Rechtsanwältin Frischalowski - Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Frischalowski - Fachanwältin für Familienrecht Ich bin seit 15 Jahren als Rechtsanwältin tätig. Meine Schwerpunkte liegen im Familienrecht, Artzhaftung und Strafrecht. Weitere Infos: www.frischaloski.de

Nur wer seine Rechte kennt, kann diese erfolgreich durchsetzen. Ich möchte Ihnen aufzeigen, wie Sie das für Sie beste Ergebnis auf möglichst unkompliziertem Weg zeiteffizient und unter Wahrung eines vernünftigen Kostenrahmens erreichen. Den Beruf als Rechtsanwältin übe ich mit Leidenschaft aus. Die fachliche Qualität meiner Arbeit wird gesichert über die Fachanwaltsqualifikation im Familienrecht,

eine über 14jährige Berufserfahrung und ständige Fortbildung. Im Laufe der Jahre erfolgte eine Spezialisierung auf die Rechtsgebiete Familienrecht, Arzthaftungsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Auf eine umfassende Beratung und individuelle Betreuung meiner Mandanten lege ich besonderen Wert. Meine Kanzlei finden Sie zentrumsnah in Leipzig im schönen Stadtteil Gohlis. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Ihr Vertrauen schenken.

03/04/2023

Kanzleiumzug nach Leipzig-Engelsdorf

Nach knapp 20 Jahren habe ich meine Kanzlei von der Gohliser Str. an den Handelsplatz 2 in 04319 Leipzig-Engelsdorf verlegt. Die Kanzlei befindet sich in der 7. Etage des Hochhauses.

Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig, insbesondere in den Bereichen Ehescheidung, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögensauseinandersetzung/Zugewinn.

Meine Telefonnummer (0341/586 16 85) und E-Mailadresse ([email protected]) sind unverändert geblieben.

Die Buslinie 72 hält direkt vor dem Bürogebäude.
Es sind ausreichend kostenlose Parkplätze vor dem Bürogebäude sowie auf dem angrenzenden Parkplatz vorhanden.

08/11/2021

Kosten des Scheidungsverfahrens bei Vereinbarung der Ehegatten
Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jeder Ehegatte die Kosten seines beauftragten Rechtsanwalts selbst tragen muss.
Häufig einigen sich Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag/ einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hiervon abweichend. So hatte das OLG Bremen (Aktenzeichen: 4 WF 54/21) über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Ehemann in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet hatte, die gerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, während die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) von jedem Ehegatten selbst übernommen werden sollten. Ungeachtet dessen hielt das Familiengericht an der gesetzlichen Kostenfolge des § 150 Abs. 1 FamFG fest. Hiergegen legte die Ehefrau mit Erfolg Beschwerde zum OLG Bremen ein. Die Beschwerdeinstanz wies auf § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG hin, wonach das Familiengericht Vereinbarungen über die Kosten der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen soll. Abweichungen sind nur zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen die es rechtfertigen, von der unter den Ehegatten vereinbarten Kostenregelung abzuweichen. Solche schwerwiegenden Gründe waren in dem entschiedenen Fall aber nicht gegeben.

12/09/2021

Hürden für gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils sind beträchtlich höher als gerichtliche Regelung eines anderen Umgangsmodells (OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021, 21 UF 153/21)
Das OLG Dresden musste über die Beschwerde eines Kindesvaters entscheiden, der die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells für seinen 2014 geborenen Sohn und seine 2017 geborene Tochter begehrte.
In den Beschlussgründen wies das OLG Dresden darauf hin, dass das paritätische Wechselmodell wegen des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Im weiteren wird ausgeführt: „Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzlich keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2020 - 21 UF 859/19 -; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB).
Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt - wie es hier nach der angefochtenen Umgangsregelung des Familiengerichts der Fall ist -, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs. 1 BGB) bereits erfüllt. Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).
So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535). Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).".

11/05/2021

Abänderung Wechselmodell ist in einem Umgangs- und nicht in einem Sorgerechtsverfahren geltend zu machen
Dem vom OLG Dresden unter dem Aktenzeichen 21 UF 32/21 entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 2010 geborenen Kindes vereinbarten im Dezember 2018 vor Gericht im Rahmen einer Elternvereinbarung die Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells. Diese Elternvereinbarung wurde familiengerichtlich gebilligt.
Wenige Monate später beantragte die Kindesmutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Begründung, das Kind werde beim Vater mit Problemen belastet und unter Druck gesetzt, des Weiteren mit Vorwürfen und Schuldzuweisungen belastet. Die Kindesmutter wollte das Wechselmodell beenden und dem Kindesvater Umgang einräumen, so dass das Kind fortan mehr Tage im mütterlichen Haushalt als im väterlichen Haushalt verbringt.
Da vorliegend eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung zum Wechselmodell vorlag, die einer gerichtlichen Endentscheidung gleich steht, kommt nach Auffassung des OLG Dresden eine Abänderung nur im umgangsrechtlichen Verfahren in Betracht. Der Regelungsgehalt der Umgangsvereinbarung kann nicht durch eine sorgerechtliche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht in Wegfall geraten. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass Umgangsrecht und Sorgerecht getrennte Verfahrensgegenstände darstellen.
Möchte die Kindesmutter ihr Ziel, eine Veränderung an der Betreuungssituation herbeizuführen, weiterverfolgen, muss sie einen entsprechenden Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht stellen.

23/12/2020

Erhöhung des Kindergeldes und Änderung der Unterhaltstabelle ab 01.01.21
Ab dem 01.01.2021 erhöht sich das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind auf 219,00 €, ein drittes Kind auf 225,00 € und ein viertes Kind auf 250,00 €.
Es gilt zudem eine neue Unterhaltstabelle. Der Mindestkindeunterhalt beträgt dann für Kinder
- zwischen 0-5 Jahren: 393,00 €
- zwischen 6-11 Jahren: 451,00 €
- zwischen 12-17 Jahren: 528,00 €
Um den Zahlbetrag zu ermitteln, ist das hälftige staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen.

17/07/2020

Kinderbonus und Unterhaltsrecht
Um die Wirtschaft in Zeiten der Coronakrise anzukurbeln, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen ergriffen. Eine davon ist die Zahlung eines Kinderbonus in Höhe von 300,00 €. Hierzu ist eine gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz geplant, wonach für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200,00 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100,00 € gezahlt wird.
Unterhaltsrechtlich wirkt sich die Zahlung des Kinderbonus dahingehend aus, dass dieser den Barbedarf des Kindes mindert und genauso wie das staatliche Kindergeld hälftig anzurechnen ist.
Beispiel:
Der Kindesvater verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.420,00 €. Es besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern (8 Jahre und 10 Jahre alt), die im Haushalt der Kindesmutter leben.
Der Kindesvater schuldet im Monat September 2020 je Kind einen Tabellenunterhalt in Höhe von 467,00 € abzüglich 102,00 € hälftiges Kindergeld abzüglich 100,00 € hälftiger Kinderbonus = 265,00 € Zahlbetrag je Kind.
Bestehen in dem obigen Beispielsfall Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss oder Vergleich), in denen sich der Kindesvater verpflichtet hat bzw. verpflichtet wurde, 365,00 € je Kind zu zahlen, dann sind die Unterhaltstitel trotz Zahlung des Kinderbonus weiterhin wirksam. Der Kindesvater sollte zu seiner Absicherung die Kindesmutter auffordern, im Monat September 2020 über einen Betrag in Höhe von 100,00 € und für den Monat Oktober 2020 über einen Betrag in Höhe von 50,00 € auf das Recht aus dem Unterhaltstitel zu verzichten.
Die Erfolgsaussichten für ein gerichtliches Abänderungsverfahren nach §§ 238, 239 FamFG dürften als eher niedrig einzuschätzen sein, weil die Änderung nur zwei Monate betrifft und damit einen relativ kurzen Zeitraum.

16/05/2020

Kosten der privaten Krankenversicherung gehören nicht in jedem Fall zum Unterhaltsanspruch des Kindes

Die miteinander verheirateten Elternteile waren beide Mitglied einer privaten Krankenversicherung, so dass auch die gemeinsame Tochter privat krankenversichert wurde.

Es kam zur Scheidung der Ehe. Die Kindesmutter blieb in der privaten Krankenversicherung. Der Kindesvater heiratete wieder und wechselte in eine gesetzliche Krankenversicherung. Aus der zweiten Ehe gingen zwei Kinder hervor, die beide in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Die Tochter aus erster Ehe verlangte vom Kindesvater die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Der Kindesvater lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Tochter könne in seiner gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden.

Das OLG Frankfurt gab dem Kindesvater mit Beschluss vom 26.02.2020, Aktenzeichen 6 UF 237/19, Recht. Der Unterhaltsanspruch der Tochter umfasst nicht die Beiträge für die private Krankenversicherung, weil hier die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Kindesvaters besteht. Die Lebensstellung des Kindes, die sich von den Eltern ableitet, ist zwar zu berücksichtigten. Aber trotz des Umstandes, dass das Kind von Geburt an privat krankenversichert war und für die Kindesmutter weiterhin eine private Krankenversicherung besteht, heißt das nicht, dass hieran unveränderlich festzuhalten ist. Die Lebensstellung des Kindesvaters hat sich insofern verändert, als dass er nunmehr gesetzlich versichert ist, genauso wie die beiden Halbgeschwister des Kindes. Demzufolge ist es für das Kind hinnehmbar, fortan ebenfalls gesetzlich krankenversichert zu sein.

01/05/2020

Mehr Schutz für Radfahrer, höhere Strafen für Kraftfahrzeugführer ab 28.04.2020
Mit Inkrafttreten der STVO- Novelle zum 28.04.2020 müssen sich Kraftfahrzeugführer auf höhere Sanktionen einstellen.
Wer innerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h begeht, muss ein Bußgeld von 70,00 € zahlen. Beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zwischen 21-25 km/h, kostet das ein Bußgeld von 80,00 €, einen Punkt und ein Monat Fahrverbot.
Außerorts drohen ab 21 km/h zu schnell ein Punkt und ein Bußgeld von 70,00 €. Ab 26 km/h zu schnell außerorts kostet das 80,00 €, einen Punkt und ein Monat Fahrverbot.
Wer keine Rettungsgasse freihält, zahlt künftig 200,00 € Bußgeld und kassiert 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot. Härter abgestraft wird, wer die Rettungsgasse befährt. Dann kann ein Bußgeld von mindestens 240,00 € festgesetzt werden, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet werden.
Auch beim Halten und Parken kann es teuer werden, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält. 55,00 € werden fällig, wenn man in zweiter Reihe parkt oder auf einem Radweg hält. Bei Behinderungen oder Gefährdungen steigt das Bußgeld auf bis zu 100,00 €; hinzu kommt ein Punkt.
Beim Überholen von Fahrradfahrern, Fußgängern und E-Scootern muss innerorts ein Abstand von mindestens 1.5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. Fahrradfahrer dürfen nebeneinander fahren, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
Rechtsabbiegende Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen Schrittgeschwindigkeit fahren, ansonsten drohen 70,00 € Bußgeld und ein Punkt.
Die vorstehenden Ausführungen stellen nur einen Teil der eingetretenen Änderungen dar.

25/04/2020

Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wohnvorteil beim Ehegattenunterhalt
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus/ in der eigenen Wohnung ist unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu bewerten. Wird die Immobilie finanziert, stellt sich die Frage, ob die gesamte Finanzierungsbelastung wohnwertermäßigend zu berücksichtigen ist. Der BGH hatte in einer Entscheidung zum Elternunterhalt (BGH Beschluss vom 18.01.2017, XII ZB 118/16) ausgeführt, dass neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen abzuziehen sind. In einem Beschluss vom 04.07.2018, XII ZB 448/17, deutete der BGH an, dass diese Grundsätze auch für den Ehegattenunterhalt gelten.
In diesem Sinne hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.02.2020, Az.: 4 UF 249/16, entschieden und der Ehefrau neben einem erzielbaren bereinigten Erwerbseinkommen in Höhe von 1.472,50 € einen Wohnvorteil zugerechnet. Der Senat setzte unter Berücksichtigung der Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt einen Mietwert für die von der Ehefrau bewohnte Immobilie in Höhe von 1.500,00 € an und brachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 916,67 € in Abzug. Somit verblieb ein Wohnvorteil in Höhe von 583,33 €. Es ermittelten sich sodann bedarfsprägende Einkünfte der Ehefrau in Höhe von insgesamt 2.055,83 € (1.472,50 € erzielbares Erwerbseinkommen + 583,33 € Wohnvorteil).

29/02/2020

Unterhaltsverpflichtung bei fast paritätischem Wechselmodell
In einem vor dem OLG Dresden unter dem Aktenzeichen 21 UF 536/19 geführten Verfahren musste darüber entschieden werden, ob der Kindesvater auch dann in vollem Umfang barunterhaltspflichtig bleibt, wenn beide Kinder nahezu in einem paritätischen Wechselmodell betreut werden. Konkret beläuft sich der Betreuungsanteil der Kindesmutter auf 57 % und der Betreuungsanteil des Kindesvaters auf 43 %. Die Gesundheitssorge übt der Kindesvater allein aus. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich folgendes:
"Nach der Rechtsprechung des BGH ist die auf dem Residenzmodell beruhende und von
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB getragene gesetzliche Beurteilung so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil - auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuung- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (BGH, FamRZ 2015, 236 ff., juris Rn. 20). Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (BGH, a.a.O., Rn. 21)."
An der Betreuungsrelation ändert sich nichts, auch wenn der Kindesvater die Gesundheitssorge inne hat. Im Alltag nehmen beide Elternteile in den jeweiligen Betreuungszeiten Arzt- und Therapietermine mit den Kindern wahr. Selbst wenn der Kindesvater Terminabstimmungen vornehmen muss, so fallen diese nur in größeren Abständen an und stellen keinen erheblichen Mehraufwand dar.
Mithin ist der Kindesvater verpflichtet, weiterhin den sich nach seinem Einkommen ergebenden Kindesunterhalt zu zahlen. Wegen des Betreuungsumfangs erfolgte jedoch eine Herabgruppierung um eine Einkommensgruppe.

22/09/2019

Turbanträger sind nicht von Helmpflicht beim Motorradfahren befreit
Gemäß § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO gilt: Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.07.19 entschieden, dass die Helmpflicht auch für Personen gilt, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen. Geklagt hatte ein gläubiger Sikh, der aus religiösen Gründen verpflichtet ist, einen Turban zu tragen und der sich durch die Helmpflicht in seiner Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz verletzt sah. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Helmpflicht. Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 54/2019 vom 04.07.19 geht hervor:
"Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt."

16/09/2019

Unterhaltsanspruch bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob nach der Schulausbildung und vor Beginn einer Ausbildung zur Operationsschwester im Zeitraum der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern besteht. Dies wurde vom OLG Düsseldorf bejaht und mit der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung des Jugendfreiwilligengesetzes vom 16. Mai 2008 begründet. Durch den Jugendfreiwilligendienst soll die Bildungsfähigkeit des Jugendlichen gefördert werden. Neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung werden wichtige personale und soziale Kompetenzen erworben, so dass Jugendliche ihre Arbeitsmarkchancen erhöhen. Das freiwillige soziale Jahr ist als angemessener Ausbildungsabschnitt anzusehen, ohne das es darauf ankommt, ob es sich bei dem später zu erlernenden Beruf tatsächlich auswirkt oder konkret von Nutzen ist. Es handelt sich um eine Orientierungsphase, während der der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.19, 3 WF 140/18).

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