27/04/2026
Ich habe eine neue Entscheidung erwirkt:
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19.02.2026, Aktenzeichen: L 2 KR 332/23:
Das Thüringer Landessozialgericht hat unter Bezug auf Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2025, Aktenzeichen: B 3 KR 13/23 R entschieden, dass unter Zugrundelegung der "Begutachtungsanleitung zur operativen Versorgung bei Funktionsstörungen des Ohres" zwischen Taubheit mit verwertbaren Hörresten und ohne solche differenziert werden müsse und Hörreste für das Sprachverständnis dann verwertbar seien, wenn sie mit Hörgeräten und nach flankierenden Rehabilitationsmaßnahmen ein Sprachverständnis über das Ohr ermöglichten. In besonders schweren Fällen reiche das Restgehör nur noch für die Wahrnehmung des Sprachrhythmus aus. Das Absehen der Sprachmimik "führe". Das Restgehör übe nur noch eine unterstützende Funktion aus. Für solche Patienten sei das Hörgerät als Hilfsmittel besonders wichtig. Im vorliegenden Fall war der Senat nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen, den Berichten des Hörgerätakustikers und dem Eindruck aus der Kommunikation mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei dem Kläger noch Hörreste vorhanden sind und daher ein Anspruch auf die favorisierten Hörgeräte (keine Festbetragshörgeräte) gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.