12/09/2021
Hürden für gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils sind beträchtlich höher als gerichtliche Regelung eines anderen Umgangsmodells (OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021, 21 UF 153/21)
Das OLG Dresden musste über die Beschwerde eines Kindesvaters entscheiden, der die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells für seinen 2014 geborenen Sohn und seine 2017 geborene Tochter begehrte.
In den Beschlussgründen wies das OLG Dresden darauf hin, dass das paritätische Wechselmodell wegen des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Im weiteren wird ausgeführt: „Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzlich keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2020 - 21 UF 859/19 -; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB).
Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt - wie es hier nach der angefochtenen Umgangsregelung des Familiengerichts der Fall ist -, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs. 1 BGB) bereits erfüllt. Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).
So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535). Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).".