumentation des Schadens nicht vergessen werden.

Wenn Sie in weiteren versicherungsrechtlichen Fragen Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne. Wir stehen Ihnen schnell und unbürokratisch zur Verfügung.

Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit gesuchtZur Verstärkung unseres Teams in Offheim suchen wir– einen Rechtsanwalt (m/w/d) ...
23/05/2024

Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit gesucht
Zur Verstärkung unseres Teams in Offheim suchen wir
– einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte per E-mail an Herrn Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Schmidt: [email protected]

04/05/2024

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir ab dem 01.05.2024 mit der renommierten Kanzlei ALEX aus Limburg und dem TÜV Süd zusammenarbeiten werden!🚗🔧 Lesen Sie mehr zur Kanzlei: https://alex-anwalt.de

👥 Bei uns stehen Sie im Mittelpunkt. Mit dieser starken Partnerschaft bringen wir Ihnen noch mehr Service und Unterstützung!

🏡 Gemeinsam sind wir stark, um Ihnen alles aus einer Hand zu bieten - von rechtlicher Beratung bis zur technischen Expertise. Wir sind für Sie da, in Ihrer Umgebung, und sorgen für Ihre Sicherheit und Zufriedenheit.

🔍 Entdecken Sie die Vorteile dieser neuen Partnerschaft und verlassen Sie sich darauf, dass wir Ihr Anliegen mit Kompetenz und Engagement bearbeiten. Wir freuen uns darauf, Ihnen auch weiterhin den bestmöglichen Service zu bieten!

03/05/2024

Zum 01.01.2024 wurde ein neues Online-Register ins Leben gerufen, in das alle spendenempfangenden Organisationen eingetragen werden.

Das Register wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)  geführt. Eingetragen werden alle Körperschaften, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen (§ 60b AO). Dies sind alle Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen. Der offizielle Name des Registers lautet - etwas sperrig - Zuwendungsempfängerregister.

Sein Zweck ist es, Spendern und sonstigen Zuwendungsgebern online einen schnellen und unbürokratischen Überblick zu ermöglichen, welche Organisationen tatsächlich von den Finanzbehörden als steuerbegünstigt anerkannt und zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sind. Täuschungen und Missbräuche sollen erschwert und die Transparenz für Spender erhöht werden. 

Die Eintragung im Register ist verpflichtend; Sie können sich nach derzeitigem Rechts- bzw. Kenntnisstand als spendenempfangende Organisation nicht davon ausnehmen lassen.

Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch einen Datenaustausch zwischen Ihrem zuständigen Finanzamt und dem BZSt.

Die Daten der Körperschaft sind online öffentlich einsehbar, so dass sich Spender vor geplanten Spenden über den Status des Spendenempfängers informieren können. Das Register wird fortlaufend aktualisiert, Änderungen müssen von den Finanzbehörden dem BZSt unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich erfolgt ein Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder.

Im Moment ist das Register noch im Aufbau. Sollte Sie Ihre Organisation vermissen, hilft im Moment leider nur Geduld.

03/05/2024

Neue Entlastung beim Erwerb selbstgenutzter Immobilien zu Wohnzwecken in Hessen durch das „Hessengeld“

Vorteile in Hessen für den Kauf einer ersten eigengenutzten Wohnimmobilie oder eines Grundstücks seit dem 01.03.2024.

Die Grunderwerbssteuer ist Teil der Kaufnebenkosten. Sie beträgt in Hessen 6% des Kaufpreises. Das Hessengeld sorgt dabei genau hier für Entlastung. Alle Ersterwerbe von Wohneigentum oder Grundstücken seit dem 01.03.2024 die selbst zu Wohnzwecken genutzt werden sollen, können mit dem Hessengeld mit bis zu 10.000,00 € pro Käufer unterstützt werden (ebenso 5.000,00 € pro Kind unter 18 Jahren). Das Hessengeld wird gewährt mit jedem voraussichtlich ab Herbst 2024 (digital) eingereichten Antrag rückwirkend für Kaufverträge seit dem 01.03.2024. Das Datum des Kaufvertrages ist also entscheidend! Die Förderung gilt sowohl für einen Neubau als auch für den Erwerb einer Bestandsimmobilie.

Die Förderung wird bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Grunderwerbsteuer gewährt und jährlich in zehn gleichen Raten ausgezahlt. Da das Hessengeld von den Kosten der Grunderwerbsteuer entlasten soll, kann es nicht höher liegen als die tatsächlich gezahlte Grunderwerbsteuer.

Wer also in Hessen eine Wohnimmobilie oder ein Grundstück kaufen will, könnte durchaus das Hessengeld in Erwägung ziehen.

Weitere Informationen zum Hessengeld finden Sie unter:
https://finanzen.hessen.de/initiativen/hessengeld

Wir suchen Verstärkung!Zur Verstärkung unseres Teams in Bad Camberg suchen wir– einen Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w...
26/04/2024

Wir suchen Verstärkung!

Zur Verstärkung unseres Teams in Bad Camberg suchen wir
– einen Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d) in Vollzeit

Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte per E-mail an Herrn Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Schmidt: [email protected]

Recht närrisch – Teil 2: Gericht urteilt: Kein Schmerzensgeld bei Verletzung durch SchokoriegelVon Rechtsanwalt Michael ...
09/02/2024

Recht närrisch – Teil 2: Gericht urteilt: Kein Schmerzensgeld bei Verletzung durch Schokoriegel

Von Rechtsanwalt Michael Döbbelin

Bei vielen Faschingsumzügen werden reichlich Süßigkeiten in die Menschenmenge geworfen. Manchmal kommt es dabei zu schmerzhaften Begegnungen mit eigentlich liebgewonnenen Süßigkeiten: Wird man von einem fliegenden Schokoriegel am Kopf getroffen, so ist das nicht nur unangenehm, sondern teilweise auch sehr schmerzhaft. Die Aussichten, aus einem solchen Ereignis ein Schmerzensgeld erstreiten zu können, sind aber gering. Die meisten Gerichte haben solche Klagen in der Vergangenheit abgelehnt – zum Beispiel AG Köln, Urteil vom 07.11.2011, Az.: 123 C 254/10.
Das AG Köln begründet die Entscheidung hierbei wie folgt: Das Werfen von Süßigkeiten bei Karnevalsumzügen ist bei Besuchern des Umzuges durchaus gewünscht, und Verletzungen können dabei nicht völlig ausgeschlossen werden. Zudem sind jedem, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, die entsprechenden Risiken bekannt.

Recht närrisch: Die Krawatte sollte nicht ungefragt abgeschnitten werden!Von Rechtsanwalt Michael ReichweinDas AG Essen ...
07/02/2024

Recht närrisch: Die Krawatte sollte nicht ungefragt abgeschnitten werden!
Von Rechtsanwalt Michael Reichwein
Das AG Essen hat mit Urteil vom 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87 entscheiden, dass eine Krawatte grundsätzlich nicht ungefragt abgeschnitten werden darf. Auch wenn man den Eindruck bekommen mag, dass das Tragen einer Krawatte an „Weiberfastnacht“ grundsätzlich einer „Aufforderung“ gleichkommt, so kann man – laut Gericht – dem Schlipsträger kein Mitverschulden anlasten. Man sollte sich im närrischen Treiben an „Weiberfastnacht“ also grundsätzlich vor Augen halten, dass man im Zweifel für eine ungefragt abgeschnittene Krawatte zahlen muss.

Adresse

Limburger Straße 36
Limburg An Der Lahn
65555

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00

Telefon

+49643198740

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