03/09/2026
🏡 Erbschaftsteuer: Familienheim – was gehört dazu?
Der BFH hat mit Urteil vom 17.6.2026 – II R 27/23 eine wichtige Frage zur Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geklärt.
Entscheidend ist nicht automatisch das Flurstück, auf dem das Wohnhaus steht. Maßgeblich ist vielmehr das „bebaute Grundstück“ im bewertungsrechtlichen Sinne – also die vom Belegenheitsfinanzamt festgestellte wirtschaftliche Einheit.
👉 Dazu können auch mehrere Flurstücke gehören, z. B. Wohnhaus, angrenzender Garten oder gemeinsam genutzte Zufahrten.
⚠️ Wichtig: Wer mit dem Umfang der wirtschaftlichen Einheit nicht einverstanden ist, muss bereits gegen den Feststellungsbescheid vorgehen. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren können solche Einwendungen grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
📌 BFH, Urteil v. 17.6.2026 – II R 27/23
📅 Veröffentlicht am 13.8.2026
Praxis-Tipp: Bei einem Familienheim lohnt sich ein genauer Blick auf den Feststellungsbescheid – und zwar frühzeitig.
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