Schweden Rechtsanwalt

Schweden Rechtsanwalt Ein guter Rechtsstreit ist der, der nicht geführt wird. Daher lassen Sie sich frühzeitg beraten.

17/11/2024
....nur nebenbei angemerkt....und gern geschehen.
01/05/2020

....nur nebenbei angemerkt....und gern geschehen.

Die Stadt muss ihre Verfügung für das erste Maiwochenende aufheben.

Nur nebenbei....
28/04/2020

Nur nebenbei....

Im Saarland müssen die im Zuge der Corona-Pandemie verfügten Ausgangsbeschränkungen nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sofort gelockert werden. Es gebe ´aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des V...

KurzarbeitergeldIhr Lieben,es geistert durch die Nachrichten und immer mehr Menschen werden davon betroffen sein. Kurzar...
26/03/2020

Kurzarbeitergeld

Ihr Lieben,

es geistert durch die Nachrichten und immer mehr Menschen werden davon betroffen sein.
Kurzarbeit
Ich werde hier nicht versuchen, eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder einen arbeitsrechtlichen Schriftsatz zur Durchsetzung individualarbeitsrechtlicher Ansprüche zu veröffentlichen.
Mit geht es nur um Eckwerte.

I. Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer, weniger einsetzt, also weniger arbeiten lässt, als dies im Arbeitsvertrag eigentlich vorgesehen ist.
Da ist der erste Punkt, der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einfach anordnen.
Steht in Deinem Arbeitsvertrag also, dass Du 38 Stunden die Woche arbeitest, dann ist dies verbindlich. Weder darfst Du einfach sagen, ich komme weniger Stunden, noch darf Dein Arbeitgeber diese einseitig herabsetzen. Es bedarf einer einvernehmlichen Grundlage.
Diese kann sich in Deinem Arbeitsvertrag befinden oder tarifvertraglich vereinbart sein. Es kann auch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen werden oder bereits existieren.
Ob das so ist, musst Du für Deinen Arbeitsplatz ermitteln.
Ist es nicht der Fall, so wird Dein Arbeitgeber auf Dich zukommen und Dich um Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit bitten.

II. Was, wenn Kurzarbeit ansteht?
Die meisten, so erlebe ich es gerade täglich, stellen nicht die Frage, wann Kurzarbeitergeld beantragt werden darf, sondern wieviel bekomme ich, was bedeutet das mit den 60/67 Prozent und wer bezahlt es im Ergebnis an mich.

1. Beantragen muss das Kurzarbeitergeld der Arbeitgeber.
Du musst das nicht übernehmen.

2. Ausgezahlt wird das Kurzarbeitergeld auch vom Arbeitgeber an Dich. Es wird auf der Gehaltsabrechnung als eigener Posten ausgewiesen.

3. Es ist steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).

III. Hier nun eine kurze, ganz grob gehaltene Berechnung.
Diese ist nur beispielhaft und dient der Erklärung. Die Beträge sind bewusst gerundet, da es individuelle Abweichungen gibt.
Diese ist nur beispielhaft und dient der Erklärung.
Die Beträge sind bewusst gerundet, da es individuelle Abweichungen gibt.

Party, Drogen, Führerschein,insgesamt eine Kombination, welche oft keine Freude bereitet.Freitagabend, gute Laune und mi...
28/01/2019

Party, Drogen, Führerschein,
insgesamt eine Kombination, welche oft keine Freude bereitet.

Freitagabend, gute Laune und mit seinen Freunden auf eine Party. Wenn dann zu später Stunde gelegentlich auch harte Drogen nicht abgelehnt werden, ist für viele das Wochenende perfekt.

Der verantwortungsvolle Partygänger sorgt hierbei auch noch vor und stellt sicher, dass er in den nächsten 48 Stunden keinerlei Kraftfahrzeug führt, um so nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Nun, ich mag nicht den pädagogischen Zeigefinger in die Höhe recken, komme jedoch nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass diese Auffassung zumindest in den Augen der Straßenverkehrsbehörden und der einschlägigen Gerichte unzutreffend ist.

Obiger Fall hat sich genau wie beschrieben abgespielt. Der planende Partygänger kam jedoch in eine Kontrolle, der Konsum harter Drogen wurde festgestellt. Eigentlich war er guter Dinge, dies änderte sich abrupt, als die Post der zuständigen Behörde kam.

Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, die sofortige Wirkung wurde angeordnet. Klartext, der Guteste war von sofort an Fußgänger.

Besten Gewissens wandte man sich an die Gerichte und bekam von dort klar und deutlich bestätigt, der Entzug der Fahrerlaubnis und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung waren rechtmäßig.

Mag es bei Alkohol und weichen Drogen anders aussehen, so ist die Rechtslage bei harten Drogen anders. Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, wer solches konsumiert, der taugt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Auf die konkrete Gefahr zur Teilnahme am Verkehr kommt es dabei nicht an. Der Man muss diese Auffassung nicht teilen, sollte sie aber auch im Partyrausch im Kopf behalten.
Von diesem Grundsatz kann die Behörde in Ausnahmefällen zwar abweichen, darauf soll hier jedoch bewusst nicht eingegangen werden. Geht schlicht davon aus, eine solche liegt bei Euch nicht vor.

Nachlesen könnte Ihr dies zum Beispiel im Beschluss des Verwaltungsgericht Neustadt vom 18.01.2019 zu 1 L 158718.

Und auch übermäßiger Alkoholkonsum kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen, auch wenn man sich fern von jedem Kraftfahrzeug hält. Hierzu vielleicht ein anders Mal mehr.

Wenn es dann doch irgendwann passiert ist, lasst Euch anwaltlich beraten, bevor Ihr irgendetwas aussagt, unterschreibt oder unternehmt.

Rutschen – Stürzen – Klagen - auch in 2021 immer noch aktuell Der Winter, der eine verteufelt ihn, der andere liebt ihn ...
13/01/2019

Rutschen – Stürzen – Klagen - auch in 2021 immer noch aktuell

Der Winter, der eine verteufelt ihn, der andere liebt ihn kalt und weiß. Gleich, zu welcher Gruppe man sich zählt, wenn es kalt und glatt wird oder wenn es schneit sind wir alle davon betroffen. Als Fußgänger, Rad- oder Autofahrer. Als Grundstückseigentümer oder als Mieter. Irgendwie hängen wir alle mit drin.

Hier nur ein kleiner Überblick, über die rechtliche Seite des „Winters“, wie sie uns oft als Mieter und Vermieter trifft. Ich gehe hier, soweit kommunale Fragen relevant sind, einfach einmal von Leverkusen aus, wobei ähnliches in fast allen Gemeinden gilt. Dort muss man sich dann bei der Stadt erkundigen. Oftmals gibt es vergleichbare Internetpräsenzen.

Leverkusen hat zur Frage Bürger und Winterdienst eine Borschüre veröffentlicht.

https://www.leverkusen.de/vv/forms/4/Winterdienstbroschretbl2011_.pdf

Wann muss „gestreut“ werden?

Grundsätzlich hat der Anlieger, also der Eigentümer des betroffenen Grundstücks dafür zu sorgen, dass der an seinem Grundstück entlang führende Weg von Schnee und Glatteis befreit ist.
Zeitlich wurde dies im Einklang mit der Rechtsprechung eingegrenzt auf werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Wochenende von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Dies ist aber nicht abschließend. Wer zum Beispiel an einer auch später stark besuchten Örtlichkeit von dieser Pflicht getroffen ist, der muss auch länger für Sicherheit sorgen.
Aber, man muss nicht dauerhaft schneeschippen. Die Pflicht beginnt erst dann, wenn es nicht mehr schneit.
Bei Glatteis sieht es ein wenig anders aus. Ist Glatteis da, muss für Sicherheit gesorgt werden. Wie? Streuen heißt meist das Zauberwort. Jedoch muss man folgendes beachten. Es muss gestreut werden, was wirklich hilft und es darf nicht gestreut werden, was verboten ist.

Was wirklich hilft ist das Kriterium. Wer also meint, Hobelspäne seien genauso sinnvoll wie Splitt oder Sand, der kann selbst auf dem Glatteis der Gerichte stürzen. Also lieber sinnvoll handeln.
Salz oder andere auftauende Mittel sind teilweise ganz verboten oder nur in Ausnahmefällen erlaubt. In Leverkusen darf man hierzu nur in Ausnahmefällen greifen. Ich empfehle die oben verlinkte Broschüre.

Restliches Streugut

Und bitte beachten, nicht mehr benötigtes Streugut kann im Einzelfall selbst eine Rutschgefahr verursachen und ist daher unter Umständen zu entfernen! Wenn der Wetterbericht also klar vermittelt, es gibt die nächsten Tage kein Glatteis mehr, so sind gestreute Flächen von Streugut zu befreien.

Wo muss gestreut werden?

Zu räumen ist grundsätzlich der Gehweg. Dies umfasst regelmäßig auch die öffentlich zugänglichen Wege bis zum Hauseingang, zu den Mülltonen und Briefkastenanlagen.
Es muss nicht der gesamte, vorhandene Weg geräumt werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung hat zum Beispiel die Stadt Leverkusen festgelegt, dass der geräumte Weg mindestens einen Meter breit sein muss. Wer mehr räumen mag, der darf dies, dann jedoch ordentlich.

Und bitte beachten, ist kein Gehweg vorhanden, so kann sich die Pflicht zur Räumung auch auf einen Streifen von einem Meter breite unmittelbar auf der Fahrbahn beziehen!

Wer muss räumen?

Regelmäßig der Anlieger. Das ist, wiederum regelmäßig, der Eigentümer. Wer also als Eigentümer in dem betroffenen Haus wohnt, den trifft diese Pflicht. Viele Objekte sind jedoch vermietet. Hier interessiert es dann Vermieter und Mieter, wer räumen muss und wen die Haftung trifft.

Prinzipiell einfach, der Eigentümer ist verpflichtet zu räumen. Aber, das große Aber, der Eigentümer kann diese Pflicht auf den Mieter übertragen. Dann ist, wenn wirksam übertragen wurde, der Mieter in der Pflicht. Der Eigentümer kann auch einen Dritten beauftragen, dann ist regelmäßig der Dritte haftbar.

Die Übertragung auf den Mieter sollte im Mietvertrag enthalten sein. Sie sollte alle Mieter gleichermaßen erfassen. Eine kurze Nachricht an den Mieter reicht regelmäßig nicht aus, um diesen in die Pflicht zu nehmen.
Wird ein Dritte beauftragt, dann ist vor Beauftragung zu prüfen, ob dieser die Pflicht überhaupt erfüllen kann. So wurde einem Vermieter, der einen älteren Herrn mit der Räumpflicht beauftragte, eine Mitschuld an einem Unfall angerechnet, als sich zeigte, der Herr konnte die vereinbarte Pflicht altersbedingt gar nicht erfüllen.
Ferner ist der Vermieter verpflichtet zu überprüfen, ob von ihm übertragene Räumpflichten, also auf den Mieter oder einen Dritten, erfüllt werden. Unterlässt er dies und es kommt zu einem Unfall ist er in der Haftung.

Zu guter letzt ……
der Passant ist zur Wachsamkeit verpflichtet!

Wer einen Weg benutzt, der hat zu prüfen, ob der Weg sicher ist. Dies gilt bei kritischen Wetterverhältnissen ganz besonders. Das heißt im Klartest, auch wenn geräumt wurde kann es glatt sein und daher hat man sich entsprechend zu bewegen. Ist ein zumutbarer aber offensichtlich sicherer Umweg möglich, sollte dieser gewählt werden, Wer hier die eigene Verantwortung außeracht lässt, dem wird ein Mitverschulden einzuräumen sein.

Was tun, wenn etwas passiert?

Nun, wir hoffen, dass nichts passiert. Sollte es dennoch zu einem Schadenfall kommen, dann rate ich jedem, dem Geschädigten wie auch dem vermeintlichen Schädiger dazu, sich rechtliche Hilfe zu holen. Bereits die erste Schadenmeldung ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf und damit den Ausgang der Angelegenheit.

Die Heizung heizt nicht – was kann man als Mieter tun?Nicht selten liest man es, es ist Winter, draußen ist es kalt und ...
08/01/2019

Die Heizung heizt nicht – was kann man als Mieter tun?

Nicht selten liest man es, es ist Winter, draußen ist es kalt und drinnen leide rauch. Die Heizung ist ausgefallen.
Alles ganz easy, Du rufst den Vermieter an, er schickt einen Installateur und zwei Stunden später ist es wieder wohlig warm in der Hütte. Den Strom, den Du verbrauchst um in der Zwischenzeit die Wohnung mittels elektrischem Zusatzheizung zu erwärmen erstattet Dir der Vermieter selbstverständlich sofort freiwillig.

Soweit der Traum.

Aber was, wenn es kalt wird, der Vermieter nicht erreichbar ist oder schlicht nicht reagiert?

Als erstes gilt, Du musst den Vermieter informieren! Tust Du dies nicht wird´s doof. Ein Vermieter, der nicht weiß, dass etwas defekt ist, der kann nichts reparieren. Dann darf man ihm auch nicht böse sein und man kann keinerlei Rechte aus dem Mangel des Mietobjektes, so nennen es die Juristen, wenn die Heizung im Winter streikt, herleiten. Vielmehr noch. Entsteht aus dem Heizungsausfall ein größerer Schaden, welcher hätte vermieden werden können, hättest Du es frühzeitig dem Vermieter mitgeteilt, so riskierst Du, dass Du Schadenersatz leisten musst.

Also, als erstes Mängelanzeige, wieder so ein juristischer Begriff. Du teilst dem Vermieter mit, was los ist und zwar in einer Weise, die Du anschließend auch, falls es nötig ist, beweisen kannst und Du forderst ihn auf, den Mangel umgehend zu beseitigen.
Du gehst zum Vermieter persönlich? Gut aber nimm einen Zeugen, welcher nicht Vertragspartner ist, mit. Du rufst an? Auch gut, stelle auf laut, sag diese dem Vermieter und lass jemanden zuhören. Klar, Brief geht auch, Zustellung …. wenn Du Fragen hierzu hast, melde Dich einfach bei uns; denn hier kannst Du viel verkehrt machen.

OK, Mangel angezeigt, es ist kalt, Installateur kommt erst in einigen Tagen.
Jetzt zahlst Du keine Miete mehr! Nun, das würde ich nicht empfehlen. Du hast unter Umständen einen Anspruch auf Minderung der Kaltmiete. Die Höhe der Minderung hängt von den Umständen ab. Fällt die Heizung im Sommer aus, wird´s eng mit der Minderung, die Nutzung der Wohnung wird wohl nicht beeinträchtigt.
Fällt die Heizung im Winter bei minus 25 Grad Celsius aus und gefriert Dir das Wasser in der Wohnung, dann dürften bis zu 100 Prozent angemessen sein.

Irgendwo dazwischen liegt die Wahrheit meistens und eine genaue Bewertung kann erst im konkreten Fall erfolgen. Dazu meldest Du Dich besser bei uns.

Was aber, wenn der Vermieter informiert ist und einfach nichts macht? Mietminderung ist klar, das haben wir geklärt. Was kannst Du noch tun?
Du kannst die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben und dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Wow, was heißt das?

Kurzer Exkurs, Unterschied Mietminderung / Zurückbehaltungsrecht.
Du mietest die Wohnung, kannst sie im Grunde zwar nutzen, jedoch nicht so, wie es vertraglich vereinbart war, Du bekommst im Ergebnis also weniger als vereinbart. Dann steht dem Vermieter auch weniger als vereinbart zu, die Miete ist gemindert. Dies ist keine Strafe, kein Druckmittel oder ähnliches. Es ist schlichte Logik. Weniger Leistung durch den Vermieter bedeutet weniger Kohle für den Vermieter.

Ist der Mangel behoben, wird die Minderung aufgehoben, es gibt wieder die volle Miete aber eben nur für die Zukunft. Das was seit dem Eintritt des Mangels bis zur Behebung weniger bezahlt wurde steht dem Vermieter nicht zu und bekommt er nicht.

Ein Mangel kann auftreten, dafür kann regelmäßig niemand etwas. Hier wäre ein Druckmittel nicht angemessen, die Minderung genügt zum Interessenausgleich.
Erfüllt der Vermieter seine vertragliche Verpflichtung zur Behebung nicht, verstößt er also gegen den Vertrag, so steht Euch nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung, das habt Ihr ja mit der Anzeige des Heizungsausfalls gemacht, das Recht zu, die Mietzahlung je nach Einzelfall ganz oder teilweise einzustellen. Ihr behaltet die Miete, die geminderte Miete, in diesem Fall zurück.

Aber, kommt der Vermieter seiner Pflicht dann nach, dann müsst Ihr diese zurückbehaltene Miete an den Vermieter bezahlen, also bloß nicht auf den Kopf hauen!

Es ist kompliziert und bevor Ihr dieses Recht in Anspruch nehmt, lasst Euch beraten.

Was, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und es wirklich dringend wird?
In einem solchen Fall könnt Ihr unter Umständen selbst einen Handwerker rufen und die Rechnung vom Vermieter erstattet verlangen. Erstattung erfolgt dann durch direkte Zahlung des Vermieters oder eben durch Verrechnung mit künftigen Mieten. Dieser Weg verlangt aber von Euch Vorkasse und er birgt große Stolperfallen, so dass ich ihn erst nach eingehender Beratung einschlagen würde.

…..ein wenig ausführlich aber manchmal geht es nicht anders. Du hast Fragen? Leg los.

Endlich, sie ist da - Betriebskostenabrechnung für 2017 erhaltenDie Freude ist wenig groß, wenn Du jetzt nach den Feiert...
07/01/2019

Endlich, sie ist da - Betriebskostenabrechnung für 2017 erhalten

Die Freude ist wenig groß, wenn Du jetzt nach den Feiertagen im neuen Jahr Post vom Vermieter erhältst und er sich dazu entschlossen hat, die Betriebs – und Mietnebenkosten für das Jahr 2017 abzurechnen.

Gänzlich entschwunden ist Deine Freude, wenn Du feststellst, Dein Vermieter möchte, dass Du für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 noch Geld nachbezahlst, da Deine Vorauszahlungen nach seiner Berechnung nicht ausreichend waren.

Aber nun erst einmal durchatmen und fragen, was sagt der Gesetzgeber dazu?

Dieser hat ziemlich deutlich geregelt, dass Vermieter maximal ein Jahr Zeit haben, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen und zuzustellen. Das heißt im Klartext nichts anderes als das die Abrechnung für 2017 bis zum 31.12.2018 hätte bei Dir eingegangen sein müssen.

Sollte das nicht der Fall gewesen sein, so ist es in den meisten Fällen gelaufen. Ob dies bei Dir der Fall ist, sagen wir Dir gerne.

Und keine Sorge, sollte sich ein Guthaben für Dich ergeben, so gilt diese Jahresfrist nicht, so dass Du es dennoch erstattet bekommen kannst.

Damit Du keine unangenehmen und teuren Fehler machst, melde Dich einfach, wenn Du Zweifel an der Abrechnung hast.

07/01/2019

Die Nebenkostenabrechnung erhalten – Die ist viel zu hoch, die zahl ich nicht!

So oder so ähnlich klingt es nicht selten, wenn Mieter die Abrechnung für das vergangene Jahr über die Betriebs- und Mietnebenkosten ihrer Mietwohnung erhalten haben.

Doch was hat es damit auf sich?

Wir gehen davon aus, dass die Abrechnung durch den Vermieter fristgerecht erstellt wurde und Du als Mieter diese Abrechnung als unberechtigt einschätzt. Sicher kannst, sicher sollst Du nun etwas unternehmen, jedoch was ist zu tun?

Einfach ausgedrückt sind drei Sachen zu beachten.

Der Vermieter ist darüber zu informieren, dass Einwende gegen die Abrechnung bestehen.
Die Abrechnung ist genau auf Ihre Richtigkeit zu prüfen
Und es ist unbedingt darauf zu achten, dass Du mit der Bezahlung der Abrechnung nicht in Verzug gerätst und damit noch Unheil über Dich bringst.

Wie vorgehen?

Der Mieter hat dem Vermieter Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach deren Zugang mitzuteilen. So in etwa formuliert der Gesetzgeber das, was Du meistens Widerspruch nennst.

Wie Du dies dem Vermieter mitteilst, ist eigentlich Dir überlassen, Du kannst es, soweit Du geübt bist, auch vortanzen. Um jedoch im Falle einer Auseinandersetzung nicht mit leeren Händen dazustehen, empfehle ich dringend, die Einwende schriftlich mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass Du diese schriftliche Mitteilung und die Tatsache, dass der Vermieter sie erhalten hast, anschließend auch beweisen kannst.
Hast Du Fragen, wie Du das am einfachsten anstellst, melde Dich bei uns.

Ich lege Widerspruch ein – das alleine reicht so nicht.

Du musst Deinen Vermieter ziemlich genau darüber informieren, warum Du gegen welche Forderung Einwende erhebst, was Du also für unberechtigt hältst. Um dies jedoch richtig hinzubekommen, musst Du wohl oder übel die Abrechnung und auch die entsprechenden Belege prüfen oder prüfen lassen.

Die Belege sind den Abrechnungen selten beigefügt, so dass Du sie beim Vermieter einsehen musst. Entweder stellt Dir der Vermieter die Abrechnungen in Kopie zur Verfügung, wozu er gesetzlich nicht verpflichtet ist, oder er räumt Dir die Einsichtnahme in seinem Büro ein.
Einsichtnahme und Prüfung dauern nicht selten länger als 30 Tage und hier wärst Du bei Punkt drei, dem Verzug.

Du musst eine berechtigte Forderung des Vermieters innerhalb von 30 Tagen begleichen. Tust Du das nicht kann es noch teurer werden und wirklich Probleme geben. Und bitte denk dran, Streitigkeiten mit dem Vermieter kosten oft sehr viel Geld und können zum Verlust der Wohnung führen. Unberechtigt solltest Du dieses Risiko nicht eingehen.

Wie also vorgehen?

Ratsam ist es oft, die Forderung des Vermieters unter Vorbehalt zu bezahlen und zeitgleich die Prüfung einzuleiten, damit Du Einwendungen erheben kannst.

Dann ist das Geld zwar erst einmal weg aber Du kannst es, soweit sich Deine Einwendungen durch die Prüfung bestätigen, im Rahmen der folgenden Mieten einbehalten. Dafür läufst Du nicht Gefahr, in Verzug zu geraten.

Kompliziert? Ein wenig schon. Bei Fragen einfach melden.

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Leverkusen
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